Anlage 4 BauWiAusbV 1999

(zu § 24)

(Fundstelle: BGBl. I 1999, 1190 - 1192)


- 3. Ausbildungsjahr -
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im 3. Ausbildungsjahr
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1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
(§ 23 Nr. 1)
a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 23 Nr. 2)
a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung, erklären
c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 23 Nr. 3)
a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 23 Nr. 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan
(§ 23 Nr. 5)
a)
Maßnahmen zur Sicherstellung des Arbeitsablaufes ergreifen
b)
Arbeitsabläufe und Arbeitszusammenhänge erkennen, Möglichkeiten für Verbesserungen vorschlagen und nutzen
c)
mit den am Bau Beteiligten Abstimmungen treffen, bei Leistungsstörungen Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen
d)
erhaltenswerte Bausubstanz erkennen und Maßnahmen zum Schutz veranlassen
4*)
6Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen
(§ 23 Nr. 6)
Einrichten:
a)
Verkehrswege beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung veranlassen
b)
Verkehrsleiteinrichtungen nach vorgegebenem Verkehrszeichenplan aufstellen und unterhalten
Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:
c)
Sicherungsmaßnahmen bei Sanierungs- und Instandsetzungsarbeiten ergreifen
d)
Lagerung von Gefahrstoffen sicherstellen
Geräte und Maschinen:
e)
Geräte und Maschinen für den Arbeitsablauf auswählen, anfordern, transportieren, lagern und für den Einsatz vorbereiten
Räumen:
f)
geräumte Baustelle übergeben
7Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton
(§ 23 Nr. 7)
a)
Schalungen für Podeste und gerade Treppenläufe herstellen und aufbauen
b)
Schalungen für sichtbaren Beton herstellen
c)
Sichtbetonbauteile herstellen
d)
Bewehrungseinheiten vorfertigen und insbesondere unter Einhaltung der Betondeckung einbauen
e)
Treppen aus Fertigteilen einbauen
8
8Herstellen von Baukörpern aus Steinen
(§ 23 Nr. 8)
a)
Verbandsart für unterschiedliche Mauerwerkskörper festlegen, insbesondere für Pfeiler und Vorlagen
b)
Mauerwerk mit Pfeilern und Vorlagen herstellen
c)
Natursteinmauerwerk herstellen
d)
Öffnungen im Mauerwerk mit natürlichen Steinen überdecken
e)
Bögen herstellen
f)
Treppen herstellen
g)
Abgasanlagen aus Fertigteilen herstellen, insbesondere ein- und angebaute Schornsteine
h)
Oberflächen von Mauerwerk gegen Umwelteinflüsse schützen
i)
Baukörper aus Steinen gegen drückendes Wasser durch Beschichtungen abdichten
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9Einbauen von Dämmstoffen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz
(§ 23 Nr. 9)
a)
Dämmstoffe in und an Wänden, Decken, Schächten und Stützen an- und einbringen
b)
Brandschutzbekleidungen einbauen
c)
Brandschutzabschlüsse herstellen
2
10Herstellen von Putzen
(§ 23 Nr. 10)
a)
Wärmedämm- und Sonderputze auftragen
b)
Wärmedämmverbundsysteme herstellen
c)
Kunstharzputze auswählen und auftragen
d)
Putzoberflächen nach verschiedenen Methoden gestalten
5
11Sanieren, Instandsetzen und Sichern von Baukörpern
(§ 23 Nr. 11)
a)
Schäden feststellen, Ursachen ermitteln
b)
Maßnahmen zur Schadensbegrenzung ergreifen
c)
Art und Umfang der Sanierung und der Instandsetzung abschätzen
d)
Gebäudeteile bei der Herstellung von Durchbrüchen abstützen
e)
Sanierung und Instandsetzung durchführen, insbesondere von Mauerwerk und Putzen
5
12Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen
(§ 23 Nr. 12)
a)
qualitätssichernde Maßnahmen im Rahmen des Arbeitsauftrages durchführen, Arbeitsergebnisse feststellen und dokumentieren
b)
Aufmaß anfertigen, Leistung berechnen
2*)
In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 bis 11 zu ergänzen und zu vertiefen.
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*)
Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.

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