(Fundstelle: BGBl. I 1999, 1146 - 1168)
I. Berufliche Grundbildung - 1. Ausbildungsjahr - |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. Ausbildungsjahr |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 11 Nr. 1) | - a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären - b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen - c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen - d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen - e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 11 Nr. 2) | - a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern - b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung, erklären - c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen - d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
|
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 11 Nr. 3) | - a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen - b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden - c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten - d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
|
4 | Umweltschutz (§ 11 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere - a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären - b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden - c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen - d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
|
5 | Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan (§ 11 Nr. 5) | - a)
Ziel des Arbeitsauftrages erkennen - b)
Arbeitsschritte, Sicherungsmaßnahmen und Einsatz von Arbeitsmitteln planen - c)
Bau- und Bauhilfsstoffe festlegen - d)
Bauhilfsmittel und Werkzeuge festlegen - e)
ausgeführte Arbeiten anhand von Vorgaben prüfen - f)
Arbeitsberichte erstellen
| 6*) |
6 | Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 11 Nr. 6) | Arbeitsplatz auf der Baustelle:- a)
Arbeitsplatz einrichten, unterhalten und räumen, ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigen - b)
Arbeitsplatz sichern Arbeits- und Schutzgerüste:- c)
Arbeits- und Schutzgerüste nach Vorgaben aufbauen, unterhalten und abbauen - d)
bei der Prüfung der Betriebssicherheit von Arbeits- und Schutzgerüsten mitwirken Werkzeuge und Geräte:- e)
Bereitstellen von Werkzeugen und Geräten veranlassen - f)
Störungen an Geräten erkennen und melden - g)
Werkzeuge warten
|
7 | Prüfen, Lagern und Auswählen von Bau- und Bauhilfsstoffen (§ 11 Nr. 7) | - a)
Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile, Ein- und Anbauteile durch Inaugenscheinnahme auf Verwendbarkeit prüfen - b)
Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile auf Formgenauigkeit und Maßhaltigkeit prüfen - c)
Bau- und Bauhilfsstoffe, Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile nach Vorgabe abrufen, auf der Baustelle transportieren und lagern
|
8 | Lesen und Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen (§ 11 Nr. 8) | - a)
Zeichnungen und Skizzen lesen und anwenden - b)
Ausführungsskizzen anfertigen - c)
Mengen anhand von Zeichnungen und Skizzen ermitteln
|
9 | Durchführen von Messungen (§ 11 Nr. 9) | - a)
Messungen mit Bandmaß und Gliedermaßstab durchführen - b)
Höhen, insbesondere mit Wasserwaage und Schlauchwaage, übertragen - c)
Geraden ausfluchten - d)
Meßpunkte anlegen und sichern - e)
rechte Winkel anlegen und prüfen - f)
Bauteile abstecken
|
10 | Bearbeiten von Holz und Herstellen von Holzbauteilen (§ 11 Nr. 10) | - a)
Holz nach dem Verwendungszweck unterscheiden - b)
Holz für Werkstücke messen und anreißen - c)
Holz mit Werkzeugen, insbesondere durch Sägen, Stemmen, Hobeln, Raspeln, Schleifen und Bohren, bearbeiten - d)
Holzverbindungen durch Blatt, Versatz und Zapfen sowie durch Nageln und Schrauben herstellen - e)
Untergrund für die Abdichtung auf Ebenheit, Trockenheit und Festigkeit prüfen, säubern und Mängel anzeigen - f)
Holzbauteile vor Feuchtigkeit schützen
| 20 |
11 | Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton (§ 11 Nr. 11) | Schalungen:- a)
Brettschalungen für rechteckige Fundamente, Stützen, Wände, Balken und Aussparungen herstellen, mit Trennmitteln behandeln und betonierfähig aufbauen - b)
Brettschalungen abbauen, entnageln, reinigen und lagern Bewehrungen:- c)
Bewehrungen durch Ablängen, Biegen und Binden von Betonstabstahl herstellen - d)
Betonstahlmatten zuschneiden - e)
Bewehrungen mit Abstandshaltern einbauen Beton:- f)
Betone nach Rezept herstellen und auf Verarbeitbarkeit prüfen - g)
Beton von Hand einbringen, verdichten, abziehen und nachbehandeln - h)
Oberflächen nacharbeiten - i)
kleine Beton- und Stahlbetonfertigteile transportieren und einbauen - k)
Untergrund für die Abdichtung auf Ebenheit, Trockenheit und Festigkeit prüfen, säubern und Mängel anzeigen - l)
Bauteile aus Beton und Stahlbeton gegen Feuchtigkeit abdichten
|
12 | Herstellen von Baukörpern aus Steinen (§ 11 Nr. 12) | - a)
Mörtel nach vorgegebenen Mischungsverhältnissen herstellen und auf Verarbeitbarkeit prüfen - b)
Mauerwerk aus klein- oder mittelformatigen Steinen herstellen - c)
Öffnungen im Mauerwerk mit Stürzen aus kleinformatigen Steinen sowie mit Fertigteilen überdecken - d)
Untergrund für die Abdichtung auf Ebenheit, Trockenheit und Festigkeit prüfen, säubern und Mängel anzeigen - e)
