§ 11 BGebG
Gebührenarten
Die Gebühren sind wie folgt zu bestimmen:
- 1.
- durch feste Sätze (Festgebühren),
- 2.
- nach dem Zeitaufwand für die individuell zurechenbare öffentliche Leistung (Zeitgebühren) oder
- 3.
- durch Rahmensätze (Rahmengebühren).
Fußnote(n):
(+++ § 11 Nr. 3: Zur Anwendung vgl. § 13 Abs. 2 +++)
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.