§ 26 AWV
Aufzeichnungspflichten
(1) Der Ausführer ist verpflichtet, für jede von einer Zollstelle vorgenommene Abschreibung gemäß § 23 oder § 25 unter Bezugnahme auf die Ausfuhranmeldung ausführliche Register oder Aufzeichnungen zu führen. Diese müssen folgende Angaben enthalten:
- 1.
- die Registriernummer der Ausfuhranmeldung,
- 2.
- das Datum der Annahme der Ausfuhranmeldung,
- 3.
- die Bezeichnung der Zollstelle, bei der die Abschreibung vorgenommen wurde,
- 4.
- die Antragsnummer der Genehmigung,
- 5.
- die Menge oder den Wert der abgeschriebenen Waren und
- 6.
- die Restmenge oder den Restwert der Waren.
(2) Die Register oder Aufzeichnungen sind für die Dauer von fünf Jahren aufzubewahren.
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