§ 23 BAProITFPrV

Schriftliche Prüfung im Prüfungsteil „Mitarbeitendenführung und Personalmanagement“

(1) Die schriftliche Prüfung wird auf der Grundlage der Beschreibung einer betrieblichen Situation, aus der die Aufgabenstellungen abzuleiten sind, durchgeführt. Die Aufgabenstellungen sind so zu gestalten, dass alle Prüfungsbereiche nach § 6 situationsbezogen thematisiert werden. Die Aufgabenstellungen müssen der zu prüfenden Person eigenständig entwickelte Lösungen ermöglichen.

(2) Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei Prüfungsleistungen in Form von zwei schriftlich unter Aufsicht zu bearbeitenden Aufgaben.

(3) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Aufgabe mindestens 60 Minuten. Insgesamt soll die Bearbeitungszeit nicht mehr als 180 Minuten betragen.

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