§ 53 AWV
Befreiung von der Genehmigungspflicht
Die §§ 49 bis 52b gelten nicht
- 1.
- in den Fällen der
- a)
- technischen Unterstützung durch Behörden und Dienststellen der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben,
- b)
- technischen Unterstützung, die für die Streitkräfte eines Mitgliedstaates der Europäischen Union aufgrund der ihnen übertragenen Aufgaben erbracht wird,
- c)
- technischen Unterstützung, die zu einem Zweck erbracht wird, der in den Ausnahmen für Güter der vom Raketentechnologie-Kontrollregime erfassten Technologie (MTCR-Technologie) in Anhang IV der Verordnung (EU) 2021/821 genannt ist,
- d)
- technischen Unterstützung, die das unbedingt notwendige Minimum für Aufbau, Betrieb, Wartung und Reparatur derjenigen Güter darstellt, für die eine Ausfuhrgenehmigung erteilt wurde,
- 2.
- im Regelungsbereich des Artikels 8 der Verordnung (EU) 2021/821.
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