(Fundstelle: BGBl. I 1997, 1041 - 1045)
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr |
1 | 2 | 3 |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Berufsbildung (§ 3 Nr. 1) | - a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären - b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen - c)
Inhalte der Ausbildungsordnung und den betrieblichen Ausbildungsplan erläutern - d)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Nr. 2) | - a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern - b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären - c)
Beziehung des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen - d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
|
3 | Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Nr. 3) | - a)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen - b)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
|
4 | Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung (§ 3 Nr. 4) | - a)
Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht erläutern - b)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen - c)
berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter, anwenden - d)
Betriebsanweisungen und Arbeitssicherheitsvorschriften bei Arbeitsabläufen anwenden - e)
unfallverursachendes Verhalten sowie berufstypische Unfallquellen und Unfallsituationen beschreiben - f)
Gefahren, die beim Umgang mit elektrischem Strom entstehen, beachten - g)
Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen und Arbeitsstoffen ausgehen, beschreiben - h)
Maßnahmen für den vorbeugenden Brandschutz und Explosionsschutz ergreifen - i)
Brandschutzeinrichtungen und Brandbekämpfungsgeräte bedienen - k)
Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten - l)
zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen sowie Möglichkeiten der rationellen und umweltschonenden Materialverwendung, insbesondere durch Wiederverwendung und Entsorgung von Werk- und Hilfsstoffen, nutzen - m)
die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten nennen und die Möglichkeit rationeller Energieverwendung im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungsbereich anführen
|
5 | Arbeitsplanung (§ 3 Nr. 5) | - a)
Skizzen, Zeichnungen, Verlegepläne sowie Ver- und Entsorgungspläne anwenden - b)
Betriebsanleitungen und Wartungsanweisungen anwenden - c)
Ersatzteillisten anwenden - d)
Ver- und Entsorgungsanweisungen für Betriebs- und Hilfsstoffe lesen und anwenden - e)
technische Sachverhalte, insbesondere in Form von Protokollen und Berichten, dokumentieren - f)
Bestimmungen der Material- und Geräteverwaltung anwenden
|
6 | Einrichten und Sichern von Baustellen, Arbeits- und Schutzgerüsten (§ 3 Nr. 6) | - a)
Baustelle einschließlich Materiallager, Versorgungsanschlüsse, Unterkünfte und Reparaturwerkstatt einrichten - b)
Sicherung der Baustelle, insbesondere durch Absperrung, Beleuchtung, Beschilderung und Verkehrsführung, nach Vorschriften durchführen - c)
Arbeits- und Schutzgerüste auf- und abbauen sowie auf Arbeitssicherheit prüfen
| 7 | | | |
7 | Verarbeiten von Bau- und Bauhilfsstoffen (§ 3 Nr. 7) | - a)
Bau- und Bauhilfsstoffe nach Verwendungszweck und Arbeitsauftrag verarbeiten
| 3 | | | |
- b)
Bodenarten und Bodenklassen unterscheiden und die Einbaufähigkeit der Böden beurteilen
| | | 2 | |
