§ 2 BahnG
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Bahneigentümers, der Bahnunternehmen des öffentlichen Verkehrs betreibt, kann die nach § 160 der Insolvenzordnung erforderliche Zustimmung des Gläubigerausschusses oder der Gläubigerversammlung auf Antrag des Insolvenzverwalters oder des Sachwalters durch die Aufsichtsbehörde ersetzt werden, wenn
- 1.
- einzelne oder alle Bahnunternehmen freihändig veräußert werden sollen,
- 2.
- Darlehen zur Fortführung des Betriebs aufgenommen werden sollen.
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