§ 12 BankkflAusbV
Prüfungsbereich Finanzierungsvorhaben begleiten
(1) Im Prüfungsbereich Finanzierungsvorhaben begleiten hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Informationen zu Finanzierungsvorhaben sowie zu den Kreditnehmern und Kreditnehmerinnen aufzubereiten und zu bewerten,
- 2.
- Sicherheiten zu bewerten und auszuwählen,
- 3.
- Konditionen zu begründen, insbesondere unter Berücksichtigung der Art der Sicherheit, der Bonität sowie der Rentabilität der Kundenverbindung,
- 4.
- Kunden und Kundinnen Prozesse im Rahmen des Immobilienerwerbs zu beschreiben,
- 5.
- Signale für die Gefährdungen von Kreditengagements zu erkennen und Maßnahmen abzuleiten sowie
- 6.
- rechtliche Regelungen einzuhalten.
(2) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.