(Fundstelle: BGBl. I 1999, 1211 - 1213)
- 3. Ausbildungsjahr - |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im 3. Ausbildungsjahr |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 58 Nr. 1) | - a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären - b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen - c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen - d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen - e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 58 Nr. 2) | - a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern - b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung, erklären - c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen - d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
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3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 58 Nr. 3) | - a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen - b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden - c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten - d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
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4 | Umweltschutz (§ 58 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere- a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären - b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden - c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen - d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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5 | Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan (§ 58 Nr. 5) | - a)
Maßnahmen zur Sicherstellung des Arbeitsablaufes ergreifen - b)
Arbeitsabläufe und Arbeitszusammenhänge erkennen, Möglichkeiten für Verbesserungen vorschlagen und nutzen - c)
mit den am Bau Beteiligten Abstimmungen treffen, bei Leistungsstörungen Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen - d)
erhaltenswerte Bausubstanz erkennen und Maßnahmen zum Schutz veranlassen
| 4*) |
6 | Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 58 Nr. 6) | Einrichten:- a)
Verkehrswege beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung veranlassen - b)
Verkehrsleiteinrichtungen nach vorgegebenem Verkehrszeichenplan aufstellen und unterhalten Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:- c)
Sicherungsmaßnahmen bei Sanierungs- und Instandsetzungsarbeiten ergreifen - d)
Lagerung von Gefahrstoffen sicherstellen Geräte und Maschinen:- e)
Geräte und Maschinen für den Arbeitsablauf auswählen, anfordern, transportieren, lagern und für den Einsatz vorbereiten Räumen:- f)
geräumte Baustelle übergeben
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7 | Vorbereiten von Materialien des Oberflächenschutzes (§ 58 Nr. 7) | - a)
Maschinen nach Betriebsanleitung einrichten und bedienen - b)
Formteile aus Blech herstellen - c)
Kunststofformteile bearbeiten und verbinden - d)
Platten aus Kunststoff bearbeiten und verbinden
| 8 |
8 | Anbringen von Unterkonstruktionen (§ 58 Nr. 8) | Stütz- und Tragkonstruktionen anbringen | 2 |
9 | Aufmessen, Aufreißen, Abwickeln, Zurichten und Montieren von Formstücken (§ 58 Nr. 9) | - a)
Anlagenteile aufmessen, Isometrien aufnehmen, lesen und anfertigen - b)
Formstücke, insbesondere Übergänge, Behälterköpfe, Hosenstücke, Formkappen und Abflachungen, vorfertigen
| 10 |
10 | Herstellen von Dämmungen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz (§ 58 Nr. 10) | Einbauen von Dämmstoffen:- a)
Matratzen aus Dämmstoffen mit Gewebeabdeckung herstellen und anbringen - b)
Dämmsysteme aus Ortschaum herstellen - c)
Brandschutzabschlüsse herstellen - d)
Dämmsysteme prüfen und ihre Wirkung, insbesondere unter Berücksichtigung des Brandschutzes, beurteilen
| 8 |
Ummanteln von Dämmungen:- e)
Nähte mit Dichtungsmassen und Bändern abdichten - f)
plastische Hartmäntel vorbereiten, Bandagen, insbesondere aus Nessel und Jute, einarbeiten, Mantel auftragen und abglätten
| 5 |
Kälteschutz:- g)
Kälteschutz an ebenen Flächen, Rohrleitungen, Behältern und Sonderformen herstellen - h)
Kühlraumtüren und -luken einbauen Schallschutz:- i)
Schallschutz an ebenen Flächen, Rohrleitungen, Behältern und Sonderformen herstellen - k)
Schallkapseln und Schallhauben herstellen und montieren Brandschutz:- l)
Brandschutz an technischen Anlagen herstellen, insbesondere an lufttechnischen Anlagen, elektrotechnischen Anlagen und an Rohrleitungssystemen
| 8 |
11 | Herstellen von Bauteilen im Trockenbau (§ 58 Nr. 11) | - a)
Platten und Paneele zurichten und montieren - b)
Montagewände und Bekleidungen sowie Unterdecken und Deckenbekleidungen, insbesondere aus Gipskarton- und Gipsfaserplatten, herstellen, Winddichtigkeit beachten - c)
Bewegungsfugen ausbilden und schließen
| 2 |
12 | Sanieren und Instandsetzen von Dämmungen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz (§ 58 Nr. 12) | - a)
Schäden feststellen, Ursachen ermitteln - b)
Maßnahmen zur Schadensbegrenzung ergreifen - c)
Art und Umfang der Sanierung oder Instandsetzung abschätzen - d)
Sanierung oder Instandsetzung durchführen
| 3 |
13 | Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen (§ 58 Nr. 13) | - a)
qualitätssichernde Maßnahmen im Rahmen des Arbeitsauftrages durchführen, Arbeitsergebnisse feststellen und dokumentieren - b)
Aufmaß anfertigen, Leistung berechnen
| 2*) |
In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 bis 12 zu ergänzen und zu vertiefen. |
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- *)
Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
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