Baukörper aus Steinen gegen Feuchtigkeit abdichten - f)
Mauerwerk mit verschiedenen Belägen versehen
|
13 | Einbauen von Dämmstoffen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz (§ 11 Nr. 14) | - a)
Dämmstoffe nach dem Verwendungszweck unterscheiden und vorbereiten - b)
Dämmstoffe zuschneiden und einbauen - c)
Oberflächenschutz für Dämmungen vorbereiten und anbringen
| 18 |
14 | Herstellen von Putzen und Stuck (§ 11 Nr. 15) | - a)
Untergrund beurteilen - b)
Einbauteile einsetzen und Putzprofile ansetzen, Bewegungsfugen anlegen - c)
Spritzbewurf von Hand auftragen - d)
einlagigen Putz herstellen - e)
gerades Stuckprofil ziehen
|
15 | Herstellen von Estrichen (§ 11 Nr. 16) | - a)
Untergrund beurteilen, säubern und ausgleichen - b)
Trenn- und Dämmschichten einbauen - c)
Höhenlehren ausrichten - d)
rechtwinklige Aussparungen herstellen und einbringen - e)
Schienen und Rahmen einbauen - f)
Schein-, Rand- und Bewegungsfugen nach Vorgaben anlegen - g)
Estrichmörtel einbringen, verdichten, abziehen und glätten - h)
Estrich nachbehandeln
|
16 | Ansetzen und Verlegen von Fliesen und Platten (§ 11 Nr. 17) | - a)
Untergrund beurteilen, säubern und ausgleichen - b)
Fliesen und Platten schneiden sowie Ausschnitte und Löcher herstellen - c)
Fliesen und Platten im Dickbettverfahren ansetzen, verlegen und verfugen - d)
Fliesen und Platten im Dünnbettverfahren ansetzen, verlegen und verfugen - e)
Fugen an Bau- und Einbauteilen sowie an Rohrdurchführungen anlegen, vorbereiten und schließen
|
17 | Herstellen von Bauteilen im Trockenbau (§ 11 Nr. 18) | - a)
Untergrund auf Haft- und Tragfähigkeit sowie Maßhaltigkeit beurteilen - b)
Untergrund zur Verbesserung der Haft- und Tragfähigkeit vorbehandeln - c)
Gipsmörtel anmachen - d)
Unterkonstruktionen für Einfachständerwände herstellen - e)
Beplankungen, insbesondere mit Gipskarton- und Gipsfaserplatten, herstellen - f)
Wand-Trockenputz ansetzen - g)
Fugen verspachteln
|
18 | | Zur Fortsetzung der Berufsausbildung sollen Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 10, 11 oder 13 - 17 unter Berücksichtigung betriebsbedingter Schwerpunkte sowie des individuellen Lernfortschritts vertieft vermittelt werden. | 8 |
- *)
Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
|
|
In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 10 bis 17 zu ergänzen und zu vertiefen. |
|
II. Berufliche Fachbildung - 2. Ausbildungsjahr - |
A. Schwerpunkt Zimmerarbeiten |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im 2. Ausbildungsjahr |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan (§ 11 Nr. 5) | Auftragsübernahme, Leistungserfassung:- a)
Arbeitsauftrag hinsichtlich der Vorgaben prüfen - b)
Technische Regelwerke, Bauvorschriften und Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen anwenden - c)
Vorleistungen anderer Gewerke auf Sicht prüfen Arbeitsplan und Ablaufplan:- d)
Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen - e)
Arbeitsschritte festlegen - f)
Witterungsbedingungen für die Durchführung von Arbeiten berücksichtigen
| 6*) |
2 | Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 11 Nr. 6) | Einrichten:- a)
Bereitstellen von Ver- und Entsorgungseinrichtungen sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen veranlassen - b)
Lichtquellen und Absperrungen aufstellen und unterhalten Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:- c)
ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen verwenden, ergonomische Arbeitsweisen anwenden - d)
Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und vor Beschädigung schützen - e)
Gefährdung durch Freileitungen und in Betrieb befindliche Maschinen auf der Baustelle beachten - f)
Gefahrstoffe erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen - g)
Belüftung von Arbeitsräumen sicherstellen - h)
Schutzausrüstungen verwenden sowie Maßnahmen zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifen - i)
bei Arbeitsunfällen Sofortmaßnahmen zur Versorgung von verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle sichern Arbeits-, Schutz- und Traggerüste:- k)
Arbeits-, Schutz- und Traggerüste auf- und abbauen - l)
Betriebssicherheit von Gerüsten beurteilen Geräte und Maschinen:- m)
Werkzeuge und Kleingeräte auswählen und einsetzen - n)
Geräte und Maschinen auf Dichtigkeit prüfen, Verunreinigung des Bodens vermeiden - o)
Förder- und Transportgeräte bedienen, Lastaufnahme- und Anschlagmittel einsetzen - p)
Geräte und Maschinen auf Baustellen vor Witterungseinflüssen und Beschädigung schützen sowie vor Diebstahl sichern Umweltschutz:- q)
Abfall auf der Baustelle sortenrein trennen und für den Abtransport vorbereiten Räumen:- r)
Baustoffe, Geräte und Maschinen für den Abtransport vorbereiten
|
3 | Prüfen, Lagern und Auswählen von Bau- und Bauhilfsstoffen (§ 11 Nr. 7) | - a)
Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auswählen - b)
Bedarf an Bau- und Bauhilfsstoffen sowie an Fertigteilen ermitteln, diese anfordern und bereitstellen - c)
Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auf Vollständigkeit, Beschädigung und Maßhaltigkeit prüfen - d)
Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile unter Berücksichtigung der örtlichen statischen Gegebenheiten und nach Herstellerangaben lagern
|
