(Fundstelle: BGBl. I 1999, 1229 - 1232)
- 3. Ausbildungsjahr - |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im 3. Ausbildungsjahr |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 88 Nr. 1) | - a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären - b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen - c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen - d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen - e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 88 Nr. 2) | - a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern - b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung, erklären - c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen - d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
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3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 88 Nr. 3) | - a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen - b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden - c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten - d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
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4 | Umweltschutz (§ 88 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere- a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären - b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden - c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen - d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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5 | Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan (§ 88 Nr. 5) | - a)
Maßnahmen zur Sicherstellung des Arbeitsablaufes ergreifen - b)
Arbeitsabläufe und Arbeitszusammenhänge erkennen, Möglichkeiten für Verbesserungen vorschlagen und nutzen - c)
mit den am Bau Beteiligten Abstimmungen treffen, bei Leistungsstörungen Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen - d)
erhaltenswerte Bausubstanz erkennen und Maßnahmen zum Schutz veranlassen
| 4*) |
6 | Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 88 Nr. 6) | Einrichten:- a)
Verkehrswege beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung veranlassen - b)
Verkehrsleiteinrichtungen nach vorgegebenem Verkehrszeichenplan aufstellen und unterhalten Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:- c)
Sicherungsmaßnahmen bei Sanierungs- und Instandsetzungsarbeiten ergreifen - d)
Lagerung von Gefahrstoffen sicherstellen Geräte und Maschinen:- e)
Geräte und Maschinen für den Arbeitsablauf auswählen, anfordern, transportieren, lagern und für den Einsatz vorbereiten Räumen:- f)
geräumte Baustelle übergeben
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7 | Prüfen, Lagern und Auswählen von Bau- und Bauhilfsstoffen (§ 88 Nr. 7) | Eingangskontrolle für Bau- und Bauhilfsstoffe durchführen, insbesondere durch Rückstellproben |
8 | Durchführen von Messungen (§ 88 Nr. 8) | - a)
Bohransatzpunkte nach Lage und Höhe einmessen und abstecken - b)
Hebungs- und Setzungskontrollmessungen durchführen - c)
Erschütterungs- und Schwingungsmessungen durchführen
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9 | Bearbeiten von Metallen und Kunststoffen (§ 88 Nr. 9) | - a)
Rohr- und Schlauchverbindungen herstellen, insbesondere mittels Schraub-, Schweiß- und Klebtechnik - b)
Werkstücke herstellen
| 2 |
10 | Bedienen und Instandhalten von Geräten, Maschinen und Anlagen (§ 88 Nr. 10) | - a)
Grund- und Anbaugeräte sowie Werkzeuge für den Bohreinsatz aufbauen und bedienen - b)
Maschinen und Geräte sowie Werkzeuge und Zubehör für Rüttel-, Ramm- und Vibriertechniken einrichten und bedienen - c)
Injektionskomponenten, insbesondere Hochdruckpumpen, Mischer, Förder- und Bevorratungsanlagen zu Injektionseinheiten zusammenbauen und bedienen - d)
Meß-, Regel- und Sicherheitseinrichtungen installieren, überprüfen und bedienen, Meßergebnisse auswerten - e)
hydraulische, pneumatische und elektrische Steuerungs- und Antriebssysteme sowie Verbrennungsmotoren bedienen und warten - f)
Störungen und Fehler an Maschinen, Geräten und Anlagen feststellen, eingrenzen und bewerten, Reparatur veranlassen - g)
Trag-, Anschlag- und Lastaufnahmemittel kontrollieren, reinigen und warten
| 10 |
11 | Herstellen von Bohrungen (§ 88 Nr. 11) | - a)
Bohrungen nach vorgegebenen Verfahren vorbereiten und durchführen, insbesondere für die Herstellung von Pfählen sowie den Einbau von Trägern und Ankern - b)
Großbohrungen für Pfähle einschließlich Bohrschablonen herstellen - c)
Kleinbohrungen, insbesondere für Injektionslanzen, herstellen - d)
Bohrlöcher für geophysikalische Untersuchungen und Bohrlochtest vorbereiten - e)
Bohrarbeiten in kontaminierten Böden unter Verwendung persönlicher Schutzausrüstung und Beachtung der Sicherheitsregeln durchführen - f)
Bohrlöcher verfüllen
| 12 |
12 | Herstellen von Pfählen und Ankersystemen (§ 88 Nr. 12) | - a)
Pfähle nach unterschiedlichen Verfahren herstellen - b)
Ankersysteme einbauen und spannen sowie Nachverpressungen durchführen, Anker kontrollieren
| 7 |
13 | Herstellen von Baugruben und Hangsicherungen (§ 88 Nr. 13) | - a)
Verbau, insbesondere durch Träger und Ausfachungen, herstellen - b)
Böschungen und Geländesprünge, insbesondere mit Spritzbeton, sichern
| 6 |
14 | Durchführen von Injektionsarbeiten (§ 88 Nr. 14) | - a)
Injektionslanzen in Bohrungen mit Sperrmittel einbauen - b)
Abdichtungen und Verfestigungen im Poreninjektionsverfahren herstellen
| 3 |
15 | Durchführen von Ramm-, Rüttel- und Vibrationsarbeiten (§ 88 Nr. 15) | - a)
Rammlehren herstellen - b)
Bauteile, insbesondere Spundbohlen oder Stahlträger, durch Rammen, Rütteln und Vibrieren einbringen und ziehen
| 3 |
16 | Herstellen von Schlitz- und Dichtwänden (§ 88 Nr. 16) | - a)
Leitwände herstellen - b)
Schlitze für Baugruben und Dichtwände ausheben - c)
Bentonit- und Dichtwandsuspensionen aufbereiten - d)
Bewehrungskörbe in Stützflüssigkeit einbauen - e)
Schlitze im Kontraktorverfahren betonieren
| 3 |
17 | Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen (§ 88 Nr. 17) | - a)
qualitätssichernde Maßnahmen im Rahmen des Arbeitsauftrages durchführen, Arbeitsergebnisse feststellen und dokumentieren - b)
Aufmaß anfertigen, Leistung berechnen
| 2*) |
In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 9 bis 16 zu ergänzen und zu vertiefen. |
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- *)
Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
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