Anlage 12 BauWiAusbV 1999

(zu § 64)

(Fundstelle: BGBl. I 1999, 1214 - 1216)


- 3. Ausbildungsjahr -
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im 3. Ausbildungsjahr
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1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
(§ 63 Nr. 1)
a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 63 Nr. 2)
a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung, erklären
c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 63 Nr. 3)
a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 63 Nr. 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan
(§ 63 Nr. 5)
a)
Maßnahmen zur Sicherstellung des Arbeitsablaufes ergreifen
b)
Arbeitsabläufe und Arbeitszusammenhänge erkennen, Möglichkeiten für Verbesserungen vorschlagen und nutzen
c)
mit den am Bau Beteiligten Abstimmungen treffen, bei Leistungsstörungen Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen
d)
erhaltenswerte Bausubstanz erkennen und Maßnahmen zum Schutz veranlassen
4*)
6Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen
(§ 63 Nr. 6)
Einrichten:
a)
Verkehrswege beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung veranlassen
b)
Verkehrsleiteinrichtungen nach vorgegebenem Verkehrszeichenplan aufstellen und unterhalten
Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:
c)
Sicherungsmaßnahmen bei Sanierungs- und Instandsetzungsarbeiten ergreifen
d)
Lagerung von Gefahrstoffen sicherstellen
Geräte und Maschinen:
e)
Geräte und Maschinen für den Arbeitsablauf auswählen, anfordern, transportieren, lagern und für den Einsatz vorbereiten
Räumen:
f)
geräumte Baustelle übergeben
7Einbauen von Fertigteilfußbodenkonstruktionen
(§ 63 Nr. 7)
a)
Aussparungen für unterschiedliche geometrische Formen herstellen und einbringen
b)
Schienen und Rahmen zuschneiden, umformen und befestigen
c)
Bewegungs- und Randfugen mit Profil anlegen
d)
Gefälle- und Ausgleichsschüttungen herstellen
e)
Fertigteilestriche einbauen
f)
Hohlraum- und Doppelböden verschiedener Systeme einbauen
8
8Herstellen von Trockenbaukonstruktionen
(§ 63 Nr. 8)
a)
Platten und Paneele zurichten und montieren
b)
Träger, Tragwerke und Stützen bekleiden
c)
vorgefertigte Bauteile, insbesondere Fenster, Türen, Brandschutzglas, Sanitärsystembauteile, Tragkonstruktionen und Installationsteile, montieren
d)
Ummantelungen und Abschottungen herstellen und montieren
e)
Unterdecken und Deckenbekleidungen herstellen und montieren
f)
Vorwandinstallations- und Installationswände herstellen
g)
Installationsschächte herstellen
h)
umsetzbare Trennwände montieren
i)
Brandwände montieren
k)
Brandschutzanschlüsse, insbesondere an lufttechnischen und elektrotechnischen Anlagen sowie an Rohrleitungssystemen, herstellen
l)
Kabelkanäle herstellen und montieren
m)
Gewölbe und Bögen herstellen und mit unterschiedlichen Werkstoffen beplanken
n)
Fugen maschinell schließen
o)
Dachschrägen, insbesondere unter Beachtung der Winddichtigkeit, Dampfdiffusion und Hinterlüftung, herstellen
p)
Konstruktionen für besondere technische und gestalterische Anforderungen herstellen und einbauen
26
9Sanieren und Instandsetzen von Trockenbaukonstruktionen
(§ 63 Nr. 9)
a)
Art und Umfang der Sanierung und Instandsetzung abschätzen
b)
Sanierung und Instandsetzung durchführen
c)
Gefahrstoffe melden
12
10Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen
(§ 63 Nr. 10)
a)
qualitätssichernde Maßnahmen im Rahmen des Arbeitsauftrages durchführen, Arbeitsergebnisse feststellen und dokumentieren
b)
Aufmaß anfertigen, Leistung berechnen
2*)
In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 bis 9 zu ergänzen und zu vertiefen.
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*)
Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.

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