§ 26l BAPostG
Beihilfebearbeitung für andere Stellen
Die Postbeamtenkrankenkasse kann nach Maßgabe öffentlich-rechtlicher Geschäftsbesorgungsverträge für Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gegen Entgelt die folgenden Aufgaben ganz oder teilweise übernehmen:
- 1.
- die Beihilfebearbeitung,
- 2.
- die Führung der Beihilfeakten und
- 3.
- die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, soweit diese Beihilfeleistungen betreffen.
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