§ 17b AZRG
Datenübermittlung an die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung
An die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung werden zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Absatz 1 des Sanktionsdurchsetzungsgesetzes zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen die Grunddaten und, soweit vorhanden, folgende Daten übermittelt:
- 1.
- abweichende Namensschreibweisen,
- 2.
- andere Namen,
- 3.
- Aliaspersonalien und
- 4.
- Angaben zum Ausweispapier.
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