Inhaltsübersicht BattDG

Teil 1Allgemeine Vorschriften

§ 1Zweck des Gesetzes
§ 2Anwendungsbereich des Gesetzes
§ 3Ergänzende Begriffsbestimmungen

Teil 2Bewirtschaftung von Altbatterien

Kapitel 1Vertrieb von Batterien

§ 4Verkehrsverbote
§ 5Registrierung der Hersteller

Kapitel 2Rücknahme von Altbatterien

Abschnitt 1Pflichten des Endnutzers

§ 6Pflichten des Endnutzers

Abschnitt 2Organisationen für Herstellerverantwortung

§ 7Pflichten der Hersteller
§ 8Zulassung von Organisationen für Herstellerverantwortung
§ 9Sicherheitsleistung
§ 10Berücksichtigung ökologischer Kriterien bei der Beitragsbemessung
§ 11Pflichten der Organisationen für Herstellerverantwortung
§ 12Wegfall einer Organisation für Herstellerverantwortung

Abschnitt 3Rücknahme von Gerätealtbatterien und LV-Altbatterien

§ 13Sammelziele
§ 14Rücknahmepflichten der Händler
§ 15Annahmepflicht der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
§ 16Mitwirkung von freiwilligen Sammelstellen
§ 17Überlassungspflichten Dritter

Abschnitt 4Rücknahme von Starter-, Industrie- und Elektrofahrzeugbatterien

§ 18Rücknahmepflichten der Händler
§ 19Pfandpflicht für Starterbatterien
§ 20Mitwirkung von öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern
§ 21Überlassungspflichten Dritter
§ 22Meldung zur Zuweisung an Organisationen für Herstellerverantwortung

Kapitel 3Behandlungspflichten

§ 23Behandlung und Beseitigung

Kapitel 4Informationspflichten

§ 24Informationspflichten der Händler
§ 25Informationspflichten der Organisationen für Herstellerverantwortung

Kapitel 5Mitteilungspflichten

§ 26Mitteilungspflichten der Organisationen für Herstellerverantwortung
§ 27Mitteilungspflichten ausgewählter Abfallbewirtschafter
§ 28Mitteilungspflichten öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger
§ 29Mitteilungspflichten von Abfallbewirtschaftern, die Altbatterien behandeln, und Recyclingbetreibern

Kapitel 6Aufgaben und Befugnisse der zuständigen Behörden

Abschnitt 1Zuständige Behörde nach Kapitel VIII der Verordnung (EU) 2023/1542

§ 30Zuständige Behörde nach Kapitel VIII der Verordnung (EU) 2023/1542
§ 31Aufgaben der zuständigen Behörde im Zusammenhang mit der Registrierung und Zulassung
§ 32Weitere Aufgaben der zuständigen Behörde
§ 33Befugnisse der zuständigen Behörde
§ 34Vollständig automatisierter Erlass von Verwaltungsakten

Abschnitt 2Altbatteriekommission

§ 35Einrichtung, Aufgaben und Verfahren
§ 36Besetzung und Benennung

Abschnitt 3Beleihung

§ 37Ermächtigung zur Beleihung
§ 38Aufsicht über die Beliehene
§ 39Beendigung der Beleihung

Kapitel 7Beauftragung Dritter, Vollzug

§ 40Beauftragung Dritter und Bevollmächtigung
§ 41Vollzug

Teil 3Beteiligung von Bundesbehörden
an Verfahren zur Änderung von Beschränkungen für Stoffe

§ 42Beteiligung der Bundesbehörden an Beschränkungsverfahren für Stoffe

Teil 4Konformitätsbewertung

Kapitel 1Bestimmungen über die notifizierende Behörde

§ 43Notifizierende Behörde
§ 44Aufgaben der notifizierenden Behörde
§ 45Aufgaben und Befugnisse der Akkreditierungsstelle

Kapitel 2Notifizierungsverfahren

§ 46Anträge auf Notifizierung, Erteilung der Befugnis
§ 47Einspruch gegen Entscheidungen notifizierter Stellen
§ 48Sprache der Anleitungen, der Informationen und der EU-Konformitätserklärungen

Kapitel 3Überwachung

§ 49Unterrichtung bei Nichtkonformität einer Batterie
§ 50Maßnahmen bei Nichtkonformität einer Batterie in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
§ 51Unterrichtung bei Risiken trotz Konformität einer Batterie

Teil 5Sorgfaltspflichten in der Lieferkette

§ 52Zuständige Behörde für die Durchführung von Kapitel VII der Verordnung (EU) 2023/1542
§ 53Aufgaben der zuständigen Behörde und Eingriffsbefugnisse
§ 54Tätigwerden der zuständigen Behörde
§ 55Datenübermittlung an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
§ 56Auskunftspflichten
§ 57Betretensrechte, Mitwirkungs- und Duldungspflichten
§ 58Zwangsgeld

Teil 6Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen

§ 59Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen

Teil 7Bußgeldvorschriften, Schlussbestimmungen

§ 60Bußgeldvorschriften
§ 61Zuständige Verwaltungsbehörde
§ 62Einziehung
§ 63Geändertes Unionsrecht
§ 64Übergangsvorschriften

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