Anlage BaugeräteFAusbV 1997

(zu § 4)

(Fundstelle: BGBl. I 1997, 1041 - 1045)

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr
123
1234
1Berufsbildung
(§ 3 Nr. 1)
a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)
Inhalte der Ausbildungsordnung und den betrieblichen Ausbildungsplan erläutern
d)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 3 Nr. 2)
a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
c)
Beziehung des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Arbeits- und Tarifrecht
(§ 3 Nr. 3)
a)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
b)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
4Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung
(§ 3 Nr. 4)
a)
Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht erläutern
b)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen
c)
berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter, anwenden
d)
Betriebsanweisungen und Arbeitssicherheitsvorschriften bei Arbeitsabläufen anwenden
e)
unfallverursachendes Verhalten sowie berufstypische Unfallquellen und Unfallsituationen beschreiben
f)
Gefahren, die beim Umgang mit elektrischem Strom entstehen, beachten
g)
Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen und Arbeitsstoffen ausgehen, beschreiben
h)
Maßnahmen für den vorbeugenden Brandschutz und Explosionsschutz ergreifen
i)
Brandschutzeinrichtungen und Brandbekämpfungsgeräte bedienen
k)
Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten
l)
zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen sowie Möglichkeiten der rationellen und umweltschonenden Materialverwendung, insbesondere durch Wiederverwendung und Entsorgung von Werk- und Hilfsstoffen, nutzen
m)
die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten nennen und die Möglichkeit rationeller Energieverwendung im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungsbereich anführen
5Arbeitsplanung
(§ 3 Nr. 5)
a)
Skizzen, Zeichnungen, Verlegepläne sowie Ver- und Entsorgungspläne anwenden
b)
Betriebsanleitungen und Wartungsanweisungen anwenden
c)
Ersatzteillisten anwenden
d)
Ver- und Entsorgungsanweisungen für Betriebs- und Hilfsstoffe lesen und anwenden
e)
technische Sachverhalte, insbesondere in Form von Protokollen und Berichten, dokumentieren
f)
Bestimmungen der Material- und Geräteverwaltung anwenden
6Einrichten und Sichern von Baustellen, Arbeits- und Schutzgerüsten
(§ 3 Nr. 6)
a)
Baustelle einschließlich Materiallager, Versorgungsanschlüsse, Unterkünfte und Reparaturwerkstatt einrichten
b)
Sicherung der Baustelle, insbesondere durch Absperrung, Beleuchtung, Beschilderung und Verkehrsführung, nach Vorschriften durchführen
c)
Arbeits- und Schutzgerüste auf- und abbauen sowie auf Arbeitssicherheit prüfen
7   
7Verarbeiten von Bau- und Bauhilfsstoffen
(§ 3 Nr. 7)
a)
Bau- und Bauhilfsstoffe nach Verwendungszweck und Arbeitsauftrag verarbeiten
3   
b)
Bodenarten und Bodenklassen unterscheiden und die Einbaufähigkeit der Böden beurteilen
  2 
7.1 Die vorstehenden Ausbildungsinhalte unter laufender Nummer 7 Buchstabe a und b sollen unter Berücksichtigung betriebsbedingter Schwerpunkte sowie des individuellen Lernfortschritts vertieft vermittelt werden   10
8Arbeiten in der Bautechnik
(§ 3 Nr. 8)
a)
Steinbauverfahren anwenden
b)
Schalungen und Traggerüste aufstellen, sichern und abbauen
c)
Stahlbetonteile herstellen
d)
Sickerungen, Abflußrinnen und Drainagen anlegen sowie Rohre verlegen und einbauen
9   
e)
Gräben und Gruben ausheben, verbauen und verfüllen
f)
Gründungen herstellen
g)
Verfahren zur Wasserhaltung anwenden
h)
Oberboden abtragen, lagern, pflegen und andecken
i)
Böden lösen, laden, fördern, einbauen und verdichten
k)
Böden mit Bindemitteln verbessern und verfestigen
l)
Fertigteile transportieren und einbauen
  10 
m)
Planum herstellen
n)
profilgerechte Böschungen und Oberflächenentwässerungen herstellen
o)
Frostschutzschichten sowie gebundene und ungebundene Tragschichten herstellen
   8
9Handhaben von Vermessungsgeräten
(§ 3 Nr. 9)
a)
Vermessungsgeräte, insbesondere Winkelprisma, Nivellierinstrument und Laser, handhaben
b)
Geraden ausfluchten, Längenmessungen ausführen sowie Höhen übertragen und einmessen
c)
Schnur- und Visiergerüste aufstellen sowie rechte Winkel anlegen und überprüfen
5   
d)
Bauteile nach Richtung, Lage und Höhe einmessen
e)
Längs- und Querprofile abstecken
  2 
10Be- und Verarbeiten von Metallen und Kunststoffen
(§ 3 Nr. 10)
a)
Metalle und Kunststoffe nach Eigenschaften unterscheiden und dem Verwendungszweck zuordnen
b)
Werkzeuge nach Werkstoff, Form und Oberflächengüte des Werkstückes auswählen
c)
Form- und Maßgenauigkeit von Werkstücken prüfen
d)
Werkstücke manuell bearbeiten
e)
Werkstücke maschinell bearbeiten
10   
f)
Metalle, insbesondere durch Brennschneiden und Richten, thermisch behandeln
g)
lösbare und nichtlösbare Verbindungen herstellen, insbesondere Metalle löten und schweißen
 6  
11Handhaben von Bauteilen, Baugruppen und Systemen von Baugeräten
(§ 3 Nr. 11)
a)
Bauteile, Baugruppen und Systeme von Baugeräten unterscheiden, zuordnen und handhaben, insbesondere
aa)
hydraulische und pneumatische Systeme
bb)
Maschinenelemente, insbesondere lösbare und nichtlösbare Verbindungselemente, Triebwerkselemente und Strömungselemente
cc)
Hauptbaugruppen, insbesondere unterschiedliche Fahrwerke von Baugeräten, Unter- und Oberwagen, Drehverbindungen und Drehdurchführungen sowie Tragkonstruktionen
10   
 
