(Fundstelle: BGBl. I 1999, 1190 - 1192)
- 3. Ausbildungsjahr - |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im 3. Ausbildungsjahr |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 23 Nr. 1) | - a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären - b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen - c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen - d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen - e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 23 Nr. 2) | - a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern - b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung, erklären - c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen - d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
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3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 23 Nr. 3) | - a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen - b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden - c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten - d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
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4 | Umweltschutz (§ 23 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere- a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären - b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden - c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen - d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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5 | Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan (§ 23 Nr. 5) | - a)
Maßnahmen zur Sicherstellung des Arbeitsablaufes ergreifen - b)
Arbeitsabläufe und Arbeitszusammenhänge erkennen, Möglichkeiten für Verbesserungen vorschlagen und nutzen - c)
mit den am Bau Beteiligten Abstimmungen treffen, bei Leistungsstörungen Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen - d)
erhaltenswerte Bausubstanz erkennen und Maßnahmen zum Schutz veranlassen
| 4*) |
6 | Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 23 Nr. 6) | Einrichten:- a)
Verkehrswege beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung veranlassen - b)
Verkehrsleiteinrichtungen nach vorgegebenem Verkehrszeichenplan aufstellen und unterhalten Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:- c)
Sicherungsmaßnahmen bei Sanierungs- und Instandsetzungsarbeiten ergreifen - d)
Lagerung von Gefahrstoffen sicherstellen Geräte und Maschinen:- e)
Geräte und Maschinen für den Arbeitsablauf auswählen, anfordern, transportieren, lagern und für den Einsatz vorbereiten Räumen:- f)
geräumte Baustelle übergeben
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7 | Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton (§ 23 Nr. 7) | - a)
Schalungen für Podeste und gerade Treppenläufe herstellen und aufbauen - b)
Schalungen für sichtbaren Beton herstellen - c)
Sichtbetonbauteile herstellen - d)
Bewehrungseinheiten vorfertigen und insbesondere unter Einhaltung der Betondeckung einbauen - e)
Treppen aus Fertigteilen einbauen
| 8 |
8 | Herstellen von Baukörpern aus Steinen (§ 23 Nr. 8) | - a)
Verbandsart für unterschiedliche Mauerwerkskörper festlegen, insbesondere für Pfeiler und Vorlagen - b)
Mauerwerk mit Pfeilern und Vorlagen herstellen - c)
Natursteinmauerwerk herstellen - d)
Öffnungen im Mauerwerk mit natürlichen Steinen überdecken - e)
Bögen herstellen - f)
Treppen herstellen - g)
Abgasanlagen aus Fertigteilen herstellen, insbesondere ein- und angebaute Schornsteine - h)
Oberflächen von Mauerwerk gegen Umwelteinflüsse schützen - i)
Baukörper aus Steinen gegen drückendes Wasser durch Beschichtungen abdichten
| 26 |
9 | Einbauen von Dämmstoffen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz (§ 23 Nr. 9) | - a)
Dämmstoffe in und an Wänden, Decken, Schächten und Stützen an- und einbringen - b)
Brandschutzbekleidungen einbauen - c)
Brandschutzabschlüsse herstellen
| 2 |
10 | Herstellen von Putzen (§ 23 Nr. 10) | - a)
Wärmedämm- und Sonderputze auftragen - b)
Wärmedämmverbundsysteme herstellen - c)
Kunstharzputze auswählen und auftragen - d)
Putzoberflächen nach verschiedenen Methoden gestalten
| 5 |
11 | Sanieren, Instandsetzen und Sichern von Baukörpern (§ 23 Nr. 11) | - a)
Schäden feststellen, Ursachen ermitteln - b)
Maßnahmen zur Schadensbegrenzung ergreifen - c)
Art und Umfang der Sanierung und der Instandsetzung abschätzen - d)
Gebäudeteile bei der Herstellung von Durchbrüchen abstützen - e)
Sanierung und Instandsetzung durchführen, insbesondere von Mauerwerk und Putzen
| 5 |
12 | Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen (§ 23 Nr. 12) | - a)
qualitätssichernde Maßnahmen im Rahmen des Arbeitsauftrages durchführen, Arbeitsergebnisse feststellen und dokumentieren - b)
Aufmaß anfertigen, Leistung berechnen
| 2*) |
In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 bis 11 zu ergänzen und zu vertiefen. |
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- *)
Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
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