Inhaltsübersicht AwSV
Kapitel 1Zweck;
Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen
Kapitel 2Einstufung von Stoffen und GemischenAbschnitt 1Grundsätze
Abschnitt 2Einstufung von Stoffen
und Dokumentation; Entscheidung über die Einstufung
Abschnitt 3Einstufung von Gemischen
und Dokumentation; Überprüfung der Einstufung
Abschnitt 4Kommission zur
Bewertung wassergefährdender Stoffe
Kapitel 3Technische und
organisatorische Anforderungen
an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden StoffenAbschnitt 1Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt 2Allgemeine Anforderungen an Anlagen
Abschnitt 3Besondere Anforderungen
an die Rückhaltung bei bestimmten Anlagen
Abschnitt 4Anforderungen an Anlagen
in Abhängigkeit von ihren Gefährdungsstufen
Abschnitt 5Anforderungen an Anlagen
in Schutzgebieten und Überschwemmungsgebieten
Kapitel 4Sachverständigenorganisationen
und Sachverständige; Güte- und Über-
wachungsgemeinschaften und Fachprüfer; Fachbetriebe
Kapitel 5Ordnungswidrigkeiten; Schlussvorschriften
Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen
§ 1 | Zweck; Anwendungsbereich |
§ 2 | Begriffsbestimmungen |
§ 3 | Grundsätze |
und Dokumentation; Entscheidung über die Einstufung
§ 4 | Selbsteinstufung von Stoffen; Ausnahmen; Dokumentation |
§ 5 | Kontrolle und Überprüfung der Dokumentation; Stoffgruppen |
§ 6 | Entscheidung über die Einstufung; Veröffentlichung im Bundesanzeiger |
§ 7 | Änderung bestehender Einstufungen; Mitteilungspflicht |
und Dokumentation; Überprüfung der Einstufung
§ 8 | Selbsteinstufung von flüssigen oder gasförmigen Gemischen; Dokumentation |
§ 9 | Überprüfung der Selbsteinstufung von flüssigen oder gasförmigen Gemischen; Änderung der Selbsteinstufung |
§ 10 | Einstufung fester Gemische |
§ 11 | Einstufung von Gemischen durch das Umweltbundesamt |
Bewertung wassergefährdender Stoffe
§ 12 | Kommission zur Bewertung wassergefährdender Stoffe |
organisatorische Anforderungen
an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden StoffenAbschnitt 1Allgemeine Bestimmungen
§ 13 | Einschränkungen des Geltungsbereichs dieses Kapitels |
§ 14 | Bestimmung und Abgrenzung von Anlagen |
§ 15 | Technische Regeln |
§ 16 | Behördliche Anordnungen |
§ 17 | Grundsatzanforderungen |
§ 18 | Anforderungen an die Rückhaltung wassergefährdender Stoffe |
§ 19 | Anforderungen an die Entwässerung |
§ 20 | Rückhaltung bei Brandereignissen |
§ 21 | Besondere Anforderungen an die Rückhaltung bei Rohrleitungen |
§ 22 | Anforderungen bei der Nutzung von Abwasseranlagen als Auffangvorrichtung |
§ 23 | Anforderungen an das Befüllen und Entleeren |
§ 24 | Pflichten bei Betriebsstörungen; Instandsetzung |
an die Rückhaltung bei bestimmten Anlagen
§ 25 | Vorrang der Regelungen des Abschnitts 3 |
§ 26 | Besondere Anforderungen an Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden fester wassergefährdender Stoffe |
§ 27 | Besondere Anforderungen an Anlagen zum Lagern oder Abfüllen fester Stoffe, denen flüssige wassergefährdende Stoffe anhaften |
§ 28 | Besondere Anforderungen an Umschlagflächen für wassergefährdende Stoffe |
§ 29 | Besondere Anforderungen an Umschlaganlagen des intermodalen Verkehrs |
§ 30 | Besondere Anforderungen an Anlagen zum Laden und Löschen von Schiffen sowie an Anlagen zur Betankung von Wasserfahrzeugen |
§ 31 | Besondere Anforderungen an Fass- und Gebindelager |
§ 32 | Besondere Anforderungen an Abfüllflächen von Heizölverbraucheranlagen |
§ 33 | Besondere Anforderungen an Abfüllflächen von bestimmten Anlagen zum Verwenden flüssiger wassergefährdender Stoffe |