7.1 | | Die vorstehenden Ausbildungsinhalte unter laufender Nummer 7 Buchstabe a und b sollen unter Berücksichtigung betriebsbedingter Schwerpunkte sowie des individuellen Lernfortschritts vertieft vermittelt werden | | | | 10 |
8 | Arbeiten in der Bautechnik (§ 3 Nr. 8) | - a)
Steinbauverfahren anwenden - b)
Schalungen und Traggerüste aufstellen, sichern und abbauen - c)
Stahlbetonteile herstellen - d)
Sickerungen, Abflußrinnen und Drainagen anlegen sowie Rohre verlegen und einbauen
| 9 | | | |
- e)
Gräben und Gruben ausheben, verbauen und verfüllen - f)
Gründungen herstellen - g)
Verfahren zur Wasserhaltung anwenden - h)
Oberboden abtragen, lagern, pflegen und andecken - i)
Böden lösen, laden, fördern, einbauen und verdichten - k)
Böden mit Bindemitteln verbessern und verfestigen - l)
Fertigteile transportieren und einbauen
| | | 10 | |
- m)
Planum herstellen - n)
profilgerechte Böschungen und Oberflächenentwässerungen herstellen - o)
Frostschutzschichten sowie gebundene und ungebundene Tragschichten herstellen
| | | | 8 |
9 | Handhaben von Vermessungsgeräten (§ 3 Nr. 9) | - a)
Vermessungsgeräte, insbesondere Winkelprisma, Nivellierinstrument und Laser, handhaben - b)
Geraden ausfluchten, Längenmessungen ausführen sowie Höhen übertragen und einmessen - c)
Schnur- und Visiergerüste aufstellen sowie rechte Winkel anlegen und überprüfen
| 5 | | | |
- d)
Bauteile nach Richtung, Lage und Höhe einmessen - e)
Längs- und Querprofile abstecken
| | | 2 | |
10 | Be- und Verarbeiten von Metallen und Kunststoffen (§ 3 Nr. 10) | - a)
Metalle und Kunststoffe nach Eigenschaften unterscheiden und dem Verwendungszweck zuordnen - b)
Werkzeuge nach Werkstoff, Form und Oberflächengüte des Werkstückes auswählen - c)
Form- und Maßgenauigkeit von Werkstücken prüfen - d)
Werkstücke manuell bearbeiten - e)
Werkstücke maschinell bearbeiten
| 10 | | | |
- f)
Metalle, insbesondere durch Brennschneiden und Richten, thermisch behandeln - g)
lösbare und nichtlösbare Verbindungen herstellen, insbesondere Metalle löten und schweißen
| | 6 | | |
11 | Handhaben von Bauteilen, Baugruppen und Systemen von Baugeräten (§ 3 Nr. 11) | - a)
Bauteile, Baugruppen und Systeme von Baugeräten unterscheiden, zuordnen und handhaben, insbesondere - aa)
hydraulische und pneumatische Systeme - bb)
Maschinenelemente, insbesondere lösbare und nichtlösbare Verbindungselemente, Triebwerkselemente und Strömungselemente - cc)
Hauptbaugruppen, insbesondere unterschiedliche Fahrwerke von Baugeräten, Unter- und Oberwagen, Drehverbindungen und Drehdurchführungen sowie Tragkonstruktionen
| 10 | | | |
-
- dd)
Antriebsarten, insbesondere Elektromotoren und Verbrennungsmotoren - ee)
Kraftübertragungselemente, insbesondere Kupplungen und Getriebe
| | 7 | | |
-
- ff)
Bremssysteme, insbesondere selbsttätige und nichtselbsttätige Bremsen
| | | | 4 |
- b)
elektrische Bauelemente im Niederspannungsbereich unterscheiden, auf ihre Funktion prüfen und handhaben, insbesondere Leitungssicherungen, Fehlerstrom-Schutzschalter und Notendhalteeinrichtungen - c)
elektrotechnische Aggregate im Kleinspannungsbereich unterscheiden, auf ihre Funktion prüfen und handhaben, insbesondere Starterbatterien, Anlasser, Lichtmaschinen und Signalelemente
| 2 | | | |
12 | Inbetriebnehmen, Führen und Außerbetriebnehmen von Baugeräten (§ 3 Nr. 12) | - a)
Baugeräte in Betrieb nehmen, insbesondere - aa)
Umfeld für den Maschineneinsatz feststellen - bb)