4 | Lesen und Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen (§ 11 Nr. 8) | - a)
Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Gegebenheiten auf der Baustelle prüfen - b)
Aufmaßskizzen anfertigen
|
5 | Durchführen von Messungen (§ 11 Nr. 9) | Bauwerke und Bauteile mit unterschiedlichen Meßinstrumenten einmessen |
6 | Prüfen und Vorbereiten von Untergründen (§ 11 Nr. 13) | - a)
Untergründe auf Ebenheit, Höhenlage und Maßhaltigkeit prüfen - b)
Untergründe auf Feuchtigkeit prüfen - c)
Untergründe vorbereiten
| 2*) |
7 | Bearbeiten von Holz und Herstellen von Holzbauteilen (§ 11 Nr. 10) | Holzkonstruktionen:- a)
Hölzer und Holzwerkstoffe prüfen, auswählen und lagern - b)
Verbindungsmittel auswählen und einsetzen - c)
Hölzer anreißen, ausarbeiten und zusammenbauen, insbesondere Knotenpunkte herstellen - d)
Abbund herstellen, insbesondere unter Berücksichtigung des konstruktiven Holzschutzes - e)
Dachflächen über quadratischen und rechteckigen Grundrissen ausmitteln - f)
Holzkonstruktionen, insbesondere aus Vollholz, Konstruktionsvollholz und Brettschichtholz, für Decken, Dächer, Fachwerk und Holzrahmenbau, herstellen - g)
Dachkonstruktionen, die Austragen und Schiften erfordern, mit gleicher Neigung in unterschiedlichen Ausführungen herstellen
| 23 |
Unterkonstruktionen und Bekleidungen:- h)
Unterkonstruktionen, Innenbekleidungen und aussteifende Scheiben herstellen - i)
Fußböden herstellen, insbesondere aus Holzwerkstoffplatten, Dielen und Verbundelementen - k)
Dachgesimse an Traufen und Ortgängen, insbesondere aus Holz, herstellen
| 3 |
Bearbeiten und Schützen von Holzoberflächen:- l)
Holzoberflächen mit handgeführten Maschinen bearbeiten - m)
Holzoberflächen imprägnieren, lasieren und versiegeln
| 2 |
Herstellen, Einbauen und Befestigen von Bauteilen:- n)
Türen, Tore und Verschläge herstellen und einbauen - o)
gerade Treppen herstellen und einbauen
| 4 |
Einsetzen und Warten von Holzbearbeitungsmaschinen und Werkzeugen:- p)
Handwerkzeuge schärfen und instandhalten - q)
Handmaschinen einsetzen und warten, Maschinenwerkzeuge wechseln - r)
stationäre Holzbearbeitungsmaschinen einsetzen und warten
| 2 |
Schalungen:- s)
Schalungen für gerade Treppen herstellen
| 2 |
8 | Einbauen von Dämmstoffen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz (§ 11 Nr. 14) | - a)
Voraussetzungen zum Einbauen von Dämmstoffen prüfen - b)
Dämmstoffe auswählen und nach Herstellerangaben verarbeiten - c)
Dämmstoffe einbauen und befestigen
| 2 |
9 | Herstellen von Bauteilen im Trockenbau (§ 11 Nr. 18) | - a)
Montagewände, Unterdecken, Decken- und Wandbekleidungen, insbesondere unter Beachtung der Winddichtigkeit und Hinterlüftung, herstellen - b)
Vorsatzschalen auf Holzkonstruktionen herstellen - c)
Ecken, Wand-, Boden- und Deckenanschlüsse herstellen - d)
Träger und Stützen bekleiden - e)
Bewegungsfugen ausbilden - f)
Bodensysteme einschließlich Unterkonstruktion einbauen
| 4 |
10 | Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen (§ 11 Nr. 19) | - a)
ausgeführte Arbeiten auf fehlerfreie Ausführung prüfen - b)
Tagesbericht erstellen - c)
ausgeführte Arbeiten bis zur Abnahme vor Beschädigungen schützen
| 2*) |
In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 bis 9 zu ergänzen und zu vertiefen. |
---------- |
- *)
Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
|
|
noch II. Berufliche Fachbildung - 2. Ausbildungsjahr - |
B. Schwerpunkt Stukkateurarbeiten |
1 | Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan (§ 11 Nr. 5) | Auftragsübernahme, Leistungserfassung:- a)
Arbeitsauftrag hinsichtlich der Vorgaben prüfen - b)
Technische Regelwerke, Bauvorschriften und Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen anwenden - c)
Vorleistungen anderer Gewerke auf Sicht prüfen Arbeitsplan und Ablaufplan:- d)
Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen - e)
Arbeitsschritte festlegen - f)
Witterungsbedingungen für die Durchführung von Arbeiten berücksichtigen
| 6*) |
2 | Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 11 Nr. 6) | Einrichten:- a)
Bereitstellen von Ver- und Entsorgungseinrichtungen sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen veranlassen - b)
Lichtquellen und Absperrungen aufstellen und unterhalten Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:- c)
ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen verwenden, ergonomische Arbeitsweisen anwenden - d)
Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und vor Beschädigung schützen - e)
Gefährdung durch Freileitungen und in Betrieb befindliche Maschinen auf der Baustelle beachten - f)
Gefahrstoffe erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen - g)
Belüftung von Arbeitsräumen sicherstellen - h)
Schutzausrüstungen verwenden sowie Maßnahmen zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifen - i)
bei Arbeitsunfällen Sofortmaßnahmen zur Versorgung von verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle sichern Arbeits-, Schutz- und Traggerüste:- k)
Arbeits-, Schutz- und Traggerüste auf- und abbauen - l)
Betriebssicherheit von Gerüsten beurteilen Geräte und Maschinen:- m)
Werkzeuge und Kleingeräte auswählen und einsetzen - n)
Geräte und Maschinen auf Dichtigkeit prüfen, Verunreinigung des Bodens vermeiden - o)