§ 34 | Besondere Anforderungen an Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der Energieversorgung und in Einrichtungen des Wasserbaus |
§ 35 | Besondere Anforderungen an Erdwärmesonden und -kollektoren, Solarkollektoren und Kälteanlagen |
§ 36 | Besondere Anforderungen an unterirdische Ölkabel- und Massekabelanlagen |
§ 37 | Besondere Anforderungen an Biogasanlagen mit Gärsubstraten landwirtschaftlicher Herkunft |
§ 38 | Besondere Anforderungen an oberirdische Anlagen zum Umgang mit gasförmigen wassergefährdenden Stoffen |
in Abhängigkeit von ihren Gefährdungsstufen
§ 39 | Gefährdungsstufen von Anlagen |
§ 40 | Anzeigepflicht |
§ 41 | Ausnahmen vom Erfordernis der Eignungsfeststellung |
§ 42 | Antragsunterlagen für die Eignungsfeststellung |
§ 43 | Anlagendokumentation |
§ 44 | Betriebsanweisung; Merkblatt |
§ 45 | Fachbetriebspflicht; Ausnahmen |
§ 46 | Überwachungs- und Prüfpflichten des Betreibers |
§ 47 | Prüfung durch Sachverständige |
§ 48 | Beseitigung von Mängeln |
in Schutzgebieten und Überschwemmungsgebieten
§ 49 | Anforderungen an Anlagen in Schutzgebieten |
§ 50 | Anforderungen an Anlagen in festgesetzten und vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten |
§ 51 | Abstand zu Trinkwasserbrunnen, Quellen und oberirdischen Gewässern |
und Sachverständige; Güte- und Über-
wachungsgemeinschaften und Fachprüfer; Fachbetriebe
§ 52 | Anerkennung von Sachverständigenorganisationen |
§ 53 | Bestellung von Sachverständigen |
§ 54 | Widerruf und Erlöschen der Anerkennung; Erlöschen der Bestellung von Sachverständigen |
§ 55 | Pflichten der Sachverständigenorganisationen |
§ 56 | Pflichten der bestellten Sachverständigen |
§ 57 | Anerkennung von Güte- und Überwachungsgemeinschaften |
§ 58 | Bestellung von Fachprüfern |
§ 59 | Widerruf und Erlöschen der Anerkennung; Erlöschen der Bestellung von Fachprüfern |
§ 60 | Pflichten von Güte- und Überwachungsgemeinschaften und Fachprüfern |
§ 61 | Gemeinsame Pflichten der Sachverständigenorganisationen und der Güte- und Überwachungsgemeinschaften |
§ 62 | Fachbetriebe; Zertifizierung von Fachbetrieben |
§ 63 | Pflichten der Fachbetriebe |
§ 64 | Nachweis der Fachbetriebseigenschaft |
§ 65 | Ordnungswidrigkeiten |
§ 66 | Bestehende Einstufungen von Stoffen und Gemischen |
§ 67 | Änderung der Einstufung wassergefährdender Stoffe |
§ 68 | Bestehende wiederkehrend prüfpflichtige Anlagen |
§ 69 | Bestehende nicht wiederkehrend prüfpflichtige Anlagen |
§ 70 | Prüffristen für bestehende Anlagen |
§ 71 | Einbau von Leichtflüssigkeitsabscheidern |
§ 72 | Übergangsbestimmung für Fachbetriebe, Sachverständigenorganisationen und bestellte Personen |
§ 73 | Inkrafttreten; Außerkrafttreten |
Anlage 1 | Einstufung von Stoffen und Gemischen als nicht wassergefährdend und in Wassergefährdungsklassen (WGK); Bestimmung aufschwimmender flüssiger Stoffe als allgemein wassergefährdend |
Anlage 2 | Dokumentation der Selbsteinstufung von Stoffen und Gemischen |
Anlage 3 | Merkblatt zu Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Betrieb von Heizölverbraucheranlagen |
Anlage 4 | Merkblatt zu Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen |
Anlage 5 | Prüfzeitpunkte und -intervalle für Anlagen außerhalb von Schutzgebieten und festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten |
Anlage 6 | Prüfzeitpunkte und -intervalle für Anlagen in Schutzgebieten und festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten |
Anlage 7 | Anforderungen an Jauche-, Gülle- und Silagesickersaftanlagen (JGS-Anlagen) |
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