§ 44 AwSV
Betriebsanweisung; Merkblatt
(1) Der Betreiber hat eine Betriebsanweisung vorzuhalten, die einen Überwachungs-, Instandhaltungs- und Notfallplan enthält und Sofortmaßnahmen zur Abwehr nachteiliger Veränderungen der Eigenschaften von Gewässern festlegt. Der Plan ist mit den Stellen abzustimmen, die im Rahmen des Notfallplans und der Sofortmaßnahmen beteiligt sind. Der Betreiber hat die Einhaltung der Betriebsanweisung und deren Aktualisierung sicherzustellen.
(2) Das Betriebspersonal der Anlage ist vor Aufnahme der Tätigkeit und dann regelmäßig in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich, zu unterweisen, wie es sich laut Betriebsanweisung zu verhalten hat. Die Durchführung der Unterweisung ist vom Betreiber zu dokumentieren.
(3) Die Betriebsanweisung muss dem Betriebspersonal der Anlage jederzeit zugänglich sein.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für
- 1.
- Anlagen der Gefährdungsstufe A,
- 2.
- Eigenverbrauchstankstellen,
- 3.
- Heizölverbraucheranlagen,
- 4.
- Anlagen zum Umgang mit aufschwimmenden flüssigen Stoffen mit einem Volumen bis zu 100 Kubikmetern und
- 5.
- Anlagen mit festen Gemischen bis zu 1 000 Tonnen.
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