§ 1 BahnG
Der Betrieb von Bahnunternehmen des öffentlichen Verkehrs darf nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde eingeschränkt oder stillgelegt werden. Das gilt auch im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Bahneigentümers.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.