§ 80 AWV
Straftaten
(1) Nach § 17 Absatz 1, Absatz 2 bis 5 des Außenwirtschaftsgesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder leichtfertig
- 1.
- 2.
- entgegen § 75 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 75 Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 79, ein Handels- oder Vermittlungsgeschäft vornimmt oder
- 3.
- entgegen § 77 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 77 Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 79, dort genannte Güter einführt, erwirbt oder befördert.
(2) Nach § 18 Absatz 1b Nummer 3 des Außenwirtschaftsgesetzes wird bestraft, wer
- 1.
- entgegen § 59a Absatz 2 Satz 1 ein Stimmrecht ausübt oder
- 2.
- entgegen § 59a Absatz 3 eine dort genannte Information überlässt oder anderweitig offenlegt.
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