AwSV
Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen 1, 2
Informationen
Ausfertigungsdatum18.01.2017
FundstelleBGBl I 2017, 905
VersionGeändert durch Art. 256 V v. 19.6.2020 I 1328
§§ 57 bis 60 treten gem. § 73 Satz 1 dieser V am 22.4.2017 in Kraft
Ersetzt V 753-13-1 v. 31.3.2010 I 377 (WasgefStAnlV)
§§ 57 bis 60 treten gem. § 73 Satz 1 dieser V am 22.4.2017 in Kraft
Ersetzt V 753-13-1 v. 31.3.2010 I 377 (WasgefStAnlV)
Alle Normen
- Kapitel 1Zweck; Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen
- Kapitel 2Einstufung von Stoffen und Gemischen
- Abschnitt 1Grundsätze
- Abschnitt 2Einstufung von Stoffen und Dokumentation; Entscheidung über die Einstufung
- Abschnitt 3Einstufung von Gemischen und Dokumentation; Überprüfung der Einstufung
- Abschnitt 4Kommission zur Bewertung wassergefährdender Stoffe
- Kapitel 3Technische und organisatorische Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
- Abschnitt 1Allgemeine Bestimmungen
- Abschnitt 2Allgemeine Anforderungen an Anlagen
- Abschnitt 3Besondere Anforderungen an die Rückhaltung bei bestimmten Anlagen
- Abschnitt 4Anforderungen an Anlagen in Abhängigkeit von ihren Gefährdungsstufen
- Abschnitt 5Anforderungen an Anlagen in Schutzgebieten und Überschwemmungsgebieten
- Kapitel 4Sachverständigenorganisationen und Sachverständige; Güte- und Überwachungsgemeinschaften und Fachprüfer; Fachbetriebe
- Kapitel 5Ordnungswidrigkeiten; Schlussvorschriften