Förder- und Transportgeräte bedienen, Lastaufnahme- und Anschlagmittel einsetzen - p)
Geräte und Maschinen auf Baustellen vor Witterungseinflüssen und Beschädigung schützen sowie vor Diebstahl sichern Umweltschutz:- q)
Abfall auf der Baustelle sortenrein trennen und für den Abtransport vorbereiten Räumen:- r)
Baustoffe, Geräte und Maschinen für den Abtransport vorbereiten
|
3 | Prüfen, Lagern und Auswählen von Bau- und Bauhilfsstoffen (§ 11 Nr. 7) | - a)
Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auswählen - b)
Bedarf an Bau- und Bauhilfsstoffen sowie an Fertigteilen ermitteln, diese anfordern und bereitstellen - c)
Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auf Vollständigkeit, Beschädigung, Maßhaltigkeit und Verfalldatum prüfen - d)
Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile unter Berücksichtigung der örtlichen statischen Gegebenheiten und nach Herstellerangaben lagern
|
4 | Lesen und Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen (§ 11 Nr. 8) | - a)
Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Gegebenheiten auf der Baustelle prüfen - b)
Aufmaßskizzen anfertigen - c)
Aufrisse anfertigen, Flächen unter Berücksichtigung gestalterischer Gesichtspunkte einteilen
|
5 | Durchführen von Messungen (§ 11 Nr. 9) | - a)
Bauwerke und Bauteile mit unterschiedlichen Meßinstrumenten einmessen - b)
Bauwerke und Bauteile nach Koordinaten einmessen
|
6 | Prüfen und Vorbereiten von Untergründen (§ 11 Nr. 13) | - a)
Untergründe prüfen, insbesondere auf Haft- und Tragfähigkeit, Beschädigungen, Verunreinigungen, Ebenheit, Gefälle, Höhenlage und Saugfähigkeit - b)
Untergründe auf Feuchtigkeit prüfen - c)
Untergründe vorbereiten
| 2*) |
7 | Einbauen von Dämmstoffen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz (§ 11 Nr. 14) | - a)
Voraussetzungen zum Einbauen von Dämmstoffen prüfen - b)
Dämmstoffe auswählen und nach Herstellerangaben verarbeiten - c)
Dämmstoffe einbauen und befestigen
| 2 |
8 | Herstellen von Putzen und Stuck (§ 11 Nr. 15) | Putze:- a)
Putzarmierungen einlegen, Putzträger anbringen - b)
Putzlehren anbringen und ausrichten - c)
Putzmörtel auswählen, herstellen und auftragen - d)
Kunstharzputze auswählen und auftragen - e)
Putze nachbehandeln - f)
Wandschlitze schließen und Rohrbekleidungen herstellen
| 8 |
Drahtputzarbeiten:- g)
Drahtputzwände, Drahtputzdecken und Drahtputzbögen herstellen
| 3 |
Stuckarbeiten:- h)
Profilformen auswählen, Schablonen herstellen - i)
Stuckprofile am Tisch ziehen - k)
Stuckprofile zuschneiden, versetzen und einputzen - l)
Formen nach Modell anfertigen und Abgüsse herstellen
| 15 |
Sanieren und Instandsetzen von Putz und Stuck:- m)
Schäden feststellen, Ursachen ermitteln - n)
Maßnahmen zur Schadensbegrenzung ergreifen - o)
Altsubstanz entfernen
| 2 |
9 | Herstellen von Bauteilen im Trockenbau (§ 11 Nr. 18) | - a)
Regeln des Brand-, Schall-, Feuchte-, Wärme- und Strahlenschutzes anwenden Wände aus Gipswandbauplatten:- b)
Wände aus Gipswandbauplatten setzen - c)
Ecken, Wand-, Boden- und Deckenanschlüsse herstellen - d)
Öffnungen und Schlitze herstellen und schließen - e)
vorgefertigte Bauteile einbauen - f)
Fugen schließen
| 12 |
Trockenbau:- g)
Flächen mit Wand-Trockenputz für unterschiedliche Anforderungen bekleiden - h)
Montagewände, insbesondere aus Gipskarton- und Gipsfaserplatten, herstellen - i)
Vorsatzschalen, insbesondere angesetzte Vorsatzschalen, herstellen - k)
Zargen montieren
|
10 | Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen (§ 11 Nr. 19) | - a)
ausgeführte Arbeiten auf fehlerfreie Ausführung prüfen - b)
Tagesbericht erstellen - c)
ausgeführte Arbeiten bis zur Abnahme vor Beschädigungen schützen
| 2*) |
In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 bis 9 zu ergänzen und zu vertiefen. |
---------- |
- *)
Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
|
noch II. Berufliche Fachbildung - 2. Ausbildungsjahr - |
C. Schwerpunkt Fliesen-, Platten- und Mosaikarbeiten |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im 2. Ausbildungsjahr |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan (§ 11 Nr. 5) | Auftragsübernahme, Leistungserfassung:- a)
Arbeitsauftrag hinsichtlich der Vorgaben prüfen - b)
Technische Regelwerke, Bauvorschriften und Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen anwenden - c)
Vorleistungen anderer Gewerke auf Sicht prüfen Arbeitsplan und Ablaufplan:- d)
Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen - e)
Arbeitsschritte festlegen - f)
Witterungsbedingungen für die Durchführung von Arbeiten berücksichtigen
| 6*) |
2 | Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 11 Nr. 6) | Einrichten:- a)
Bereitstellen von Ver- und Entsorgungseinrichtungen sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen veranlassen - b)
Lichtquellen und Absperrungen aufstellen und unterhalten Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:- c)
ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen verwenden, ergonomische Arbeitsweisen anwenden - d)
Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und vor Beschädigung schützen - e)
Gefährdung durch Freileitungen und in Betrieb befindliche Maschinen auf der Baustelle beachten - f)
Gefahrstoffe erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen - g)