äußere Kontrolle des Gerätes, insbesondere unter Beachtung des Umweltschutzes, durchführen und Kontrollbucheintragungen berücksichtigen - cc)
Sicherheitseinrichtungen nach Betriebsanleitung überprüfen
- b)
Baugeräte nach Betriebsanleitung unter Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften und des Umweltschutzes außer Betrieb nehmen
| | 5 | | |
- c)
Baugeräte umrüsten, insbesondere - aa)
Anbaugeräte und Zusatzausrüstungen aufgabengerecht auswählen und montieren - bb)
Arbeitsausrüstungen, insbesondere Tragmittel, Anschlagmittel, Lastaufnahmemittel, Förder-, Verteiler-, Verdichtungs-, Glätt- und Grabeinrichtungen, auswählen und montieren
| | | 6 | |
- d)
Baugeräte im öffentlichen Straßenverkehr bis zu den Grenzen der Führerscheinklasse III unter Beachtung der Straßenverkehrsordnung und der Straßenverkehrszulassungsordnung führen
| | | 2 | |
- e)
mindestens zwei Baugeräte, insbesondere Hydraulikbagger, Rad- und Kettenlader, Verdichtungsgeräte, Turmkräne und Spezialtiefbaugeräte, bedienen und führen - f)
Baugeräte verladen und umsetzen
| | | | 16 |
13 | Warten von Baugeräten, Verwenden von Kraft- und Schmierstoffen sowie von Hydraulikölen (§ 3 Nr. 13) | - a)
Motor-, Getriebe- und Hydrauliköle, Schmier-, Kühl- und Frostschutzmittel, Bremsflüssigkeit sowie Batteriesäure nach Wartungsvorschrift und Wirtschaftlichkeit einsetzen, kontrollieren, nachfüllen und wechseln - b)
Filter, Abscheider und Siebe kontrollieren, reinigen und austauschen - c)
Betriebs- und Hilfsstoffe sowie ölhaltige Stoffe lagern und entsorgen
| 8 | | | |
- d)
Bauteile, Baugruppen und Bauelemente, insbesondere Sicherheitseinrichtungen, nach Wartungsvorschrift abschmieren, ölen, reinigen und konservieren sowie auf Dichtheit, Risse und Verschleiß prüfen - e)
mechanische Verbindungen, insbesondere deren Sicherungselemente, kontrollieren - f)
Trag-, Anschlag- und Lastaufnahmemittel kontrollieren, reinigen und nach Wartungsvorschrift schmieren und ölen
| | 4 | | |
- g)
Einstellwerte, insbesondere Winkel, Spiel und Druck, nach Wartungsangaben kontrollieren, ein- und nachstellen
| | | | 4 |
14 | Feststellen von Störungen sowie Einleiten von Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung an Baugeräten (§ 3 Nr. 14) | - a)
Störungen und Fehler an Bauteilen, Baugruppen und Systemen von Baugeräten feststellen, eingrenzen und bewerten - b)
Funktionspläne, insbesondere hydraulische, pneumatische und elektrische Schaltpläne sowie Fehlersuchanleitungen, anwenden - c)
Prüf- und Meßgeräte nach Betriebsvorschriften anwenden und Ergebnisse bewerten
| | | | 7 |
15 | Instandsetzen von Bauteilen und Baugruppen (§ 3 Nr. 15) | - a)
Werkzeuge und Montagehilfsmittel bei Montage und Demontage von Baugeräteteilen einsetzen
| | 2 | | |
- b)
Bauteile und Baugruppen sowie Baugeräte unter Beachtung von Betriebs- und Wartungsanleitungen sowie der Unfallverhütungsvorschriften instandsetzen, insbesondere - aa)
Bauteile und Baugruppen unter Beachtung ihrer Gesamt- und Einzelfunktion ausbauen, auf Wiederverwendbarkeit prüfen, reinigen, kennzeichnen und lagern - bb)
Bauteile für den funktionsgerechten Einbau hinsichtlich Fügeflächen und Dichtigkeitsanforderungen prüfen - cc)
Bauelemente austauschen - dd)
Bauteile und Baugruppen funktionsgerecht ausrichten, abdichten und verbinden
| | | 4 | |
- c)
Bauteile und Baugruppen sowie Sicherheitseinrichtungen auf ihre Funktion prüfen und Einstellungen vornehmen - d)
Montagehilfen herstellen und anwenden
| | | | 3 |