Anlage 13 BauWiAusbV 1999

(zu § 69)

(Fundstelle: BGBl. I 1999, 1217 - 1219)


- 3. Ausbildungsjahr -
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im 3. Ausbildungsjahr
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1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
(§ 68 Nr. 1)
a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 68 Nr. 2)
a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung, erklären
c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 68 Nr. 3)
a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 68 Nr. 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan
(§ 68 Nr. 5)
a)
Maßnahmen zur Sicherstellung des Arbeitsablaufes ergreifen
b)
Arbeitsabläufe und Arbeitszusammenhänge erkennen, Möglichkeiten für Verbesserungen vorschlagen und nutzen
c)
mit den am Bau Beteiligten Abstimmungen treffen, bei Leistungsstörungen Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen
d)
erhaltenswerte Bausubstanz erkennen und Maßnahmen zum Schutz veranlassen
4*)
6Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen
(§ 68 Nr. 6)
Einrichten:
a)
Verkehrswege beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung veranlassen
b)
Verkehrsleiteinrichtungen nach vorgegebenem Verkehrszeichenplan aufstellen und unterhalten
Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:
c)
Sicherungsmaßnahmen bei Sanierungs- und Instandsetzungsarbeiten ergreifen
d)
Lagerung von Gefahrstoffen sicherstellen
Geräte und Maschinen:
e)
Geräte und Maschinen für den Arbeitsablauf auswählen, anfordern, transportieren, lagern und für den Einsatz vorbereiten
Räumen:
f)
geräumte Baustelle übergeben
7Herstellen von Baukörpern aus Steinen
(§ 68 Nr. 7)
Natursteinmauerwerk herstellen3
8Herstellen der Entwässerung von Verkehrsflächen
(§ 68 Nr. 8)
a)
offene und geschlossene Entwässerung und Anschlüsse herstellen
b)
Durchbrüche und Bohrungen mit Hilfe von Abstützungen und Unterfangungen herstellen und schließen
c)
Bauwerke nach unterschiedlichen Abdichtungsverfahren gegen Bodenfeuchtigkeit und Wasser abdichten
9
9Herstellen der Unterlage für Decken und Beläge
(§ 68 Nr. 9)
Fertigteile höhen- und fluchtgerecht einbauen4
10Herstellen von Pflasterdecken und Plattenbelägen
(§ 68 Nr. 10)
a)
Pflasterdecken und Plattenbeläge in Mustern für Bögen und bei Neigungswechsel herstellen
b)
Pflaster und Platten an Kanten und Abschlüssen zuarbeiten sowie an Einbauten und Aussparungen verlegen
c)
Platten in unterschiedlichen Größen aus künstlichen und natürlichen Materialien verlegen
d)
Pflasterdecken und Plattenbeläge mit verschiedenen Materialien verfugen
e)
Pflasterdecken und Plattenbeläge nach Aufgrabungen unter Berücksichtigung der angrenzenden Beläge wiederherstellen
23
11Herstellen von Asphaltdecken
(§ 68 Nr. 11)
a)
Fugen ausbilden und schließen
b)
Oberflächenschutzschichten nach unterschiedlichen Verfahren herstellen
c)
Decken auf Schäden prüfen und zur Instandsetzung vorbereiten
d)
Deckschichten nach Aufgrabungen wiederherstellen
4
12Herstellen von Decken aus Beton
(§ 68 Nr. 12)
a)
Schalung höhen- und fluchtgerecht setzen, Unterlage vorbereiten
b)
Fugen festlegen und ausbilden
c)
Frischbetonprüfung durchführen
d)
Frischbetondecke mit Rüttler verdichten und mit Abziehbohlen abziehen, nachbehandeln und schützen
e)
Fugen herstellen und Vergußmasse einbringen
f)
Decken auf Schäden prüfen und zur Instandsetzung vorbereiten
3
13Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen
(§ 68 Nr. 13)
a)
qualitätssichernde Maßnahmen im Rahmen des Arbeitsauftrages durchführen, Arbeitsergebnisse feststellen und dokumentieren
b)
Aufmaß anfertigen, Leistung berechnen
2*)
In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 bis 12 zu ergänzen und zu vertiefen.
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*)
Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.

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