Belüftung von Arbeitsräumen sicherstellen - h)
Schutzausrüstungen verwenden sowie Maßnahmen zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifen - i)
bei Arbeitsunfällen Sofortmaßnahmen zur Versorgung von verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle sichern Arbeits-, Schutz- und Traggerüste:- k)
Arbeits-, Schutz- und Traggerüste auf- und abbauen - l)
Betriebssicherheit von Gerüsten beurteilen Geräte und Maschinen:- m)
Werkzeuge und Kleingeräte auswählen und einsetzen - n)
Geräte und Maschinen auf Dichtigkeit prüfen, Verunreinigung des Bodens vermeiden - o)
Förder- und Transportgeräte bedienen, Lastaufnahme- und Anschlagmittel einsetzen - p)
Geräte und Maschinen auf Baustellen vor Witterungseinflüssen und Beschädigung schützen sowie vor Diebstahl sichern Umweltschutz:- q)
Abfall auf der Baustelle sortenrein trennen und für den Abtransport vorbereiten Räumen:- r)
Baustoffe, Geräte und Maschinen für den Abtransport vorbereiten
|
3 | Prüfen, Lagern und Auswählen von Bau- und Bauhilfsstoffen (§ 11 Nr. 7) | - a)
Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auswählen - b)
Fliesen, Platten und Mosaike im Hinblick auf die Gestaltung von Flächen auswählen - c)
Bedarf an Bau- und Bauhilfsstoffen sowie an Fertigteilen ermitteln, diese anfordern und bereitstellen - d)
Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auf Vollständigkeit, Beschädigung und Maßhaltigkeit prüfen
|
4 | Lesen und Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen (§ 11 Nr. 8) | - a)
Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Gegebenheiten auf der Baustelle prüfen - b)
Aufmaßskizzen anfertigen - c)
Wand- und Bodenflächen unter Berücksichtigung gestalterischer Gesichtspunkte einteilen - d)
Verlegepläne skizzieren und anwenden
|
5 | Durchführen von Messungen (§ 11 Nr. 9) | Bauwerke und Bauteile mit unterschiedlichen Meßinstrumenten einmessen |
6 | Prüfen und Vorbereiten von Untergründen (§ 11 Nr. 13) | - a)
Untergründe auf Beschaffenheit der Oberfläche prüfen, insbesondere auf Beschädigungen, Verunreinigungen, Ebenheit, Gefälle, Höhenlage und Saugfähigkeit - b)
Untergründe auf Feuchtigkeit prüfen - c)
Untergründe vorbereiten
| 3*) |
7 | Einbauen von Dämmstoffen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz (§ 11 Nr. 14) | - a)
Voraussetzungen zum Einbauen von Dämmstoffen prüfen - b)
Dämmstoffe auswählen und nach Herstellerangaben verarbeiten - c)
Dämmstoffe einbauen und befestigen
| 4 |
8 | Herstellen von Putzen und Stuck (§ 11 Nr. 15) | - a)
Putzarmierungen einlegen, Putzträger anbringen - b)
Putzlehren anbringen und ausrichten - c)
Putzmörtel auswählen, herstellen und auftragen - d)
Putze nachbehandeln - e)
Wandschlitze schließen und Rohrbekleidungen herstellen - f)
Wärmedämmverbundsysteme zur Aufnahme von Fliesen, Platten und Mosaiken herstellen
| 4 |
9 | Herstellen von Estrichen (§ 11 Nr. 16) | - a)
Haftbrücken aufbringen - b)
Zusatzmittel auswählen - c)
Estrichmörtel mit unterschiedlichen Bindemitteln herstellen - d)
Gefälle- und Ausgleichestriche herstellen - e)
Estriche zur Aufnahme von Fliesen, Platten, Mosaiken, Formstücken und Profilen sowie von Natur- und Werksteinen von Hand und maschinell unter Beachtung der Mindestdicke einbringen, verdichten und abziehen - f)
Bewehrungen einbauen - g)
Fertigteilestriche einbauen - h)
Aussparungen für unterschiedliche geometrische Formen herstellen und einbringen - i)
Schienen und Rahmen zuschneiden, umformen, einbauen und befestigen - k)
Schein-, Rand- und Bewegungsfugen mit und ohne Profil anlegen und schließen - l)
Schwindfugen von Hand und maschinell einschneiden - m)
Estriche nachbehandeln - n)
Bauteile gegen Bodenfeuchtigkeit und gegen nichtdrückendes Wasser abdichten
| 4 |
10 | Ansetzen und Verlegen von Fliesen und Platten (§ 11 Nr. 17) | - a)
Fliesen, Platten, Mosaike, Formstücke und Profile von Hand und maschinell bearbeiten - b)
Mörtelgruppe auswählen - c)
Bindemittel, Zuschlag und Zusatzmittel für Mörtel auswählen - d)
Dick- und Dünnbettmörtel herstellen - e)
Bekleidungen und Beläge für gegliederte, vertikale, horizontale und geneigte Flächen herstellen - f)
Fliesen, Platten und Mosaike mit hydraulischen Mörteln und Harzen verfugen - g)
Bewegungsfugen anlegen, Fugen mit elastischen Füllstoffen schließen - h)
Bauteile unter Verwendung verschiedener Systeme gegen Bodenfeuchtigkeit und gegen nichtdrückendes Wasser abdichten - i)
Abdichtungen im Verbund mit Bekleidungen und Belägen aus Fliesen, Platten und Mosaiken ausführen
| 24 |
11 | Herstellen von Bauteilen im Trockenbau (§ 11 Nr. 18) | - a)
Montagewände und Vorsatzschalen zur Aufnahme von Fliesen, Platten und Mosaiken herstellen - b)
vorgefertigte Bauteile, insbesondere Sanitärsystembauteile, Tragkonstruktionen und Installationsteile, montieren - c)
Ummantelungen und Bekleidungen herstellen und montieren - d)
Öffnungen für Sanitär-, Elektro-, Heizungs- und Klimainstallationen herstellen und Anschlüsse anarbeiten - e)
Ecken und Anschlüsse herstellen - f)
Bauteile ab- und ausbauen
| 5 |
12 | Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen (§ 11 Nr. 19) | - a)
ausgeführte Arbeiten auf fehlerfreie Ausführung prüfen - b)
Tagesbericht erstellen - c)
ausgeführte Arbeiten bis zur Abnahme vor Beschädigungen schützen
| 2*) |
