(Fundstelle: BGBl. I 1999, 1169 - 1189)
I. Berufliche Grundbildung - 1. Ausbildungsjahr |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. Ausbildungsjahr |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 17 Nr. 1) | - a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären - b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen - c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen - d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen - e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 17 Nr. 2) | - a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern - b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung erklären - c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen - d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
|
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 17 Nr. 3) | - a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen - b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden - c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten - d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
|
4 | Umweltschutz (§ 17 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere - a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären - b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden - c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen - d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
|
5 | Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan (§ 17 Nr. 5) | - a)
Ziel des Arbeitsauftrages erkennen - b)
Arbeitsschritte, Sicherungsmaßnahmen und Einsatz von Arbeitsmitteln planen - c)
Bau- und Bauhilfsstoffe festlegen - d)
Bauhilfsmittel und Werkzeuge festlegen - e)
ausgeführte Arbeiten anhand von Vorgaben prüfen - f)
Arbeitsberichte erstellen
| 6*) |
6 | Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 17 Nr. 6) | Arbeitsplatz auf der Baustelle:- a)
Arbeitsplatz einrichten, unterhalten und räumen, ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigen - b)
Arbeitsplatz sichern Arbeits- und Schutzgerüste:- c)
Arbeits- und Schutzgerüste nach Vorgaben aufbauen, unterhalten und abbauen - d)
bei der Prüfung der Betriebssicherheit von Arbeits- und Schutzgerüsten mitwirken Werkzeuge und Geräte:- e)
Bereitstellen von Werkzeugen und Geräten veranlassen - f)
Störungen an Geräten erkennen und melden - g)
Werkzeuge warten
|
7 | Prüfen, Lagern und Auswählen von Bau- und Bauhilfsstoffen (§ 17 Nr. 7) | - a)
Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile, Ein- und Anbauteile durch Inaugenscheinnahme auf Verwendbarkeit prüfen - b)
Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile auf Formgenauigkeit und Maßhaltigkeit prüfen - c)
Bau- und Bauhilfsstoffe, Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile nach Vorgabe abrufen, auf der Baustelle transportieren und lagern
|
8 | Lesen und Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen (§ 17 Nr. 8) | - a)
Zeichnungen und Skizzen lesen und anwenden - b)
Ausführungsskizzen anfertigen - c)
Mengen anhand von Zeichnungen und Skizzen ermitteln
|
9 | Durchführen von Messungen (§ 17 Nr. 9) | - a)
Messungen mit Bandmaß und Gliedermaßstab durchführen - b)
Höhen, insbesondere mit Wasserwaage und Schlauchwaage, übertragen - c)
Geraden ausfluchten - d)
Meßpunkte anlegen und sichern - e)
rechte Winkel anlegen und prüfen - f)
Bauteile abstecken
|
10 | Bearbeiten von Holz und Herstellen von Holzverbindungen (§ 17 Nr. 10) | - a)
Holz nach dem Verwendungszweck unterscheiden - b)
Holz für Werkstücke messen und anreißen - c)
Holz mit Werkzeugen, insbesondere durch Sägen, Stemmen, Hobeln, Raspeln, Schleifen und Bohren, bearbeiten - d)
Holzverbindungen mit Blatt, Versatz und Zapfen sowie durch Nageln und Schrauben herstellen - e)
Untergrund für die Abdichtung auf Ebenheit, Trockenheit und Festigkeit prüfen, säubern und Mängel anzeigen - f)
Holzbauteile vor Feuchtigkeit schützen
| 20 |
11 | Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton (§ 17 Nr. 11) | Schalungen:- a)
Brettschalungen für rechteckige Fundamente, Stützen, Wände, Balken und Aussparungen herstellen, mit Trennmitteln behandeln und betonierfähig aufbauen - b)
Brettschalungen abbauen, entnageln, reinigen und lagern Bewehrungen:- c)
Bewehrungen durch Ablängen, Biegen und Binden von Betonstabstahl herstellen - d)
Betonstahlmatten zuschneiden - e)
Bewehrungen mit Abstandshaltern einbauen Beton:- f)
Betone nach Rezept herstellen und auf Verarbeitbarkeit prüfen - g)
Beton von Hand einbringen, verdichten, abziehen und nachbehandeln - h)
Oberflächen nacharbeiten - i)
kleine Beton- und Stahlbetonfertigteile transportieren und einbauen - k)
Untergrund für die Abdichtung auf Ebenheit, Trockenheit und Festigkeit prüfen, säubern und Mängel anzeigen - l)
Bauteile aus Beton und Stahlbeton gegen Feuchtigkeit abdichten
|
12 | Herstellen von Baukörpern aus Steinen (§ 17 Nr. 12) | - a)
Mörtel nach vorgegebenen Mischungsverhältnissen herstellen und auf Verarbeitbarkeit prüfen - b)
Mauerwerk aus klein- oder mittelformatigen Steinen herstellen - c)
Öffnungen im Mauerwerk mit Stürzen aus kleinformatigen Steinen sowie mit Fertigteilen überdecken - d)
Untergrund für die Abdichtung auf Ebenheit, Trockenheit und Festigkeit prüfen, säubern und Mängel anzeigen - e)
Baukörper aus Steinen gegen Feuchtigkeit abdichten
|
