§ 2 BAMBGebV

Höhe der Gebühren und Auslagen

(1) Für gebührenfähige Leistungen erhebt die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung Fest- oder Zeitgebühren gemäß § 11 Nummer 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage.

(2) Neben den in § 12 Absatz 1 Satz 1 des Bundesgebührengesetzes genannten Auslagen werden Auslagen gesondert in der tatsächlich entstandenen Höhe erhoben für

1.
die Beförderung von Prüfmitteln und Prüfobjekten,
2.
außergewöhnliche Aufwendungen für Material, Energie, besondere Prüfanlagen, Mess- und Hilfseinrichtungen oder andere Vorkehrungen oder Hilfsmittel.

(3) Die zu erhebenden Gebühren und Auslagen umfassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Gebühren und Auslagen.

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