In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 bis 11 zu ergänzen und zu vertiefen. |
---------- |
- *)
Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
|
|
noch II. Berufliche Fachbildung - 2. Ausbildungsjahr - |
D. Schwerpunkt Estricharbeiten |
1 | Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan (§ 11 Nr. 5) | Auftragsübernahme, Leistungserfassung:- a)
Arbeitsauftrag hinsichtlich der Vorgaben prüfen - b)
Technische Regelwerke, Bauvorschriften und Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen anwenden - c)
Vorleistungen anderer Gewerke auf Sicht prüfen Arbeitsplan und Ablaufplan:- d)
Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen - e)
Arbeitsschritte festlegen - f)
Witterungsbedingungen für die Durchführung von Arbeiten berücksichtigen
| 6*) |
2 | Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 11 Nr. 6) | Einrichten:- a)
Bereitstellen von Ver- und Entsorgungseinrichtungen sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen veranlassen - b)
Lichtquellen und Absperrungen aufstellen und unterhalten Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:- c)
ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen verwenden, ergonomische Arbeitsweisen anwenden - d)
Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und vor Beschädigung schützen - e)
Gefährdung durch Freileitungen und in Betrieb befindliche Maschinen auf der Baustelle beachten - f)
Gefahrstoffe erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen - g)
Belüftung von Arbeitsräumen sicherstellen - h)
Schutzausrüstungen verwenden sowie Maßnahmen zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifen - i)
bei Arbeitsunfällen Sofortmaßnahmen zur Versorgung von verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle sichern Arbeits-, Schutz- und Traggerüste:- k)
Arbeits-, Schutz- und Traggerüste auf- und abbauen - l)
Betriebssicherheit von Gerüsten beurteilen Geräte und Maschinen:- m)
Werkzeuge und Kleingeräte auswählen und einsetzen - n)
Geräte und Maschinen auf Dichtigkeit prüfen, Verunreinigung des Bodens vermeiden - o)
Förder- und Transportgeräte bedienen, Lastaufnahme- und Anschlagmittel einsetzen - p)
Geräte und Maschinen auf Baustellen vor Witterungseinflüssen und Beschädigung schützen sowie vor Diebstahl sichern Umweltschutz:- q)
Abfall auf der Baustelle sortenrein trennen und für den Abtransport vorbereiten Räumen:- r)
Baustoffe, Geräte und Maschinen für den Abtransport vorbereiten
|
3 | Prüfen, Lagern und Auswählen von Bau- und Bauhilfsstoffen (§ 11 Nr. 7) | - a)
Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auswählen - b)
Platten, Bahnen und Laminate für Bodenbeläge im Hinblick auf die Gestaltung von Flächen auswählen - c)
Bedarf an Bau- und Bauhilfsstoffen sowie an Fertigteilen ermitteln, diese anfordern und bereitstellen - d)
Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auf Vollständigkeit, Beschädigung und Maßhaltigkeit prüfen
|
4 | Lesen und Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen (§ 11 Nr. 8) | - a)
Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Gegebenheiten auf der Baustelle prüfen - b)
Aufmaßskizzen anfertigen - c)
Wand- und Bodenflächen unter Berücksichtigung gestalterischer Gesichtspunkte einteilen - d)
Verlegepläne skizzieren und anwenden
|
5 | Durchführen von Messungen (§ 11 Nr. 9) | Bauwerke und Bauteile mit unterschiedlichen Meßinstrumenten einmessen |
6 | Prüfen und Vorbereiten von Untergründen (§ 11 Nr. 13) | - a)
Untergründe auf Beschaffenheit der Oberfläche prüfen, insbesondere auf Beschädigungen, Verunreinigungen, Ebenheit, Gefälle, Höhenlage und Saugfähigkeit - b)
Untergründe auf Feuchtigkeit prüfen - c)
Untergründe vorbereiten
| 4*) |
7 | Einbauen von Dämmstoffen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz (§ 11 Nr. 14) | - a)
Voraussetzungen zum Einbauen von Dämmstoffen prüfen - b)
Dämmstoffe auswählen und nach Herstellerangaben verarbeiten - c)
Dämmstoffe einbauen und befestigen
| 6 |
8 | Herstellen von Estrichen (§ 11 Nr. 16) | Estriche:- a)
Haftbrücken aufbringen - b)
Zusatzmittel auswählen - c)
Estrichmörtel mit unterschiedlichen Bindemitteln herstellen - d)
Gefälle- und Ausgleichestriche herstellen - e)
Verbundestriche, Estriche auf Trennschichten und schwimmende Estriche von Hand und maschinell unter Beachtung der Mindestdicke einbringen, verdichten und abziehen - f)
Bewehrungen einbauen - g)
Aussparungen für unterschiedliche geometrische Formen herstellen und einbringen - h)
Schienen und Rahmen zuschneiden, umformen, einbauen und befestigen - i)
Schein-, Rand- und Bewegungsfugen mit und ohne Profil anlegen und schließen - k)
Schwindfugen von Hand und maschinell einschneiden - l)
Estriche nachbehandeln - m)
Fertigteilestriche unterschiedlicher Systeme
| 20 |
Beläge aus Platten, Bahnen und Laminaten:- n)
Kleber auswählen - o)
Beläge zuschneiden und verkleben - p)
Beläge verschweißen, verschmelzen und verfugen - r)
Sockel aus unterschiedlichen Materialien anbringen
| 10 |
9 | Herstellen von Bauteilen im Trockenbau (§ 11 Nr. 18) | - a)
Sonderkonstruktionen für Böden mit unterschiedlichen Aufbauhöhen herstellen - b)
Bewegungsfugen ausbilden - c)
Bauteile ab- und ausbauen
| 4 |
10 | Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen (§ 11 Nr. 19) | - a)