dd)
Antriebsarten, insbesondere Elektromotoren und Verbrennungsmotoren
ee)
Kraftübertragungselemente, insbesondere Kupplungen und Getriebe
 7  
 
ff)
Bremssysteme, insbesondere selbsttätige und nichtselbsttätige Bremsen
   4
b)
elektrische Bauelemente im Niederspannungsbereich unterscheiden, auf ihre Funktion prüfen und handhaben, insbesondere Leitungssicherungen, Fehlerstrom-Schutzschalter und Notendhalteeinrichtungen
c)
elektrotechnische Aggregate im Kleinspannungsbereich unterscheiden, auf ihre Funktion prüfen und handhaben, insbesondere Starterbatterien, Anlasser, Lichtmaschinen und Signalelemente
2   
12Inbetriebnehmen, Führen und Außerbetriebnehmen von Baugeräten
(§ 3 Nr. 12)
a)
Baugeräte in Betrieb nehmen, insbesondere
aa)
Umfeld für den Maschineneinsatz feststellen
bb)
äußere Kontrolle des Gerätes, insbesondere unter Beachtung des Umweltschutzes, durchführen und Kontrollbucheintragungen berücksichtigen
cc)
Sicherheitseinrichtungen nach Betriebsanleitung überprüfen
b)
Baugeräte nach Betriebsanleitung unter Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften und des Umweltschutzes außer Betrieb nehmen
 5  
c)
Baugeräte umrüsten, insbesondere
aa)
Anbaugeräte und Zusatzausrüstungen aufgabengerecht auswählen und montieren
bb)
Arbeitsausrüstungen, insbesondere Tragmittel, Anschlagmittel, Lastaufnahmemittel, Förder-, Verteiler-, Verdichtungs-, Glätt- und Grabeinrichtungen, auswählen und montieren
  6 
d)
Baugeräte im öffentlichen Straßenverkehr bis zu den Grenzen der Führerscheinklasse III unter Beachtung der Straßenverkehrsordnung und der Straßenverkehrszulassungsordnung führen
  2 
e)
mindestens zwei Baugeräte, insbesondere Hydraulikbagger, Rad- und Kettenlader, Verdichtungsgeräte, Turmkräne und Spezialtiefbaugeräte, bedienen und führen
f)
Baugeräte verladen und umsetzen
   16
13Warten von Baugeräten, Verwenden von Kraft- und Schmierstoffen sowie von Hydraulikölen
(§ 3 Nr. 13)
a)
Motor-, Getriebe- und Hydrauliköle, Schmier-, Kühl- und Frostschutzmittel, Bremsflüssigkeit sowie Batteriesäure nach Wartungsvorschrift und Wirtschaftlichkeit einsetzen, kontrollieren, nachfüllen und wechseln
b)
Filter, Abscheider und Siebe kontrollieren, reinigen und austauschen
c)
Betriebs- und Hilfsstoffe sowie ölhaltige Stoffe lagern und entsorgen
8   
d)
Bauteile, Baugruppen und Bauelemente, insbesondere Sicherheitseinrichtungen, nach Wartungsvorschrift abschmieren, ölen, reinigen und konservieren sowie auf Dichtheit, Risse und Verschleiß prüfen
e)
mechanische Verbindungen, insbesondere deren Sicherungselemente, kontrollieren
f)
Trag-, Anschlag- und Lastaufnahmemittel kontrollieren, reinigen und nach Wartungsvorschrift schmieren und ölen
 4  
g)
Einstellwerte, insbesondere Winkel, Spiel und Druck, nach Wartungsangaben kontrollieren, ein- und nachstellen
   4
14Feststellen von Störungen sowie Einleiten von Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung an Baugeräten
(§ 3 Nr. 14)
a)
Störungen und Fehler an Bauteilen, Baugruppen und Systemen von Baugeräten feststellen, eingrenzen und bewerten
b)
Funktionspläne, insbesondere hydraulische, pneumatische und elektrische Schaltpläne sowie Fehlersuchanleitungen, anwenden
c)
Prüf- und Meßgeräte nach Betriebsvorschriften anwenden und Ergebnisse bewerten
   7
15Instandsetzen von Bauteilen und Baugruppen
(§ 3 Nr. 15)
a)
Werkzeuge und Montagehilfsmittel bei Montage und Demontage von Baugeräteteilen einsetzen
 2  
b)
Bauteile und Baugruppen sowie Baugeräte unter Beachtung von Betriebs- und Wartungsanleitungen sowie der Unfallverhütungsvorschriften instandsetzen, insbesondere
aa)
Bauteile und Baugruppen unter Beachtung ihrer Gesamt- und Einzelfunktion ausbauen, auf Wiederverwendbarkeit prüfen, reinigen, kennzeichnen und lagern
bb)
Bauteile für den funktionsgerechten Einbau hinsichtlich Fügeflächen und Dichtigkeitsanforderungen prüfen
cc)
Bauelemente austauschen
dd)
Bauteile und Baugruppen funktionsgerecht ausrichten, abdichten und verbinden
  4 
c)
Bauteile und Baugruppen sowie Sicherheitseinrichtungen auf ihre Funktion prüfen und Einstellungen vornehmen
d)
Montagehilfen herstellen und anwenden
   3

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.