§ 25 BAProITFPrV

Projektarbeit im Prüfungsteil „IT-Projekt“

(1) Die Projektarbeit besteht aus einer Prüfungsleistung in Form

1.
der Durchführung eines betrieblichen IT-Projektes einschließlich dessen Dokumentation oder
2.
der Anfertigung einer Machbarkeitsstudie einschließlich deren Dokumentation.

(2) Die Projektarbeit wird auf der Grundlage der Anforderungen des Prüfungsbereichs nach § 18 durchgeführt. Die zu prüfende Person hat das Thema der Projektarbeit auf Grundlage eines der Prüfungsbereiche nach § 4 auszuwählen. In der Projektarbeit hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, ein betriebliches IT-Projekt oder eine Machbarkeitsstudie zu planen und durchzuführen sowie die Entstehung, den Ablauf und das Ergebnis der Projektarbeit darzustellen und zu bewerten.

(3) Die zu prüfende Person wählt die Form der Projektarbeit nach Absatz 1 sowie deren Thema. Für das Thema reicht sie dem Prüfungsausschuss einen Vorschlag ein, der den Titel und eine Beschreibung der Projektarbeit enthält. Der Prüfungsausschuss führt mit der zu prüfenden Person ein Beratungsgespräch und trifft mit ihr eine Zielvereinbarung über durchzuführende Arbeiten, über Art und Umfang der zu erstellenden Dokumentation sowie über den Abgabetermin. Dabei darf zwischen dem Tag des Beratungsgesprächs und dem Abgabetermin ein Zeitraum von höchstens einem Jahr liegen.

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