ausgeführte Arbeiten auf fehlerfreie Ausführung prüfen - b)
Tagesbericht erstellen - c)
ausgeführte Arbeiten bis zur Abnahme vor Beschädigungen schützen
| 2*) |
In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 bis 9 zu ergänzen und zu vertiefen. |
---------- |
- *)
Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
|
|
noch II. Berufliche Fachbildung - 2. Ausbildungsjahr - |
E. Schwerpunkt Wärme-, Kälte- und Schallschutzarbeiten |
1 | Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan (§ 11 Nr. 5) | Auftragsübernahme, Leistungserfassung:- a)
Arbeitsauftrag hinsichtlich der Vorgaben prüfen - b)
Technische Regelwerke, Bauvorschriften und Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen anwenden - c)
Vorleistungen anderer Gewerke auf Sicht prüfen Arbeitsplan und Ablaufplan:- d)
Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen - e)
Arbeitsschritte festlegen - f)
Witterungsbedingungen für die Durchführung von Arbeiten berücksichtigen
| 6*) |
2 | Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 11 Nr. 6) | Einrichten:- a)
Bereitstellen von Ver- und Entsorgungseinrichtungen sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen veranlassen - b)
Lichtquellen und Absperrungen aufstellen und unterhalten Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:- c)
ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen verwenden, ergonomische Arbeitsweisen anwenden - d)
Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und vor Beschädigung schützen - e)
Gefährdung durch Freileitungen und in Betrieb befindliche Maschinen auf der Baustelle beachten - f)
Gefahrstoffe erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen - g)
Belüftung von Arbeitsräumen sicherstellen - h)
Schutzausrüstungen verwenden sowie Maßnahmen zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifen - i)
bei Arbeitsunfällen Sofortmaßnahmen zur Versorgung von verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle sichern Arbeits-, Schutz- und Traggerüste:- k)
Arbeits-, Schutz- und Traggerüste auf- und abbauen - l)
Betriebssicherheit von Gerüsten beurteilen Geräte und Maschinen:- m)
Werkzeuge und Kleingeräte auswählen und einsetzen - n)
Geräte und Maschinen auf Dichtigkeit prüfen, Verunreinigung des Bodens vermeiden - o)
Förder- und Transportgeräte bedienen, Lastaufnahme- und Anschlagmittel einsetzen - p)
Geräte und Maschinen auf Baustellen vor Witterungseinflüssen und Beschädigung schützen sowie vor Diebstahl sichern Umweltschutz:- q)
Abfall auf der Baustelle sortenrein trennen und für den Abtransport vorbereiten Räumen:- r)
Baustoffe, Geräte und Maschinen für den Abtransport vorbereiten
|
3 | Prüfen, Lagern und Auswählen von Bau- und Bauhilfsstoffen (§ 11 Nr. 7) | - a)
Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auswählen - b)
Bedarf an Bau- und Bauhilfsstoffen sowie an Fertigteilen ermitteln, diese anfordern und bereitstellen - c)
Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auf Vollständigkeit, Beschädigung und Maßhaltigkeit prüfen
|
4 | Lesen und Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen (§ 11 Nr. 8) | - a)
Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Gegebenheiten auf der Baustelle prüfen - b)
Aufmaßskizzen anfertigen
|
5 | Durchführen von Messungen (§ 11 Nr. 9) | Bauteile mit unterschiedlichen Meßinstrumenten einmessen |
6 | Prüfen und Vorbereiten von Untergründen (§ 11 Nr. 13) | - a)
Untergründe prüfen, insbesondere auf Beschädigungen und Verunreinigungen - b)
Untergründe auf Feuchtigkeit und vorhandenen Korrosionsschutz prüfen - c)
Untergründe vorbereiten
| 2*) |
7 | Einbauen von Dämmstoffen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz (§ 11 Nr. 14) | Werkzeuge, Geräte und Maschinen:- a)
Werkzeuge, Geräte und Maschinen instandhalten, Reparaturen veranlassen
| 2 |
Materialien des Oberflächenschutzes:- b)
Kunststoffe auswählen - c)
Kunststoffschläuche bearbeiten und verbinden - d)
Stahl und Nichteisenmetalle auswählen, Korrosionsverhalten beurteilen - e)
Bleche aus Stahl und Nichteisenmetallen anreißen und bearbeiten, insbesondere schneiden, stanzen, bohren, kanten, sicken, runden, bördeln, falzen, schweifen und durchsetzen - f)
Metallteile, insbesondere mit Schrauben, Stiften und Nieten, verbinden
| 10 |
Unterkonstruktionen:- g)
Stütz- und Tragkonstruktionen, insbesondere Stege, Schienen und Ringe, herstellen
| 2 |
Schablonen und Formstücke:- h)
Aufrisse und Abwicklungen für Schablonen herstellen - i)
Maße für Formstücke an betriebstechnischen Anlagen und in der Haustechnik ermitteln - k)
Modelle für Formstücke aufreißen und abwickeln - l)
vorgefertigte Teile und Formstücke montieren
| 7 |
Dämmungen:- m)
Voraussetzungen zum Dämmen, insbesondere Vorleistungen anderer Gewerke, nach einschlägigen Regelwerken prüfen und entsprechende Maßnahmen veranlassen - n)
Dämmstoffe auswählen, nach Herstellerangaben lagern und verarbeiten - o)
Dämmstoffe insbesondere an Rohrleitungen, Behältern, Decken und Wänden sowie an Formstücken, insbesondere an Krümmern, Abzweigen und Übergängen, befestigen
| 6 |
Ummantelungen:- p)
Werkstoffe für Ummantelungen auswählen, verarbeiten und nach Herstellerangaben lagern - q)
Befestigungsmittel zur Ummantelung auswählen - r)
vorgefertigte Bleche montieren - s)
