§ 11 BGebG

Gebührenarten

Die Gebühren sind wie folgt zu bestimmen:

1.
durch feste Sätze (Festgebühren),
2.
nach dem Zeitaufwand für die individuell zurechenbare öffentliche Leistung (Zeitgebühren) oder
3.
durch Rahmensätze (Rahmengebühren).

Fußnote(n):

(+++ § 11 Nr. 3: Zur Anwendung vgl. § 13 Abs. 2 +++)

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