13 | Herstellen von Baugruben und Gräben, Verbauen und Wasserhaltung (§ 17 Nr. 13) | - a)
Oberboden abtragen, transportieren und lagern - b)
Baugruben und Gräben auf die Notwendigkeit eines Verbaus beurteilen - c)
Baugruben und Gräben hinsichtlich der Arbeitsraumbreite prüfen - d)
Baugruben und Gräben von Hand ausheben, Böschungswinkel prüfen - e)
offene Wasserhaltung durchführen - f)
Baugruben und Gräben durch waagerechten und senkrechten Verbau sichern - g)
den Verbau von Baugruben und Gräben auf Sicherheit einschätzen - h)
Planum herstellen, Baugruben- und Grabensohlen verdichten - i)
Baugruben und Gräben schrittweise rückbauen - k)
Baugruben und Gräben lagenweise verfüllen und verdichten
| 18 |
14 | Herstellen von Verkehrswegen (§ 17 Nr. 14) | - a)
Verkehrswege abtragen, Stoffe getrennt lagern - b)
Untergrund verbessern - c)
ungebundene Tragschichten herstellen - d)
Planum durch Verdichten unter Beachtung der Höhenlage und Ebenflächigkeit herstellen - e)
Einfassungen in Geraden herstellen - f)
Pflasterdecken und Plattenbeläge aus künstlichen Steinen herstellen - g)
Profile aus unterschiedlichen Werkstoffen, insbesondere Metalle und Kunststoffe, sägen, feilen, bohren und schleifen
|
15 | Einbauen und Anschließen von Ver- und Entsorgungssystemen (§ 17 Nr. 15) | - a)
Rohrleitungsdurchführungen in Fundamenten und Wänden herstellen und abdichten - b)
Rohre und Profile aus unterschiedlichen Werkstoffen, insbesondere aus Metall und Kunststoff, sägen, feilen, bohren und schleifen - c)
Rohre, Formstücke und Profile aus unterschiedlichen Werkstoffen verlegen, ausrichten, verbinden, einsanden und unterstopfen - d)
Kontrollschächte herstellen - e)
Dränung einbauen
|
16 | | Zur Fortsetzung der Berufsausbildung sollen Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 12, 13, 14 oder 15 unter Berücksichtigung betriebsbedingter Schwerpunkte sowie des individuellen Lernfortschritts vertieft vermittelt werden. | 8 |
- *)
Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
|
|
In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 10 bis 15 zu ergänzen und zu vertiefen. |
|
II. Berufliche Fachbildung - 2. Ausbildungsjahr |
A. Schwerpunkt Straßenbauarbeiten |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im 2. Ausbildungsjahr |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan (§ 17 Nr. 5) | Auftragsübernahme, Leistungserfassung:- a)
Arbeitsauftrag hinsichtlich der Vorgaben prüfen - b)
Technische Regelwerke, Bauvorschriften und Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen anwenden - c)
Vorleistungen anderer Gewerke auf Sicht prüfen Arbeitsplan und Ablaufplan:- d)
Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen - e)
Arbeitsschritte festlegen - f)
Witterungsbedingungen für die Durchführung von Arbeiten berücksichtigen
| 6*) |
2 | Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 17 Nr. 6) | Einrichten:- a)
Bereitstellen von Ver- und Entsorgungseinrichtungen sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen veranlassen - b)
Lichtquellen und Absperrungen aufstellen und unterhalten Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:- c)
ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen verwenden, ergonomische Arbeitsweisen anwenden - d)
Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und vor Beschädigung schützen - e)
Gefährdung durch Freileitungen und in Betrieb befindliche Maschinen auf der Baustelle beachten - f)
Gefahrstoffe erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen - g)
Belüftung von Arbeitsräumen sicherstellen - h)
Schutzausrüstungen verwenden sowie Maßnahmen zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifen - i)
bei Arbeitsunfällen Sofortmaßnahmen zur Versorgung von verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle sichern Arbeits-, Schutz- und Traggerüste:- k)
Arbeits-, Schutz- und Traggerüste auf- und abbauen - l)
Betriebssicherheit von Gerüsten beurteilen Geräte und Maschinen:- m)
Werkzeuge und Kleingeräte auswählen und einsetzen - n)
Geräte und Maschinen auf Dichtigkeit prüfen, Verunreinigung des Bodens vermeiden - o)
Förder- und Transportgeräte bedienen, Lastaufnahme- und Anschlagmittel einsetzen - p)
Geräte und Maschinen auf Baustellen vor Witterungseinflüssen und Beschädigung schützen sowie vor Diebstahl sichern Umweltschutz:- q)
Abfall auf der Baustelle sortenrein trennen und für den Abtransport vorbereiten Räumen:- r)
Baustoffe, Geräte und Maschinen für den Abtransport vorbereiten
|
3 | Prüfen, Lagern und Auswählen von Bau- und Bauhilfsstoffen (§ 17 Nr. 7) | - a)
Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auswählen - b)
Bedarf an Bau- und Bauhilfsstoffen sowie an Fertigteilen ermitteln, diese anfordern und bereitstellen - c)
Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auf Vollständigkeit, Beschädigung und Maßhaltigkeit prüfen
|
4 | Lesen und Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen (§ 17 Nr. 8) | - a)
Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Gegebenheiten auf der Baustelle prüfen - b)
Aufmaßskizzen anfertigen
|
5 | Durchführen von Messungen (§ 17 Nr. 9) | - a)
Höhenmessungen durchführen, insbesondere mit Nivelliergerät und Laser - b)
Längenmessungen, Richtungsmessungen und Winkelmessungen mit unterschiedlichen Meßinstrumenten durchführen - c)
Längs- und Querprofile abstecken - d)
Bögen abstecken
|
