(Fundstelle: BGBl. I 2015, 1080 - 1086)
Abschnitt A: fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Automatenservice (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) | - a)
Automaten nach Aufbau, Funktion und Art ihrer Dienstleistung unterscheiden - b)
Zahlungssysteme unterscheiden und auslesen - c)
Füllstände prüfen und Automaten bedarfsgerecht befüllen und leeren - d)
Reinigungs- und Wartungsarbeiten durchführen - e)
Sicht- und Funktionskontrollen an Automaten durchführen - f)
technische Unterlagen, Stücklisten, Tabellen, Diagramme, Handbücher und Betriebsanleitungen anwenden - g)
Störungen, Qualitätsmängel und deren Ursachen erkennen, vor Ort beheben und dokumentieren - h)
Maßnahmen zum Manipulationsschutz ergreifen - i)
Kunden die Funktion von Automaten erklären und sie in die Bedienung einweisen
| 18 | |
- j)
Explosionszeichnungen, Funktions-, Aufbau- und Anschlusspläne sowie Blockschaltbilder anwenden - k)
Verschleißteile erneuern, mechanische Baugruppen und Bauteile austauschen - l)
betriebsfertige Automaten aufstellen und mit vorhandenen Anschlüssen verbinden - m)
Maßnahmen zur Verkehrssicherheit am Aufstellplatz der Automaten ergreifen
| | 6 |
2 | Umgang mit Informations- und Kommunikationssystemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) | - a)
Informationssysteme nutzen, Software einsetzen und Peripheriegeräte anschließen - b)
Daten eingeben, pflegen und sichern und Vorschriften des Datenschutzes beachten - c)
Informationen beschaffen, auswerten und dokumentieren - d)
branchenspezifische Software anwenden
| 4 | |
- e)
digitale und analoge technische Prüf- und Messdaten lesen, auswerten, protokollieren und Berichte anfertigen
| | 3 |
3 | Warenbewirtschaftung (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) | - a)
automatengerechte Produkte unterscheiden - b)
Bedarf an Waren und Ersatzteilen ermitteln und nach Verwendungszwecken zusammenstellen - c)
Waren übernehmen, auf Vollständigkeit, Vollzähligkeit und Unversehrtheit prüfen - d)
Warenbestände und Warenzustand prüfen, Ablauffristen berücksichtigen und Fehlbestände ergänzen - e)
Waren und Ersatzteile lagern, abrufen und rückführen - f)
Lagerbestände kontrollieren - g)
Bezugsquellen ermitteln und Angebote einholen - h)
Bestellungen durchführen und Liefertermine überwachen - i)
Materialien und Gebrauchsgüter kostenbewusst einsetzen
|
12 | |
4 | Abrechnung und Auswertung von Automatenaufstellplätzen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) | - a)
Kassierungen durchführen, Kassenbestände auslesen und dokumentieren und Zahlungsmittel prüfen - b)
Automatenabrechnungen, Kassenabschlüsse und Soll-Ist-Vergleiche durchführen - c)
Geldbewegungen dokumentieren
| 10 | |
- d)
Statistiken und betriebliche Kennziffern auswerten - e)
Automateneinsätze bewerten, Nachkalkulationen durchführen, Schlussfolgerungen ableiten und Optimierungen vorschlagen
| | 3 |
5 | Verkaufsförderung (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) | - a)
Gespräche, insbesondere mit Kunden oder Geschäftspartnern, führen und dabei kulturelle Besonderheiten und Verhaltensregeln berücksichtigen - b)
verkaufsfördernde Maßnahmen zur Kundenbindung und zur Kundengewinnung unterscheiden, vorbereiten und umsetzen - c)
über Leistungsangebote informieren und präsentieren und Kundenwünsche ermitteln
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- d)
Informations- und Beratungsgespräche führen - e)
Verbesserungen des Leistungsangebotes vorschlagen - f)
Beschwerden und Reklamationen entgegennehmen und bearbeiten
| | 3 |
6 | Rechtliche Rahmenbedingungen für die Automatenwirtschaft (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) | - a)
branchenbezogene Rechtsvorschriften beachten und anwenden - b)
Sicherheitsbestimmungen und Unfallverhütungsvorschriften beachten - c)
jugendschutzrechtliche Bestimmungen beachten und umsetzen - d)
hygienerechtliche Bestimmungen einhalten, umsetzen und Maßnahmen dokumentieren - e)
branchenbezogene Präventionsvorschriften beachten und Maßnahmen umsetzen - f)
datenschutzrechtliche Bestimmungen beachten und umsetzen
| 10 | |
- g)
steuerrechtliche Vorschriften beachten - h)
ordnungsrechtliche Vorschriften bei der Automatenaufstellung einhalten
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Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung AutomatenmechatronikLfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Vorbereiten und Installieren von Automaten (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) | - a)
Betriebsmittel unter Beachtung ihrer mechanischen und elektrischen Sicherheit auswählen - b)
einschlägige Bestimmungen des Verbandes der Elektrotechnik (VDE-Bestimmungen) und Unfallverhütungsvorschriften für Arbeiten an elektrischen Anlagen anwenden - c)
Schutz gegen direktes und indirektes Berühren von spannungsführenden Teilen prüfen und sicherstellen - d)
Bauteile und Werkstoffe manuell und maschinell bearbeiten - e)
Anschlussteile, insbesondere Kabelschuhe, Aderendhülsen und Stecker an elektrischen Leitern, anbringen - f)
elektrische Leiter durch Löten, Klemmen und Stecken anschließen und verbinden - g)
Baugruppen und Geräte mit unterschiedlichen Anschlusstechniken verbinden und konfigurieren - h)
Leitungen und deren Schutzeinrichtungen, insbesondere hinsichtlich Belastbarkeit, beurteilen und Leitungen und Verlegesysteme auswählen und zurichten - i)
Versorgungsanschlüsse, insbesondere zur Energieversorgung, prüfen - j)
mechanische und elektrische Schutzmaßnahmen auf ihre Wirksamkeit prüfen - k)
Geräte und Einrichtungen auf Funktion und Dichtheit prüfen, Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifen und Änderungen dokumentieren - l)
Messverfahren und Messgeräte auswählen, handhaben und Ergebnisse dokumentieren
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2 | Montage und Inbetriebnahme von Automaten (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | - a)
Arbeits- und Sicherheitsregeln beim Transport und beim Heben von Hand und mit Hebezeugen anwenden - b)
Automaten zum Transport anschlagen und sichern, Hebezeuge und Rollen handhaben und Transport durchführen - c)
