§ 27 BattG
Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
- 1.
- Mindestanforderungen für die Behandlung und Verwertung von Altbatterien festzulegen,
- 2.
- Vorschriften zur Umsetzung von Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 2006/66/EG zu erlassen,
- 3.
- Vorgaben für die Bestimmung der Kapazität von Fahrzeug- und Gerätebatterien sowie für die Gestaltung der Kapazitätsangabe festzulegen und
- 4.
- Ausnahmen von § 17 Absatz 1 bis 6 zuzulassen.
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