6 | Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton (§ 17 Nr. 11) | - a)
Rahmenschalungen herstellen, aufbauen, versteifen und abspannen - b)
Rahmenschalungen abbauen, reinigen und lagern - c)
Einbauteile einbauen, insbesondere Fugenbänder, Fugenbleche und Verankerungsschienen - d)
Betone mit besonderen Eigenschaften unterscheiden - e)
Betonfestigkeitsklassen nach Verwendungszweck unterscheiden, Betonfestigkeitsklasse nach Konsistenz auswählen - f)
Bindemittel und Zuschlag auswählen - g)
Beton mit Baumaschinen fördern und einbringen - h)
Maschinen und Geräte zur Verdichtung des Betons einsetzen - i)
Oberfläche des Frischbetons durch Abziehen und Glätten von Hand bearbeiten - k)
Stahlbetonteile herstellen, transportieren, lagern und einbauen
| 6 |
7 | Herstellen von Baukörpern aus Steinen (§ 17 Nr. 12) | - a)
Mörtelgruppe auswählen - b)
Bindemittel und Zuschlag für Mauermörtel auswählen - c)
Verbandsart für Schachtmauerwerke festlegen - d)
Sonderbauteile mit Steinen und Fertigteilen herstellen, insbesondere Einfassungen, Ausfachungen und Schächte
|
8 | Herstellen von Baugruben und Gräben, Verbauen und Wasserhaltung (§ 17 Nr. 13) | - a)
Bodenarten und Bodenklassen unterscheiden, Böden beurteilen - b)
Kontaminierungen und Altlasten erkennen, sichern und melden - c)
Auswirkungen der Witterungsverhältnisse auf die Bodenbeschaffenheit sowie den Verbau beurteilen und berücksichtigen - d)
Hindernisse im Boden feststellen, Maßnahmen zum Auffinden von Ver- und Entsorgungsleitungen durchführen, insbesondere Suchschlitze herstellen - e)
vorhandene Leitungen sichern - f)
Geräte zum Ausheben, Einbauen und Verdichten von Böden einsetzen und warten - g)
Böden lösen, laden, fördern, lagern, auf Verdichtungsfähigkeit prüfen, einbauen und verdichten - h)
Baugruben und Gräben verbauen - i)
offene Wasserhaltung für Schichten- und Grundwasser durchführen - k)
Einbaumaterialien für die Verfüllung auf Eignung und Verwendungsfähigkeit prüfen - l)
Böschungen entsprechend der Bodenklasse anlegen
| 6 |
9 | Herstellen von Verkehrswegen (§ 17 Nr. 14) | Entwässerung:- a)
Oberflächenentwässerung unter Berücksichtigung von Quer- und Längsneigung höhen- und fluchtgerecht herstellen
| 8 |
Unterlage für Decken und Beläge:- b)
Befestigung aufnehmen, Material auf Wiederverwendung prüfen und getrennt lagern - c)
Planum auf Höhenlage, Ebenheit und Verdichtung prüfen - d)
Bodenverbesserung und Bodenverfestigung durchführen - e)
Schüttgut auf Beschaffenheit und Verwendungsfähigkeit prüfen, einbauen und verdichten - f)
Tragschichten unter Beachtung der Dicke, Ebenheit und der profilgerechten Lage einbauen und verdichten - g)
Einfassungen und Befestigungen in Geraden und Kurven herstellen
| 4 |
Pflasterdecken und Plattenbeläge:- h)
Bettung herstellen - i)
Pflasterdecken und Plattenbeläge mit künstlichen und natürlichen Steinen in unterschiedlichen Verbänden herstellen - k)
Pflasterdecken und Plattenbeläge einschlämmen, rammen und abrütteln
| 16 |
Asphaltdecken:- l)
Unterlage vorbereiten - m)
Verarbeitbarkeit des Materials prüfen - n)
Deckschicht von Hand und mit Maschinen einbauen und verdichten - o)
Deckschicht auf Ebenheit prüfen - p)
Anschlüsse, Nähte, Fugen und Ränder herstellen
| 4 |
10 | Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen (§ 17 Nr. 16) | - a)
ausgeführte Arbeiten auf fehlerfreie Ausführung prüfen - b)
Tagesbericht erstellen - c)
ausgeführte Arbeiten bis zur Abnahme vor Beschädigungen schützen
| 2*) |
In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 6 bis 9 zu ergänzen und zu vertiefen. |
---------- |
- *)
Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
|
|
noch II. Berufliche Fachbildung - 2. Ausbildungsjahr |
B. Schwerpunkt Rohrleitungsbauarbeiten |
1 | Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan (§ 17 Nr. 5) | Auftragsübernahme, Leistungserfassung:- a)
Arbeitsauftrag hinsichtlich der Vorgaben prüfen - b)
Technische Regelwerke, Bauvorschriften und Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen anwenden - c)
Vorleistungen anderer Gewerke auf Sicht prüfen Arbeitsplan und Ablaufplan:- d)
Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen - e)
Arbeitsschritte festlegen - f)
Witterungsbedingungen für die Durchführung von Arbeiten berücksichtigen
| 6*) |
2 | Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 17 Nr. 6) | Einrichten:- a)
Bereitstellen von Ver- und Entsorgungseinrichtungen sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen veranlassen - b)
Lichtquellen und Absperrungen aufstellen und unterhalten Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:- c)
ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen verwenden, ergonomische Arbeitsweisen anwenden - d)
Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und vor Beschädigung schützen - e)
Gefährdung durch Freileitungen und in Betrieb befindliche Maschinen auf der Baustelle beachten - f)
Gefahrstoffe erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen - g)
Belüftung von Arbeitsräumen sicherstellen - h)
Schutzausrüstungen verwenden sowie Maßnahmen zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifen - i)
bei Arbeitsunfällen Sofortmaßnahmen zur Versorgung von verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle sichern Arbeits-, Schutz- und Traggerüste:- k)
Arbeits-, Schutz- und Traggerüste auf- und abbauen - l)