Aufstellort und Befestigungsart nach den automatenspezifischen Erfordernissen und Beanspruchungen auswählen - d)
Automaten aufstellen, montieren oder nachrüsten, Funktionsfähigkeit herstellen, elektromagnetische Verträglichkeit beachten und Standsicherheit gewährleisten - e)
Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen, Isolationswiderstände messen und beurteilen - f)
Funktions- und Sicherheitsprüfungen durchführen, insbesondere Messen der elektrischen Spannungen und Ströme, Messen der Schleifenimpedanz, sowie Prüfen des Drehfeldes und der Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen und Ergebnisse dokumentieren - g)
Automaten durch Sichtkontrolle prüfen und in Betrieb nehmen
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3 | Wartung und Instandhaltung von Automaten (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) | - a)
Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen durchführen und dokumentieren und Diagnose- und Wartungssysteme nutzen - b)
Störungen am Automaten feststellen, analysieren und beseitigen - c)
Baugruppen und -teile demontieren, reinigen, instand setzen und montieren und Verschleißteile austauschen - d)
elektrische Pläne, Funktions-, Aufbau- und Anschlusspläne anwenden - e)
mechanische Schutzeinrichtungen prüfen - f)
elektrische Verbindungen, insbesondere an Anschlüssen, auf Beschädigungen prüfen - g)
Systemparameter bei der Inbetriebnahme ermitteln und Soll-Ist-Werte vergleichen, beurteilen, einstellen und dokumentieren - h)
Funktionsprüfungen durchführen
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4 | Informations- und Kommunikationstechnik (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) | - a)
Datensysteme nutzen, Vorschriften des Datenschutzes beachten und Daten pflegen und sichern - b)
branchenspezifische Betriebssysteme nutzen und Softwarekomponenten auswählen, installieren, testen, anpassen und dokumentieren - c)
IT-Systeme in Netzwerke einbinden, Datenübertragung und Netzwerke prüfen und Störungen beheben - d)
Testprogramme einsetzen und Hardwarekomponenten auswählen, prüfen und austauschen - e)
Kompatibilität von Hardwarekomponenten sowie Systemvoraussetzungen für Software prüfen
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Abschnitt E: fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 6 Nummer 1) | - a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung - b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen - c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen - d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen - e)
wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen
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während der gesamten Ausbildung |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 6 Nummer 2) | - a)
Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern - b)
Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Angebot, Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären - c)
Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen - d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
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3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 6 Nummer 3) | - a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifen - b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden - c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten - d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden und Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
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4 | Umweltschutz (§ 4 Absatz 6 Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere - a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären - b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden - c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen - d)
Abfälle vermeiden und Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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5 | Arbeitsorganisation und Kommunikation (§ 4 Absatz 6 Nummer 5) | - a)
Aufgaben im Team planen und bearbeiten - b)
Arbeitsschritte unter Berücksichtigung personalrechtlicher und wirtschaftlicher Gesichtspunkte planen und Arbeitsmittel festlegen - c)
Gespräche mit Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen sowie Vorgesetzten situationsgerecht führen und Sachverhalte darstellen - d)
betriebliche Abläufe beurteilen und planen - e)
Termine planen und kontrollieren - f)
Arbeitsvorgänge im eigenen Arbeitsbereich analysieren und Maßnahmen zur Verbesserung umsetzen
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8 | |
- g)
Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung terminlicher, ergonomischer, ökologischer, wirtschaftlicher und sicherheitstechnischer Gesichtspunkte planen - h)
Arbeitsabläufe zeitlich und personell planen - i)
Kommunikationstechniken anwenden - j)
Standardsoftware anwenden und Daten eingeben, sichern und pflegen - k)
fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden
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6 | Unternehmerisches Handeln (§ 4 Absatz 6 Nummer 6) | - a)
Selbständigkeit als Perspektive der Berufs- und Lebensplanung erläutern - b)
Voraussetzungen und Rahmenbedingungen, Chancen und Risiken unternehmerischen Handelns aufzeigen - c)
rechtliche und finanzielle Bedingungen für die Gründung eines Unternehmens erläutern und Rechtsformen unterscheiden
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7 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 6 Nummer 7) | - a)
Aufgaben und Ziele des Qualitätsmanagements anhand betrieblicher Beispiele unterscheiden und zur Verbesserung der Arbeit im eigenen Arbeitsbereich beitragen - b)
qualitätssichernde Maßnahmen anwenden - c)
Zwischen- und Endkontrollen anhand des Arbeitsauftrages durchführen, auswerten und Ergebnisse dokumentieren
| 4 | |
- d)
Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren - e)
Qualität von Teilen und Produkten prüfen und sichern - f)
Abnahme- oder Übergabeprotokoll erstellen
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