Anlage 10 BauWiAusbV 1999

(zu § 54)

(Fundstelle: BGBl. I 1999, 1208 - 1210)


- 3. Ausbildungsjahr -
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im 3. Ausbildungsjahr
1234
1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
(§ 53 Nr. 1)
a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 53 Nr. 2)
a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung, erklären
c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 53 Nr. 3)
a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 53 Nr. 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan
(§ 53 Nr. 5)
a)
Maßnahmen zur Sicherstellung des Arbeitsablaufes ergreifen
b)
Arbeitsabläufe und Arbeitszusammenhänge erkennen, Möglichkeiten für Verbesserungen vorschlagen und nutzen
c)
mit den am Bau Beteiligten Abstimmungen treffen, bei Leistungsstörungen Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen
d)
erhaltenswerte Bausubstanz erkennen und Maßnahmen zum Schutz veranlassen
4*)
6Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen
(§ 53 Nr. 6)
Einrichten:
a)
Verkehrswege beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung veranlassen
b)
Verkehrsleiteinrichtungen nach vorgegebenem Verkehrszeichenplan aufstellen und unterhalten
Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:
c)
Sicherungsmaßnahmen bei Sanierungs- und Instandsetzungsarbeiten ergreifen
d)
Lagerung von Gefahrstoffen sicherstellen
Geräte und Maschinen:
e)
Geräte und Maschinen für den Arbeitsablauf auswählen, anfordern, transportieren, lagern und für den Einsatz vorbereiten Räumen:
f)
geräumte Baustelle übergeben
7Einbauen von Dämmstoffen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz
(§ 53 Nr. 7)
a)
Dämmsysteme aus Leichtestrichen und Ortschaum einbringen
b)
Brandschutzabschlüsse im Bereich von Rand- und Bewegungsfugen herstellen
4
8Herstellen von Estrichen
(§ 53 Nr. 8)
a)
Industrieestriche von Hand und maschinell unter Beachtung der Mindestdicke einbringen, verdichten und abziehen
b)
Hohlraum- und Doppelböden verschiedener Systeme einbauen
c)
Bauteile unter Verwendung unterschiedlicher Systeme gegen Bodenfeuchtigkeit und nichtdrückendes Wasser abdichten
d)
Bauteile gegen Restfeuchte abdichten
20
9Verlegen von Belägen aus Platten, Bahnen und Laminaten
(§ 53 Nr. 9)
Beläge nach unterschiedlichen Verfahren, insbesondere unter Berücksichtigung gestalterischer Gesichtspunkte, verlegen4
10Auftragen von Kunstharzschichten
(§ 53 Nr. 10)
Kunstharzschichten aus Reaktionsharzen für Imprägnierungen, Versiegelungen, Beschichtungen und Kunstharzestriche nach unterschiedlichen Verfahren auftragen6
11Herstellen von Böden aus Beton
(§ 53 Nr. 11)
a)
Betonfestigkeitsklasse auswählen
b)
Zusatzmittel auswählen
c)
Bindemittel und Zuschlag für Beton auswählen
d)
Beton herstellen, fördern, einbringen und verdichten
e)
Oberfläche des Frischbetons höhengerecht abziehen, Verschleißschicht aufbringen und maschinell glätten
4
12Sanieren und Instandsetzen von Estrichen und Belägen
(§ 53 Nr. 12)
a)
Estriche und Beläge auf Schäden prüfen
b)
Ursachen von Schäden an Bodenbelägen abschätzen
c)
Maßnahmen zur Sanierung und Instandsetzung von Estrichen und Belägen vorschlagen
d)
Estriche und Beläge sanieren und instandsetzen
8
13Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen
(§ 53 Nr. 13)
a)
qualitätssichernde Maßnahmen im Rahmen des Arbeitsauftrages durchführen, Arbeitsergebnisse feststellen und dokumentieren
b)
Aufmaß anfertigen, Leistung berechnen
2*)
In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 bis 12 zu ergänzen und zu vertiefen.
----------
*)
Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.