Betriebssicherheit von Gerüsten beurteilen Geräte und Maschinen:- m)
Werkzeuge und Kleingeräte auswählen und einsetzen - n)
Geräte und Maschinen auf Dichtigkeit prüfen, Verunreinigung des Bodens vermeiden - o)
Förder- und Transportgeräte bedienen, Lastaufnahme- und Anschlagmittel einsetzen - p)
Geräte und Maschinen auf Baustellen vor Witterungseinflüssen und Beschädigung schützen sowie vor Diebstahl sichern Umweltschutz:- q)
Abfall auf der Baustelle sortenrein trennen und für den Abtransport vorbereiten Räumen:- r)
Baustoffe, Geräte und Maschinen für den Abtransport vorbereiten
|
3 | Prüfen, Lagern und Auswählen von Bau- und Bauhilfsstoffen (§ 17 Nr. 7) | - a)
Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auswählen - b)
Bedarf an Bau- und Bauhilfsstoffen sowie an Fertigteilen ermitteln, diese anfordern und bereitstellen - c)
Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auf Vollständigkeit, Beschädigung und Maßhaltigkeit prüfen
|
4 | Lesen und Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen (§ 17 Nr. 8) | - a)
Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Gegebenheiten auf der Baustelle prüfen - b)
bemaßte Einbauskizzen unter Anwendung normgerechter Sinnbilder anfertigen - c)
Aufmaßskizzen anfertigen
|
5 | Durchführen von Messungen (§ 17 Nr. 9) | - a)
Höhenmessungen durchführen, insbesondere mit Nivelliergerät und Laser - b)
Längenmessungen, Richtungsmessungen und Winkelmessungen mit unterschiedlichen Meßinstrumenten durchführen
|
6 | Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton (§ 17 Nr. 11) | - a)
Brettschalungen für Auf- und Widerlager sowie für Fundamente herstellen und aufbauen - b)
Brettschalungen abbauen, reinigen und lagern - c)
Bewehrungen für Auf- und Widerlager sowie für Fundamente herstellen und einbauen - d)
Einbauteile einbauen, insbesondere Fugenbänder, Fugenbleche und Verankerungselemente - e)
Betonfestigkeitsklassen nach Verwendungszweck unterscheiden - f)
Bindemittel und Zuschlag auswählen - g)
Frischbetonprüfung durchführen - h)
Auf- und Widerlager sowie Festpunkte herstellen - i)
Bauwerke gegen nichtdrückendes und drückendes Wasser durch Beschichtungen abdichten
| 3 |
7 | Herstellen von Baukörpern aus Steinen (§ 17 Nr. 12) | - a)
Mörtelgruppe auswählen - b)
Bindemittel und Zuschlag für Mauermörtel auswählen - c)
Schachtsohle herstellen und Außendichtungen anbringen - d)
Schachtbauwerke aus Steinen, Fertigteilen und Ortbeton herstellen - e)
Bauteile nach unterschiedlichen Verfahren einbauen - f)
Aussparungen und Bohrungen herstellen und schließen - g)
Schachtabdeckungen aus unterschiedlichen Materialien einbauen
| 2 |
8 | Herstellen von Baugruben und Gräben, Verbauen und Wasserhaltung (§ 17 Nr. 13) | - a)
Straßenbeläge aufnehmen und Stoffe getrennt lagern - b)
Bodenarten und Bodenklassen unterscheiden, Böden beurteilen - c)
Kontaminierungen und Altlasten erkennen, sichern und melden - d)
Auswirkungen der Witterungsverhältnisse auf die Bodenbeschaffenheit sowie den Verbau beurteilen und berücksichtigen - e)
Hindernisse im Boden feststellen, Maßnahmen zum Auffinden von Ver- und Entsorgungsleitungen durchführen, insbesondere Suchschlitze herstellen - f)
vorhandene Leitungen sichern - g)
Geräte zum Ausheben, Einbauen und Verdichten von Böden einsetzen und warten - h)
Böden lösen, laden, fördern, auf Verdichtungsfähigkeit prüfen, lagern, einbauen und verdichten - i)
Baugruben und Gräben verbauen - k)
offene Wasserhaltung für Schichten- und Grundwasser durchführen - l)
Einbaumaterialien für die Verfüllung auf Eignung und Verwendungsfähigkeit prüfen - m)
Böschungen entsprechend der Bodenklasse anlegen
| 12 |
9 | Herstellen von Verkehrswegen (§ 17 Nr. 14) | Unterlage für Decken und Beläge:- a)
Planum auf Höhenlage, Ebenheit und Verdichtung prüfen - b)
Schüttgut auf Beschaffenheit und Verwendungsfähigkeit prüfen, einbauen und verdichten - c)
Tragschichten unter Beachtung der Dicke, Ebenheit und der profilgerechten Lage einbauen und verdichten - d)
Einfassungen herstellen Pflasterdecken und Plattenbeläge:- e)
Bettung herstellen - f)
Pflasterdecken und Plattenbeläge mit künstlichen und natürlichen Steinen wiederherstellen
| 4 |
10 | Einbauen und Anschließen von Ver- und Entsorgungssystemen (§ 17 Nr. 15) | Transportieren und Lagern von Rohren, Armaturen und Formstücken:- a)
Rohre, Armaturen und Formstücke auf Beschaffenheit und einwandfreien Zustand prüfen - b)
Rohrleitungsbauteile transportieren und lagern Einbauen von Druckrohrleitungen:- c)
Druckrohre aus metallischen Werkstoffen bearbeiten und verbinden, insbesondere durch Spanen, Trennen und Umformen sowie durch Stecken, Schrauben, Löten und Schweißen - d)
Druckrohre aus duroplastischen und thermoplastischen Kunststoffen bearbeiten und verbinden, insbesondere durch Spanen, Trennen und Umformen sowie durch Stecken, Schrauben, Kleben und Schweißen - e)
Rohrbettung aus unterschiedlichen Materialien herstellen - f)
Druckrohrleitungen sowie Armaturen und Formstücke aus unterschiedlichen Materialien für den Transport von flüssigen und gasförmigen Medien bearbeiten und einbauen - g)
lösbare zugfeste und lösbare nichtzugfeste Verbindungen herstellen - h)
Rohrleitungen mit Wasser auf Dichtheit prüfen, Rohrleitungen mit Luft auf Dichtheit prüfen - i)
Rohrleitungen nach unterschiedlichen Verfahren spülen und desinfizieren - k)
