Anlage 16 BauWiAusbV 1999

(zu § 84)

(Fundstelle: BGBl. I 1999, 1226 - 1228)


- 3. Ausbildungsjahr -
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im 3. Ausbildungsjahr
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1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
(§ 83 Nr. 1)
a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 83 Nr. 2)
a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung, erklären
c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 83 Nr. 3)
a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 83 Nr. 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan
(§ 83 Nr. 5)
a)
Maßnahmen zur Sicherstellung des Arbeitsablaufes ergreifen
b)
Arbeitsabläufe und Arbeitszusammenhänge erkennen, Möglichkeiten für Verbesserungen vorschlagen und nutzen
c)
mit den am Bau Beteiligten Abstimmungen treffen, bei Leistungsstörungen Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen
d)
erhaltenswerte Bausubstanz erkennen und Maßnahmen zum Schutz veranlassen
4*)
6Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen
(§ 83 Nr. 6)
Einrichten:
a)
Verkehrswege beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung veranlassen
b)
Verkehrsleiteinrichtungen nach vorgegebenem Verkehrszeichenplan aufstellen und unterhalten
Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:
c)
Sicherungsmaßnahmen bei Sanierungs- und Instandsetzungsarbeiten ergreifen
d)
Lagerung von Gefahrstoffen sicherstellen
Geräte und Maschinen:
e)
Geräte und Maschinen für den Arbeitsablauf auswählen, anfordern, transportieren, lagern und für den Einsatz vorbereiten
Räumen:
f)
geräumte Baustelle übergeben
7Bearbeiten von Metallen und Kunststoffen
(§ 83 Nr. 7)
a)
Rohr- und Schlauchverbindungen, insbesondere mittels Schraub-, Schweiß- und Klebtechnik, herstellen
b)
Werkstücke herstellen
2
8Bedienen und Instandhalten von Geräten, Anlagen und Maschinen
(§ 83 Nr. 8)
a)
Bauteile, Baugruppen und Bauelemente, insbesondere Sicherheitseinrichtungen, auf Verschleiß prüfen und warten
b)
mechanische Verbindungen, insbesondere deren Sicherungselemente, kontrollieren und Reparatur veranlassen
c)
hydraulische, pneumatische und elektrische Steuerungs- und Antriebssysteme sowie Verbrennungsmotoren bedienen und warten
d)
Störungen und Fehler an Bauteilen, Baugruppen und Systemen von Geräten feststellen, eingrenzen und bewerten und Reparatur veranlassen
e)
Trag-, Anschlag- und Lastaufnahmemittel kontrollieren, reinigen und warten
3
9Herstellen von vertikalen Bohrungen
(§ 83 Nr. 9)
a)
Bohrwerkzeuge auswählen, einrichten und warten
b)
Bohrarbeiten, insbesondere mit Entnahmen von ungestörten Bodenproben unter Anwendung von Kernbohrtechniken, durchführen
c)
Bohrloch für geophysikalische Untersuchungen und Bohrlochtest vorbereiten
d)
Bohrlöcher verfüllen
e)
Fangarbeiten durchführen
f)
Sicherungsmaßnahmen bei Bohrarbeiten in kontaminierten Böden durchführen
8
10Herstellen von horizontalen Bohrungen
(§ 83 Nr. 10)
a)
Start- und Zielgrube herstellen, Streckenverlauf prüfen
b)
Bohrung nach vorgegebenen Verfahren vorbereiten und durchführen, Streckenverlauf prüfen
3
11Ausbau von Bohrungen zu Brunnen
(§ 83 Nr. 11)
a)
Filterkieskörnung bestimmen und Filterkies einbringen
b)
verpreßbare und schüttbare Abdichtungsmaterialien auswählen und nach unterschiedlichen Verfahren einbringen
c)
Brunnen klarpumpen, entsanden, entkeimen und beproben sowie Protokolle erstellen
d)
Intensiventsandungsmaßnahmen durchführen und protokollieren
e)
Leistungspumpversuch durchführen und Pumpversuchsprotokoll erstellen
14
12Herstellen von Abschlußbauwerken
(§ 83 Nr. 12)
a)
Brunnenschächte, insbesondere durch Erdaushub und Einbau von Fertigteilen, herstellen
b)
Schachtabdeckungen auswählen und einbauen
c)
Brunnenköpfe herstellen und einbauen
d)
Abdichtungen herstellen
5
13Installieren von Wasserförderungs- und Wasseraufbereitungsanlagen
(§ 83 Nr. 13)
a)
Meß- und Regeleinrichtungen auswählen und einbauen
b)
Wasserförderungsanlagen installieren
c)
Wasseraufbereitungsanlagen installieren und warten
4
14Instandhalten und Sanieren von Brunnen
(§ 83 Nr. 14)
a)
Brunnen für geophysikalische und optische Untersuchungsverfahren vorbereiten
b)
Mängel und Ursachen für Leistungsrückgänge feststellen und dokumentieren
c)
mechanische, hydraulische und chemische Brunnenregenerierungsverfahren durchführen
d)
Brunnensanierungsverfahren durchführen und dokumentieren
e)
Pumpen und Fördereinrichtungen prüfen, warten und reparieren
7
15Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen
(§ 83 Nr. 15)
a)
qualitätssichernde Maßnahmen im Rahmen des Arbeitsauftrages durchführen, Arbeitsergebnisse feststellen und dokumentieren
b)
Aufmaß anfertigen, Leistung berechnen
2*)
In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 bis 14 zu ergänzen und zu vertiefen.
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*)
Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.

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