§ 53 AwSV

Bestellung von Sachverständigen

(1) Eine Sachverständigenorganisation darf nur solche Personen als Sachverständige bestellen, die

1.
für die Tätigkeit als Sachverständige die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen,
2.
hinsichtlich der Prüftätigkeit unabhängig sind; insbesondere darf kein Zusammenhang zwischen den Aufgaben nach § 52 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und anderen Leistungen bestehen, die im Zusammenhang mit der Planung oder Herstellung, dem Vertrieb, dem Betrieb oder der Instandhaltung der zu prüfenden Anlagen oder Anlagenteile erbracht werden oder erbracht wurden,
3.
körperlich in der Lage sind, die Prüfungen ordnungsgemäß durchzuführen,
4.
auf Grund ihrer Fachkunde und ihrer durch praktische Tätigkeit gewonnenen Erfahrungen die Gewähr dafür bieten, dass sie Prüfungen ordnungsgemäß durchführen,
5.
über die erforderlichen Kenntnisse der maßgeblichen Vorschriften des Wasser-, Bau-, Betriebssicherheits-, Immissionsschutz- und Abfallrechts und der technischen Regeln verfügen und
6.
von keiner anderen im Bundesgebiet tätigen Sachverständigenorganisation bestellt sind.
Die Bestellung kann auf bestimmte Tätigkeitsbereiche beschränkt werden. Die Erfüllung der Anforderungen nach Satz 1 ist von der Sachverständigenorganisation vor der Bestellung in einer Bestellungsakte zu dokumentieren.

(2) Die nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erforderliche Zuverlässigkeit ist in der Regel nicht gegeben, wenn der Sachverständige zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist wegen Verletzung von Vorschriften

1.
des Strafrechts über gemeingefährliche Delikte, über Delikte gegen die Umwelt oder über Urkundenfälschung,
2.
des Natur- und Landschaftsschutz-, Chemikalien-, Gentechnik- oder Strahlenschutzrechts,
3.
des Lebensmittel-, Arzneimittel-, Pflanzenschutz- oder Infektionsschutzrechts,
4.
des Gewerbe-, Produktsicherheits- oder Arbeitsschutzrechts oder
5.
des Betäubungsmittel-, Waffen- oder Sprengstoffrechts.

(3) Die erforderliche Zuverlässigkeit ist außerdem in der Regel nicht gegeben, wenn der Sachverständige innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Bestellung mit einer Geldbuße in Höhe von mehr als fünfhundert Euro belegt worden ist wegen Verletzung von Vorschriften

1.
des Immissionsschutz-, Abfall-, Wasser-, Natur- und Landschaftsschutz-, Bodenschutz-, Chemikalien-, Gentechnik- oder Atom- und Strahlenschutzrechts,
2.
des Lebensmittel-, Arzneimittel-, Pflanzenschutz- oder Infektionsschutzrechts,
3.
des Gewerbe-, Produktsicherheits- oder Arbeitsschutzrechts oder
4.
des Betäubungsmittel-, Waffen- oder Sprengstoffrechts.
Die Zuverlässigkeit ist auch nicht bei Personen gegeben, die die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, gemäß § 45 des Strafgesetzbuches nicht mehr besitzen.

(4) Die erforderliche Zuverlässigkeit ist in der Regel auch dann nicht gegeben, wenn der Sachverständige

1.
wiederholt oder grob pflichtwidrig gegen in den Absätzen 2 und 3 genannte Vorschriften verstoßen hat,
2.
Prüfungsergebnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig verändert oder nicht vollständig wiedergegeben hat,
3.
wiederholt gegen Anforderungen des technischen Regelwerks verstoßen hat, die für die Richtigkeit der Prüfungsergebnisse relevant sind,
4.
vorsätzlich oder grob fahrlässig Pflichten, die sich aus dieser Verordnung ergeben, verletzt hat oder
5.
wiederholt Prüfberichte erstellt hat, die erhebliche oder schwerwiegende Mängel aufweisen, oder vorsätzlich oder grob fahrlässig wiederholt Fristen für deren Vorlage versäumt hat.

(5) Die nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 erforderliche Fachkunde liegt vor, wenn der Sachverständige ein ingenieur- oder naturwissenschaftliches Studium in einer für die ausgeübte Tätigkeit einschlägigen Fachrichtung erfolgreich abgeschlossen hat oder über eine als gleichwertig anerkannte Berufsausbildung verfügt. Die Erfahrungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 erfordern eine mindestens fünfjährige berufliche Tätigkeit auf dem Gebiet der Planung, der Errichtung oder des Betriebs sowie der Prüfung von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Die Sachverständigenorganisation hat sich mittels einer theoretischen und praktischen Prüfung vor der Bestellung davon zu überzeugen, dass der zu bestellende Sachverständige den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 genügt. Das Ergebnis dieser Prüfung ist zu dokumentieren.

(6) Sollen bei einer Sachverständigenorganisation, die berechtigt ist, Fachbetriebe zu zertifizieren und zu überwachen, Sachverständige eingesetzt werden, die ausschließlich Fachbetriebe zertifizieren und überwachen sollen, darf für diese Sachverständigen von den Anforderungen an die Fachkunde und die Erfahrung nach Absatz 5 nach Zustimmung der zuständigen Behörde abgewichen werden.

(7) Mit der Bestellung ist dem Sachverständigen ein Bestellungsschreiben auszuhändigen.

Fußnote(n):

(+++ § 53 Abs. 2 bis 4: zur Anwendung vgl. § 58 Abs. 1 +++)

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