Leitungsgräben verfüllen und verdichten, insbesondere unter Berücksichtigung der Leitungszone
| 21 |
Auslegen von Kabeln, Herstellen und Versetzen von Kabelschächten:- l)
Kabel auslegen und abdecken - m)
Kabelschutzrohre aus unterschiedlichen Materialien auslegen und Zwischenräume verfüllen - n)
Kabel in Kabelschutzrohre einziehen
| 2 |
11 | Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen (§ 17 Nr. 16) | - a)
ausgeführte Arbeiten auf fehlerfreie Ausführung prüfen - b)
Tagesbericht erstellen - c)
ausgeführte Arbeiten bis zur Abnahme vor Beschädigungen schützen
| 2*) |
In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 6 bis 10 zu ergänzen und zu vertiefen. |
---------- |
- *)
Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
|
noch II. Berufliche Fachbildung - 2. Ausbildungsjahr - |
C. Schwerpunkt Kanalbauarbeiten |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im 2. Ausbildungsjahr |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan (§ 17 Nr. 5) | Auftragsübernahme, Leistungserfassung:- a)
Arbeitsauftrag hinsichtlich der Vorgaben prüfen - b)
Technische Regelwerke, Bauvorschriften und Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen anwenden - c)
Vorleistungen anderer Gewerke auf Sicht prüfen Arbeitsplan und Ablaufplan:- d)
Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen - e)
Arbeitsschritte festlegen - f)
Witterungsbedingungen für die Durchführung von Arbeiten berücksichtigen
| 6*) |
2 | Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 17 Nr. 6) | Einrichten:- a)
Bereitstellen von Ver- und Entsorgungseinrichtungen sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen veranlassen - b)
Lichtquellen und Absperrungen aufstellen und unterhalten Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:- c)
ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen verwenden, ergonomische Arbeitsweisen anwenden - d)
Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und vor Beschädigung schützen - e)
Gefährdung durch Freileitungen und in Betrieb befindliche Maschinen auf der Baustelle beachten - f)
Gefahrstoffe erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen - g)
Belüftung von Arbeitsräumen sicherstellen - h)
Schutzausrüstungen verwenden sowie Maßnahmen zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifen - i)
bei Arbeitsunfällen Sofortmaßnahmen zur Versorgung von verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle sichern Arbeits-, Schutz- und Traggerüste:- k)
Arbeits-, Schutz- und Traggerüste auf- und abbauen - l)
Betriebssicherheit von Gerüsten beurteilen Geräte und Maschinen:- m)
Werkzeuge und Kleingeräte auswählen und einsetzen - n)
Geräte und Maschinen auf Dichtigkeit prüfen, Verunreinigung des Bodens vermeiden - o)
Förder- und Transportgeräte bedienen, Lastaufnahme- und Anschlagmittel einsetzen - p)
Geräte und Maschinen auf Baustellen vor Witterungseinflüssen und Beschädigung schützen sowie vor Diebstahl sichern Umweltschutz:- q)
Abfall auf der Baustelle sortenrein trennen und für den Abtransport vorbereiten Räumen:- r)
Baustoffe, Geräte und Maschinen für den Abtransport vorbereiten
|
3 | Prüfen, Lagern und Auswählen von Bau- und Bauhilfsstoffen (§ 17 Nr. 7) | - a)
Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auswählen - b)
Bedarf an Bau- und Bauhilfsstoffen sowie an Fertigteilen ermitteln, diese anfordern und bereitstellen - c)
Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auf Vollständigkeit, Beschädigung und Maßhaltigkeit prüfen
|
4 | Lesen und Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen (§ 17 Nr. 8) | - a)
Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Gegebenheiten auf der Baustelle prüfen - b)
bemaßte Einbauskizzen unter Anwendung normgerechter Sinnbilder anfertigen - c)
Aufmaßskizzen anfertigen
|
5 | Durchführen von Messungen (§ 17 Nr. 9) | - a)
Höhenmessungen durchführen, insbesondere mit Nivelliergerät und Laser - b)
Längenmessungen, Richtungsmessungen und Winkelmessungen mit unterschiedlichen Meßinstrumenten durchführen
|
6 | Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton (§ 17 Nr. 11) | - a)
Rahmenschalungen herstellen, aufbauen, versteifen und abspannen - b)
Rahmenschalungen abbauen, reinigen und lagern - c)
Bewehrungen für Sohlen, Wände und Decken herstellen und einbauen - d)
Einbauteile, insbesondere Fugenbänder, Fugenbleche und Verankerungselemente, einbauen - e)
Betonfestigkeitsklassen nach Verwendungszweck unterscheiden - f)
Bindemittel und Zuschlag auswählen - g)
Frischbetonprüfung durchführen - h)
Auf- und Widerlager sowie Festpunkte herstellen - i)
Bauwerke gegen nichtdrückendes und drückendes Wasser durch Beschichtungen abdichten
| 4 |
7 | Herstellen von Baukörpern aus Steinen (§ 17 Nr. 12) | - a)
Mörtelgruppe auswählen - b)
Bindemittel und Zuschlag für Mauermörtel auswählen - c)
Schachtsohle herstellen und Außendichtungen anbringen - d)
Schachtbauwerke aus Steinen, Fertigteilen und Ortbeton herstellen - e)
Bauteile nach unterschiedlichen Verfahren einbauen - f)
Aussparungen und Bohrungen herstellen und schließen - g)
Rohrleitungen unter Verwendung von Gelenkstücken einbinden und sichern - h)
Schachtabdeckungen aus unterschiedlichen Materialien einbauen - i)
Sohlengerinne und Bermen mit unterschiedlichen Materialien herstellen
| 4 |
8 | Herstellen von Baugruben und Gräben, Verbauen und Wasserhaltung (§ 17 Nr. 13) | - a)
