§ 24 BAProITFPrV

Gesprächssimulation im Prüfungsteil „Mitarbeitendenführung und Personalmanagement“

(1) Für die Gesprächssimulation ist einer der beiden Prüfungsbereiche nach § 16 oder § 17 zugrunde zu legen. Dabei hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie betriebsbezogen und situationsgerecht mit Mitarbeitenden kommunizieren und diese führen und entwickeln kann.

(2) Die Gesprächssimulation wird auf der Grundlage einer ausgehändigten Aufgabenstellung durchgeführt. Die Gesprächssimulation ist verbunden mit einer anschließenden Reflexion.

(3) Der zu prüfenden Person ist eine Vorbereitungszeit von höchstens 30 Minuten zu gewähren. Die Gesprächssimulation und die daran anschließende Reflexion sollen insgesamt höchstens 30 Minuten dauern.

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