(Fundstelle: BGBl. I 1999, 1226 - 1228)
- 3. Ausbildungsjahr - |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im 3. Ausbildungsjahr |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 83 Nr. 1) | - a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären - b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen - c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen - d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen - e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 83 Nr. 2) | - a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern - b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung, erklären - c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen - d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
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3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 83 Nr. 3) | - a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen - b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden - c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten - d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
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4 | Umweltschutz (§ 83 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere- a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären - b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden - c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen - d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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5 | Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan (§ 83 Nr. 5) | - a)
Maßnahmen zur Sicherstellung des Arbeitsablaufes ergreifen - b)
Arbeitsabläufe und Arbeitszusammenhänge erkennen, Möglichkeiten für Verbesserungen vorschlagen und nutzen - c)
mit den am Bau Beteiligten Abstimmungen treffen, bei Leistungsstörungen Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen - d)
erhaltenswerte Bausubstanz erkennen und Maßnahmen zum Schutz veranlassen
| 4*) |
6 | Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 83 Nr. 6) | Einrichten:- a)
Verkehrswege beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung veranlassen - b)
Verkehrsleiteinrichtungen nach vorgegebenem Verkehrszeichenplan aufstellen und unterhalten Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:- c)
Sicherungsmaßnahmen bei Sanierungs- und Instandsetzungsarbeiten ergreifen - d)
Lagerung von Gefahrstoffen sicherstellen Geräte und Maschinen:- e)
Geräte und Maschinen für den Arbeitsablauf auswählen, anfordern, transportieren, lagern und für den Einsatz vorbereiten Räumen:- f)
geräumte Baustelle übergeben
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7 | Bearbeiten von Metallen und Kunststoffen (§ 83 Nr. 7) | - a)
Rohr- und Schlauchverbindungen, insbesondere mittels Schraub-, Schweiß- und Klebtechnik, herstellen - b)
Werkstücke herstellen
| 2 |
8 | Bedienen und Instandhalten von Geräten, Anlagen und Maschinen (§ 83 Nr. 8) | - a)
Bauteile, Baugruppen und Bauelemente, insbesondere Sicherheitseinrichtungen, auf Verschleiß prüfen und warten - b)
mechanische Verbindungen, insbesondere deren Sicherungselemente, kontrollieren und Reparatur veranlassen - c)
hydraulische, pneumatische und elektrische Steuerungs- und Antriebssysteme sowie Verbrennungsmotoren bedienen und warten - d)
Störungen und Fehler an Bauteilen, Baugruppen und Systemen von Geräten feststellen, eingrenzen und bewerten und Reparatur veranlassen - e)
Trag-, Anschlag- und Lastaufnahmemittel kontrollieren, reinigen und warten
| 3 |
9 | Herstellen von vertikalen Bohrungen (§ 83 Nr. 9) | - a)
Bohrwerkzeuge auswählen, einrichten und warten - b)
Bohrarbeiten, insbesondere mit Entnahmen von ungestörten Bodenproben unter Anwendung von Kernbohrtechniken, durchführen - c)
Bohrloch für geophysikalische Untersuchungen und Bohrlochtest vorbereiten - d)
Bohrlöcher verfüllen - e)
Fangarbeiten durchführen - f)
Sicherungsmaßnahmen bei Bohrarbeiten in kontaminierten Böden durchführen
| 8 |
10 | Herstellen von horizontalen Bohrungen (§ 83 Nr. 10) | - a)
Start- und Zielgrube herstellen, Streckenverlauf prüfen - b)
Bohrung nach vorgegebenen Verfahren vorbereiten und durchführen, Streckenverlauf prüfen
| 3 |
11 | Ausbau von Bohrungen zu Brunnen (§ 83 Nr. 11) | - a)
Filterkieskörnung bestimmen und Filterkies einbringen - b)
verpreßbare und schüttbare Abdichtungsmaterialien auswählen und nach unterschiedlichen Verfahren einbringen - c)
Brunnen klarpumpen, entsanden, entkeimen und beproben sowie Protokolle erstellen - d)
Intensiventsandungsmaßnahmen durchführen und protokollieren - e)
Leistungspumpversuch durchführen und Pumpversuchsprotokoll erstellen
| 14 |
12 | Herstellen von Abschlußbauwerken (§ 83 Nr. 12) | - a)
Brunnenschächte, insbesondere durch Erdaushub und Einbau von Fertigteilen, herstellen - b)
Schachtabdeckungen auswählen und einbauen - c)
Brunnenköpfe herstellen und einbauen - d)
Abdichtungen herstellen
| 5 |
13 | Installieren von Wasserförderungs- und Wasseraufbereitungsanlagen (§ 83 Nr. 13) | - a)
Meß- und Regeleinrichtungen auswählen und einbauen - b)
Wasserförderungsanlagen installieren - c)
Wasseraufbereitungsanlagen installieren und warten
| 4 |
14 | Instandhalten und Sanieren von Brunnen (§ 83 Nr. 14) | - a)
Brunnen für geophysikalische und optische Untersuchungsverfahren vorbereiten - b)
Mängel und Ursachen für Leistungsrückgänge feststellen und dokumentieren - c)
mechanische, hydraulische und chemische Brunnenregenerierungsverfahren durchführen - d)
Brunnensanierungsverfahren durchführen und dokumentieren - e)
Pumpen und Fördereinrichtungen prüfen, warten und reparieren
| 7 |
15 | Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen (§ 83 Nr. 15) | - a)
qualitätssichernde Maßnahmen im Rahmen des Arbeitsauftrages durchführen, Arbeitsergebnisse feststellen und dokumentieren - b)
Aufmaß anfertigen, Leistung berechnen
| 2*) |
In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 bis 14 zu ergänzen und zu vertiefen. |
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- *)
Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
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