Straßenbeläge aufnehmen und Stoffe getrennt lagern - b)
Bodenarten und Bodenklassen unterscheiden, Boden beurteilen - c)
Kontaminierungen und Altlasten erkennen, sichern und melden - d)
Auswirkungen der Witterungsverhältnisse auf die Bodenbeschaffenheit sowie den Verbau beurteilen und berücksichtigen - e)
Hindernisse im Boden feststellen, Maßnahmen zum Auffinden von Ver- und Entsorgungsleitungen durchführen, insbesondere Suchschlitze herstellen - f)
vorhandene Leitungen sichern - g)
Geräte zum Ausheben, Einbauen und Verdichten von Böden einsetzen und warten - h)
Böden lösen, laden, fördern, lagern, auf Verdichtungsfähigkeit prüfen, einbauen und verdichten - i)
Baugruben und Gräben verbauen - k)
offene Wasserhaltung für Schichten- und Grundwasser durchführen - l)
Einbaumaterialien für die Verfüllung auf Eignung und Verwendungsfähigkeit prüfen - m)
Böschungen entsprechend der Bodenklasse anlegen
| 16 |
9 | Herstellen von Verkehrswegen (§ 17 Nr. 14) | Unterlage für Decken und Beläge:- a)
Planum auf Höhenlage, Ebenheit und Verdichtung prüfen - b)
Schüttgut auf Beschaffenheit und Verwendungsfähigkeit prüfen, einbauen und verdichten - c)
Tragschichten unter Beachtung der Dicke, Ebenheit und der profilgerechten Lage einbauen und verdichten - d)
Einfassungen herstellen Pflasterdecken und Plattenbeläge:- e)
Bettung herstellen - f)
Pflasterdecken und Plattenbeläge mit künstlichen und natürlichen Steinen wiederherstellen
| 4 |
10 | Einbauen und Anschließen von Ver- und Entsorgungssystemen (§ 17 Nr. 15) | Transportieren und Lagern von Rohren, Formstücken und Schachtbauteilen:- a)
Rohre, Formstücke und Schachtbauteile auf Beschaffenheit und einwandfreien Zustand prüfen - b)
Kanalbauteile transportieren und lagern Einbauen von Abwasserleitungen als Freispiegelleitung:- c)
Standfestigkeit des Baugrundes prüfen - d)
Rohrbettung mit unterschiedlichen Materialien herstellen - e)
Rohre für nicht begehbare Freispiegelleitungen aus unterschiedlichen Materialien nach unterschiedlichen Verlegungsverfahren einbauen - f)
Abzweige und Formstücke einbauen, einmessen und protokollieren - g)
Hausanschlüsse herstellen - h)
Leitungsgräben verfüllen und verdichten, insbesondere unter Berücksichtigung der Leitungszone
| 14 |
Auslegen von Kabeln, Herstellen und Versetzen von Kabelschächten:- i)
Kabel auslegen und abdecken - k)
Kabelschutzrohre aus unterschiedlichen Materialien auslegen und Zwischenräume verfüllen - l)
Kabel in Kabelschutzrohre einziehen
| 2 |
11 | Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen (§ 17 Nr. 16) | - a)
ausgeführte Arbeiten auf fehlerfreie Ausführung prüfen - b)
Tagesbericht erstellen - c)
ausgeführte Arbeiten bis zur Abnahme vor Beschädigungen schützen
| 2*) |
In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 6 bis 10 zu ergänzen und zu vertiefen. |
---------- |
- *)
Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
|
|
noch II. Berufliche Fachbildung - 2. Ausbildungsjahr - |
D. Schwerpunkt Brunnenbau- und Spezialtiefbauarbeiten |
1 | Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan (§ 17 Nr. 5) | Auftragsübernahme, Leistungserfassung:- a)
Arbeitsauftrag hinsichtlich der Vorgaben prüfen - b)
Technische Regelwerke, Bauvorschriften und Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen anwenden - c)
Vorleistungen anderer Gewerke auf Sicht prüfen Arbeitsplan und Ablaufplan:- d)
Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen - e)
Arbeitsschritte festlegen - f)
Witterungsbedingungen für die Durchführung von Arbeiten berücksichtigen
| 6*) |
2 | Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 17 Nr. 6) | Einrichten:- a)
Bereitstellen von Ver- und Entsorgungseinrichtungen sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen veranlassen - b)
Lichtquellen und Absperrungen aufstellen und unterhalten Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:- c)
ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen verwenden, ergonomische Arbeitsweisen anwenden - d)
Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und vor Beschädigung schützen - e)
Gefährdung durch Freileitungen und in Betrieb befindliche Maschinen auf der Baustelle beachten - f)
Gefahrstoffe erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen - g)
Belüftung von Arbeitsräumen sicherstellen - h)
Schutzausrüstungen verwenden sowie Maßnahmen zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifen - i)
bei Arbeitsunfällen Sofortmaßnahmen zur Versorgung von verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle sichern Arbeits-, Schutz- und Traggerüste:- k)
Arbeits-, Schutz- und Traggerüste auf- und abbauen - l)
Betriebssicherheit von Gerüsten beurteilen Geräte und Maschinen:- m)
Werkzeuge und Kleingeräte auswählen und einsetzen - n)
Geräte und Maschinen auf Verunreinigung des Bodens vermeiden - o)
Förder- und Transportgeräte bedienen, Lastaufnahme- und Anschlagmittel einsetzen Baustellen vor Witterungseinflüssen und Beschädigung schützen sowie vor Diebstahl sichern Umweltschutz:- q)
Abfall auf der Baustelle sortenrein trennen und für den Abtransport vorbereiten Räumen:- r)
Baustoffe, Geräte und Maschinen für den Abtransport vorbereiten
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3 | Prüfen, Lagern und Auswählen von Bau- und Bauhilfsstoffen (§ 17 Nr. 7) | - a)
Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auswählen - b)
