Anlage 15 BauWiAusbV 1999

(zu § 79)

(Fundstelle: BGBl. I 1999, 1223 - 1225)


- 3. Ausbildungsjahr -
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im 3. Ausbildungsjahr
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1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
(§ 78 Nr. 1)
a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während der Gesamten Ausbildung zu vermitteln
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 78 Nr. 2)
a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung, erklären
c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 78 Nr. 3)
a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 78 Nr. 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan
(§ 78 Nr. 5)
a)
Maßnahmen zur Sicherstellung des Arbeitsablaufes ergreifen
b)
Arbeitsabläufe und Arbeitszusammenhänge erkennen, Möglichkeiten für Verbesserungen vorschlagen und nutzen
c)
mit den am Bau Beteiligten Abstimmungen treffen, bei Leistungsstörungen Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen
d)
erhaltenswerte Bausubstanz erkennen und Maßnahmen zum Schutz veranlassen
4*)
6Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen
(§ 78 Nr. 6)
Einrichten:
a)
Verkehrswege beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung veranlassen
b)
Verkehrsleiteinrichtungen nach vorgegebenem Verkehrszeichenplan aufstellen und unterhalten
Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:
c)
Sicherungsmaßnahmen bei Sanierungs- und Instandsetzungsarbeiten ergreifen
d)
Lagerung von Gefahrstoffen sicherstellen
Geräte und Maschinen:
e)
Geräte und Maschinen für den Arbeitsablauf auswählen, anfordern, transportieren, lagern und für den Einsatz vorbereiten
Räumen:
f)
geräumte Baustelle übergeben
7Herstellen von Schachtbauwerken
(§ 78 Nr. 7)
a)
Sohlabstürze mit unterschiedlichen Materialien herstellen
b)
Schachtbauwerke nach unterschiedlichen Verfahren gegen Bodenfeuchtigkeit und Wasser abdichten sowie nach unterschiedlichen Verfahren vor Korrosion und chemischen Einflüssen schützen
c)
Schachtbauwerke auf Wasserdichtheit prüfen
5
8Herstellen von Baugruben und Gräben, Verbauen und Wasserhaltung
(§ 78 Nr. 8)
a)
Kontaminierungen und Altlasten erkennen, melden und sichern
b)
Gefahrenquellen beim Ausheben von Baugruben und Gräben sowie bei deren Verbau erkennen und vermeiden, insbesondere Einsturzgefahr, Wassereinbruch, Gasaustritt, Haltbarkeit des Verbaus und Zustand des Verbaumaterials
c)
Baugruben und Gräben nach unterschiedlichen Verfahren verbauen
d)
geschlossene Grundwasserhaltung durchführen
e)
Bauteile unterfangen
14
9Herstellen von Verkehrswegen
(§ 78 Nr. 9)
a)
Unterlage vorbereiten
b)
Fertigteile höhen- und fluchtgerecht einbauen
c)
Platten und Pflaster an Kanten und Anschlüssen zuarbeiten sowie an Einbauten und Aussparungen verlegen
d)
Asphaltdecken nach Aufgrabungen wiederherstellen
3
10Einbauen von Abwasserleitungen als Freispiegel- und Druckrohrleitung
(§ 78 Nr. 10)
a)
Rohre für begehbare Freispiegelleitungen aus unterschiedlichen Materialien nach unterschiedlichen Verlegungsverfahren einbauen
b)
Rohre für Druckrohrleitungen aus unterschiedlichen Materialien nach unterschiedlichen Verlegungsarten einbauen
c)
außenliegende Rohrabstürze herstellen
d)
Rohrleitungen prüfen, insbesondere auf Dichtheit
18
11Sanieren und Instandsetzen von Kanälen
(§ 78 Nr. 11)
a)
Sanierungsverfahren unterscheiden
b)
Kanäle absperren
c)
Abwasserumleitung herstellen
d)
Kanäle reinigen, insbesondere unter Berücksichtigung der Zustandserfassung
e)
Rohrleitungen und Schächte nach unterschiedlichen Verfahren vor Korrosion und chemischen Einflüssen schützen
f)
Kanäle sanieren, insbesondere unter Einziehen eines In-Liner-Rohres
6
12Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen
(§ 78 Nr. 12)
a)
qualitätssichernde Maßnahmen im Rahmen des Arbeitsauftrages durchführen, Arbeitsergebnisse feststellen und dokumentieren
b)
Aufmaß anfertigen, Leistung berechnen
2*)
In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 bis 11 zu ergänzen und zu vertiefen.
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*)
Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.

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