§ 12 BGebG
Auslagen
(1) Kosten, die nicht bereits nach § 9 Absatz 1 Satz 2 in die Gebühr einbezogen sind, werden als Auslagen gesondert in der tatsächlich entstandenen Höhe erhoben für
- 1.
- Zeugen, Sachverständige, Umweltgutachter, Dolmetscher oder Übersetzer,
- 2.
- Leistungen anderer Behörden und Dritter,
- 3.
- Dienstreisen und Dienstgänge,
- 4.
- Zustellung oder öffentliche Bekanntmachung und
- 5.
- Ausfertigungen und Papierkopien, die auf besonderen Antrag erstellt werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann bestimmt werden, dass
- 1.
- bestimmte Auslagen nach Absatz 1 Satz 1 nicht gesondert erhoben werden,
- 2.
- auch andere als die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Auslagen gesondert erhoben werden; dies gilt nicht für einfache elektronische Kopien,
- 3.
- Auslagen pauschal oder bis zu einem Höchstbetrag erhoben werden und
- 4.
- Auslagen nicht oder nicht in voller Höhe erhoben werden, wenn die individuell zurechenbare öffentliche Leistung gebührenfrei oder die Gebühr ermäßigt ist.
(3) Für Auslagen gelten die §§ 4 bis 6, 9 Absatz 4 bis 6, § 10 Absatz 3 sowie die §§ 13 und 14 sowie die §§ 16 bis 21 entsprechend.
Fußnote(n):
(+++ § 12 Abs. 1 u. 2: Zur Anwendung vgl. § 23 Abs. 6 Satz 1 +++)
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.