Bedarf an Bau- und Bauhilfsstoffen sowie an Fertigteilen ermitteln, diese anfordern und bereitstellen - c)
Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auf Vollständigkeit, Beschädigung und Maßhaltigkeit prüfen
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4 | Lesen und Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen (§ 17 Nr. 8) | - a)
Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Gegebenheiten auf der Baustelle prüfen - b)
bemaßte Einbauskizzen unter Anwendung normgerechter Sinnbilder anfertigen - c)
Schichtenprofile und Brunnenausbaupläne anfertigen - d)
Einmeßskizzen und Aufmaßskizzen anfertigen
|
5 | Durchführen von Messungen (§ 17 Nr. 9) | - a)
Höhenmessungen durchführen, insbesondere mit Nivelliergerät und Laser - b)
Längenmessungen, Richtungsmessungen und Winkelmessungen mit unterschiedlichen Meßinstrumenten durchführen - c)
Wasserspiegelmessungen und Tiefenlotungen in Bohrungen und Brunnen durchführen
|
6 | Herstellen von Baugruben und Gräben, Verbauen und Wasserhaltung (§ 17 Nr. 13) | - a)
Bodenarten und Bodenklassen unterscheiden, Böden beurteilen - b)
Kontaminierungen und Altlasten erkennen, sichern und melden - c)
Auswirkungen der Witterungsverhältnisse auf die Bodenbeschaffenheit sowie den Verbau beurteilen und berücksichtigen - d)
Hindernisse im Boden feststellen, Maßnahmen zum Auffinden von Ver- und Entsorgungsleitungen durchführen, insbesondere Suchschlitze herstellen - e)
vorhandene Leitungen sichern - f)
Böden lösen, laden, fördern, lagern, auf Verdichtungsfähigkeit prüfen, einbauen und verdichten - g)
Baugruben und Gräben verbauen - h)
geschlossene Wasserhaltungen durchführen und überwachen, insbesondere nach dem Vakuum- und Schwerkraftverfahren - i)
Einbaumaterialien für die Verfüllung auf Eignung und Verwendungsfähigkeit prüfen
| 6 |
7 | Einbauen und Anschließen von Ver- und Entsorgungssystemen (§ 17 Nr. 15) | Einbauen von Rohrleitungen:- a)
Druckrohrleitungen aus unterschiedlichen Werkstoffen einbauen, ausrichten und nach unterschiedlichen Verfahren verbinden - b)
Einbindungen in bestehende Druckrohrleitungen herstellen - c)
Hausanschlüsse für Wasser und Abwasser herstellen - d)
Rohrleitungen auf Dichtheit prüfen - e)
Rohrleitungen spülen und desinfizieren - f)
oberirdische Rohrleitungen zum Ableiten von Grundwasser verlegen und überwachen - g)
Kabel auslegen und verdecken
| 9 |
Bearbeiten von Metallen und Kunststoffen:- h)
Werkstoffe auswählen und bearbeiten, insbesondere anreißen, körnen, trennen, fügen und Gewinde schneiden
| 3 |
Herstellen von Bohrungen:- i)
Bohrungen im Trocken- und Spülbohrverfahren herstellen, insbesondere zur Untersuchung des Baugrundes, zur Wassergewinnung und Wassereinleitung, zur Grundwasserabsenkung sowie zum Rückbau von Brunnen - k)
Schachtbrunnen herstellen - l)
Bodenproben entnehmen, ansprechen und Schichtenverzeichnisse führen - m)
Bohrspülzusatzmittel auswählen, dosieren und die Bohrspülung während des Bohrens kontrollieren - n)
Bohrgeräte und Zubehör einsetzen und warten - o)
Ramm- und Schlitzsondierungen durchführen
| 14 |
Ausbau von Bohrungen:- p)
Bohrungen in unterschiedlichen Techniken zu Brunnen ausbauen - q)
Bohrungen, insbesondere zu Grundwassermeßstellen, ausbauen - r)
Ausbaumaterialien vorbereiten und einbauen, insbesondere Filter- und Vollwandrohre sowie Mantelrohre oder Sperr-Rohre - s)
Filter- und Füllkiese nach unterschiedlichen Verfahren einbringen
| 6 |
Herstellen von Abschlußbauwerken:- t)
Abschlüsse für Grundwassermeßstellen überflur und unterflur herstellen
| 3 |
Montieren von Wasserförderungsanlagen:- u)
Pumpen auswählen, montieren und in Betrieb nehmen - v)
Druckkesselanlagen installieren
| 3 |
8 | Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen (§ 17 Nr. 16) | - a)
ausgeführte Arbeiten auf fehlerfreie Ausführung prüfen - b)
Tagesbericht erstellen - c)
ausgeführte Arbeiten bis zur Abnahme vor Beschädigungen schützen
| 2*) |
In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 6 und 7 zu ergänzen und zu vertiefen. |
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- *)
Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
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noch II. Berufliche Fachbildung - 2. Ausbildungsjahr - |
E. Schwerpunkt Gleisbauarbeiten |
1 | Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan (§ 17 Nr. 5) | Auftragsübernahme, Leistungserfassung:- a)
Arbeitsauftrag hinsichtlich der Vorgaben prüfen - b)
Technische Regelwerke, Bauvorschriften und Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen anwenden - c)
Vorleistungen anderer Gewerke auf Sicht prüfen Arbeitsplan und Ablaufplan:- d)
Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen - e)
Arbeitsschritte festlegen - f)
Witterungsbedingungen für die Durchführung von Arbeiten berücksichtigen
| 4*) |
2 | Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 17 Nr. 6) | Einrichten:- a)
Bereitstellen von Ver- und Entsorgungseinrichtungen sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen veranlassen - b)
Lichtquellen und Absperrungen aufstellen und unterhalten Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:- c)
ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen verwenden, ergonomische Arbeitsweisen anwenden - d)
Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und vor Beschädigung schützen - e)
