§ 22 BAProITFPrV
Schriftliche Prüfung im Prüfungsteil „IT-spezifische Handlungsfelder“
(1) Die schriftliche Prüfung wird auf der Grundlage der Beschreibung einer betrieblichen Situation, aus der die Aufgabenstellungen abzuleiten sind, durchgeführt. Die Aufgabenstellungen sind so zu gestalten, dass alle Prüfungsbereiche nach § 5 situationsbezogen thematisiert werden. Die Aufgabenstellungen müssen der zu prüfenden Person eigenständig entwickelte Lösungen ermöglichen.
(2) Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei Prüfungsleistungen in Form von zwei schriftlich unter Aufsicht zu bearbeitenden Aufgaben. Eine der beiden Aufgabenstellungen soll in englischer Sprache vorliegen.
(3) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Aufgabe mindestens 120 Minuten. Insgesamt soll die Bearbeitungszeit nicht mehr als 300 Minuten betragen.
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