§ 1 BAProVFFPrV

Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses

(1) Mit der erfolgreich abgelegten Prüfung nach dieser Verordnung wird die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit auf der zweiten beruflichen Fortbildungsstufe der höherqualifizierenden Berufsbildung nachgewiesen.

(2) Die Prüfung wird von der nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stelle durchgeführt.

(3) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die zu prüfende Person in der Lage ist, nach § 53c Absatz 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes Fach- und Führungsfunktionen zu übernehmen, in denen zu verantwortende Leitungsprozesse von Organisationen eigenständig gesteuert und eigenständig ausgeführt werden und dafür Mitarbeitende geführt werden. Im Einzelnen umfasst dies insbesondere folgende Tätigkeiten:

1.
Analysieren von Unternehmensprozessen hinsichtlich möglichen Veränderungspotenzials,
2.
nachhaltiges, kundenorientiertes und digitales Gestalten von Arbeitsprozessen in der Versicherungswirtschaft,
3.
Wahrnehmen von Führungsaufgaben und Begleiten von Mitarbeitenden in Veränderungsprozessen unter handlungsorientierter Anwendung von Führungsansätzen und Kommunikationstechniken,
4.
Übernehmen von Aufgaben in der betrieblichen Ausbildung und Personalentwicklung,
5.
Initiieren von innovativen, kundenzentrierten Produkt- und Vertriebsstrategien sowie Mitwirken bei deren Umsetzung,
6.
Initiieren, Konzipieren und Organisieren von Projekten unter systematischer und zielorientierter Anwendung von Projektmanagementmethoden und Kommunikationsmodellen,
7.
Übernehmen von komplexen Aufgaben in den betrieblichen Kernprozessen Produktmanagement, Kundenmanagement sowie Schaden- und Leistungsmanagement sowie
8.
Ermitteln von Kundenbedarfen und Entwickeln von kundenzentrierten Lösungen in einem Kundenbedarfsfeld.

(4) Für den Erwerb der in Absatz 3 bezeichneten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten bedarf es in der Regel eines Lernumfangs von insgesamt mindestens 1 200 Stunden. Der Lerninhalt bestimmt sich nach den Anforderungen der in § 3 in Verbindung mit den in den §§ 6 bis 9 genannten Prüfungsbereichen.

(5) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung „Bachelor Professional in Versicherungen und Finanzanlagen“.

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