Gefährdung durch Freileitungen und in Betrieb befindliche Maschinen auf der Baustelle beachten - f)
Gefahrstoffe erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen - g)
Belüftung von Arbeitsräumen sicherstellen - h)
Schutzausrüstungen verwenden sowie Maßnahmen zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifen - i)
bei Arbeitsunfällen Sofortmaßnahmen zur Versorgung von verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle sichern Arbeits-, Schutz- und Traggerüste:- k)
Arbeits-, Schutz- und Traggerüste auf- und abbauen - l)
Betriebssicherheit von Gerüsten beurteilen Geräte und Maschinen:- m)
Werkzeuge und Kleingeräte auswählen und einsetzen - n)
Geräte und Maschinen auf Dichtigkeit prüfen, Verunreinigung des Bodens vermeiden - o)
Förder- und Transportgeräte bedienen, Lastaufnahme- und Anschlagmittel einsetzen - p)
Geräte und Maschinen auf Baustellen vor Witterungseinflüssen und Beschädigung schützen sowie vor Diebstahl sichern Umweltschutz:- q)
Abfall auf der Baustelle sortenrein trennen und für den Abtransport vorbereiten Räumen:- r)
Baustoffe, Geräte und Maschinen für den Abtransport vorbereiten
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3 | Prüfen, Lagern und Auswählen von Bau- und Bauhilfsstoffen (§ 17 Nr. 7) | - a)
Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auswählen - b)
Bedarf an Bau- und Bauhilfsstoffen sowie an Fertigteilen ermitteln, diese anfordern und bereitstellen - c)
Schienen und Schwellen abladen und lagern - d)
Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auf Vollständigkeit, Beschädigung und Maßhaltigkeit prüfen
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4 | Lesen und Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen (§ 17 Nr. 8) | - a)
Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Gegebenheiten auf der Baustelle prüfen - b)
Aufmaßskizzen anfertigen
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5 | Durchführen von Messungen (§ 17 Nr. 9) | - a)
Höhenmessungen durchführen, insbesondere mit Nivelliergerät und Laser - b)
Längenmessungen, Richtungsmessungen und Winkelmessungen mit unterschiedlichen Meßinstrumenten durchführen - c)
Spur-, Rillen- und Leitweite sowie gegenseitige Höhenlage messen
| 4*) |
6 | Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton (§ 17 Nr. 11) | - a)
Rahmenschalungen für Fundamente und Schächte herstellen, aufbauen, versteifen und abspannen - b)
Schalungen für Aussparungen herstellen und einbauen - c)
Schalungen abbauen, reinigen und lagern - d)
Betonfestigkeitsklassen nach Verwendungszweck unterscheiden - e)
Bindemittel und Zuschlag auswählen - f)
Frischbeton auf Konsistenz prüfen - g)
Beton mit Baumaschinen fördern und einbringen - h)
Maschinen und Geräte zur Verdichtung des Betons einsetzen - i)
Oberfläche des Frischbetons durch Abziehen und Glätten bearbeiten und nachbehandeln - k)
Stahlbetonfertigteile transportieren, lagern und einbauen
| 4 |
7 | Herstellen von Baugruben und Gräben, Verbauen und Wasserhaltung (§ 17 Nr. 13) | - a)
Bodenarten und Bodenklassen unterscheiden, Böden beurteilen - b)
Kontaminierungen und Altlasten erkennen, sichern und melden - c)
Auswirkungen der Witterungsverhältnisse auf die Bodenbeschaffenheit beurteilen und berücksichtigen - d)
Hindernisse im Boden feststellen, Maßnahmen zum Auffinden von Ver- und Entsorgungsleitungen durchführen, insbesondere Suchschlitze herstellen - e)
vorhandene Leitungen sichern - f)
Geräte zum Ausheben, Einbauen und Verdichten von Böden einsetzen und warten - g)
Böden lösen, laden, fördern, lagern, auf Verdichtungsfähigkeit prüfen, einbauen und verdichten - h)
Böschungen entsprechend der Bodenklasse anlegen - i)
Entwässerung eines Bahnkörpers herstellen
| 8 |
8 | Herstellen von Verkehrswegen (§ 17 Nr. 14) | Pflasterdecken und Plattenbeläge:- a)
Bettung herstellen - b)
Pflasterdecken und Plattenbeläge mit künstlichen und natürlichen Steinen in unterschiedlichen Verbänden herstellen - c)
Pflasterdecken und Plattenbeläge einschlämmen, abrammen und abrütteln Asphaltdecken:- d)
Unterlage vorbereiten - e)
Trag- und Deckschicht von Hand und mit Maschinen einbauen und verdichten - f)
Trag- und Deckschicht auf Ebenheit prüfen - g)
Anschlüsse, Nähte, Fugen und Ränder herstellen
| 9 |
Verlegen von Gleisen:- i)
Planum für Untergrund, Erdkörper und Schotter herstellen und prüfen - k)
Schwellen auf- und umplatten - l)
Schwellen verlegen und ausrichten - m)
Schienen auf Schwellen, insbesondere mit Hilfe von Schienenzangen, Umsetzböcken und eines Zwei-Wege-Baggers, verlegen und befestigen - n)
Gleisjoch herstellen - o)
Laschenverbindungen mit Rückstromführung, insbesondere Stoßlückenverbindungen, Notlaschenverbindungen und Verbindungen mit Übergangslasche und Ausgleichslasche, herstellen - p)
Gleise einschotten, heben, richten und stopfen
| 21 |
9 | Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen (§ 17 Nr. 16) | - a)
ausgeführte Arbeiten auf fehlerfreie Ausführung prüfen - b)
Tagesbericht erstellen - c)
ausgeführte Arbeiten bis zur Abnahme vor Beschädigungen schützen
| 2*) |
In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 6 bis 8 zu ergänzen und zu vertiefen. |
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- *)
Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
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