Folien und Bahnen zuschneiden und anbringen - t)
Dämmstoffe mit Bandagen umwickeln - u)
vorgefertigte Teile einpassen, ausrichten und befestigen - v)
Klebebänder und Beschichtungen zur Verhinderung von Kontaktkorrosion anbringen
| 6 |
Kälteschutz:- w)
Innenauskleidungen für Kühlräume herstellen und montieren - x)
Untergrund zum Aufbringen der Dampfbremse vorbereiten, Dampfbremsen herstellen und montieren
| 4 |
Abdichtungen:- y)
Auswirkung der Witterungsverhältnisse auf die Ausführung sowie das Ergebnis der Arbeit beurteilen - z)
Bauteile nach unterschiedlichen Abdichtverfahren gegen Feuchtigkeit und nichtdrückendes Wasser abdichten
| 2 |
8 | Herstellen von Bauteilen im Trockenbau (§ 11 Nr. 18) | - a)
Regeln des Brand-, Schall-, Feuchte-, Wärme- und Strahlenschutzes anwenden - b)
Vorsatzschalen aus Gipskarton- und Gipsfaserplatten herstellen - c)
Ummantelungen, insbesondere aus Gipskarton- und Gipsfaserplatten, herstellen - d)
Bauteile ab- und ausbauen
| 3 |
9 | Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen (§ 11 Nr. 19) | - a)
ausgeführte Arbeiten auf fehlerfreie Ausführung prüfen - b)
Tagesbericht erstellen - c)
ausgeführte Arbeiten bis zur Abnahme vor Beschädigungen schützen
| 2*) |
In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 und 8 zu ergänzen und zu vertiefen. |
---------- |
- *)
Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
|
|
noch II. Berufliche Fachbildung - 2. Ausbildungsjahr - |
F. Schwerpunkt Trockenbauarbeiten |
1 | Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan (§ 11 Nr. 5) | Auftragsübernahme, Leistungserfassung:- a)
Arbeitsauftrag hinsichtlich der Vorgaben prüfen - b)
Technische Regelwerke, Bauvorschriften und Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen anwenden - c)
Vorleistungen anderer Gewerke auf Sicht prüfen Arbeitsplan und Ablaufplan:- d)
Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen - e)
Arbeitsschritte festlegen - f)
Witterungsbedingungen für die Durchführung von Arbeiten berücksichtigen
| 6*) |
2 | Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 11 Nr. 6) | Einrichten:- a)
Bereitstellen von Ver- und Entsorgungseinrichtungen sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen veranlassen - b)
Lichtquellen und Absperrungen aufstellen und unterhalten Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:- c)
ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen verwenden, ergonomische Arbeitsweisen anwenden - d)
Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und vor Beschädigung schützen - e)
Gefährdung durch Freileitungen und in Betrieb befindliche Maschinen auf der Baustelle beachten - f)
Gefahrstoffe erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen - g)
Belüftung von Arbeitsräumen sicherstellen - h)
Schutzausrüstungen verwenden sowie Maßnahmen zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifen - i)
bei Arbeitsunfällen Sofortmaßnahmen zur Versorgung von verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle sichern Arbeits-, Schutz- und Traggerüste:- k)
Arbeits-, Schutz- und Traggerüste auf- und abbauen - l)
Betriebssicherheit von Gerüsten beurteilen Geräte und Maschinen:- m)
Werkzeuge und Kleingeräte auswählen und einsetzen - n)
Geräte und Maschinen auf Dichtigkeit prüfen, Verunreinigung des Bodens vermeiden - o)
Förder- und Transportgeräte bedienen, Lastaufnahme- und Anschlagmittel einsetzen - p)
Geräte und Maschinen auf Baustellen vor Witterungseinflüssen und Beschädigung schützen sowie vor Diebstahl sichern Umweltschutz:- q)
Abfall auf der Baustelle sortenrein trennen und für den Abtransport vorbereiten Räumen:- r)
Baustoffe, Geräte und Maschinen für den Abtransport vorbereiten
|
3 | Prüfen, Lagern und Auswählen von Bau- und Bauhilfsstoffen (§ 11 Nr. 7) | - a)
Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auswählen - b)
Bedarf an Bau- und Bauhilfsstoffen ermitteln, diese anfordern und bereitstellen - c)
Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auf Vollständigkeit, Beschädigung, Maßhaltigkeit und Verfalldatum prüfen - d)
Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile unter Berücksichtigung der örtlichen statischen Gegebenheiten und nach Herstellerangaben lagern
|
4 | Lesen und Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen (§ 11 Nr. 8) | - a)
Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Gegebenheiten auf der Baustelle prüfen - b)
Aufmaßskizzen und Verlegepläne anfertigen - c)
Aufrisse anfertigen, Flächen unter Berücksichtigung gestalterischer Gesichtspunkte einteilen
|
5 | Durchführen von Messungen (§ 11 Nr. 9) | - a)
Bauwerke und Bauteile mit unterschiedlichen Meßinstrumenten einmessen - b)
Bauwerke und Bauteile nach Koordinaten einmessen - c)
Abweichungen von Sollwerten feststellen und dokumentieren
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6 | Prüfen und Vorbereiten von Untergründen (§ 11 Nr. 13) | - a)
Untergründe prüfen, insbesondere auf Haft- und Tragfähigkeit, Beschädigungen, Verunreinigungen, Ebenheit, Gefälle, Höhenlage und Saugfähigkeit - b)
Untergründe auf Feuchtigkeit prüfen - c)
Untergründe vorbereiten
| 2*) |
7 | Einbauen von Dämmstoffen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz (§ 11 Nr. 14) | - a)
Voraussetzungen zum Einbauen von Dämmstoffen prüfen - b)
Dämmstoffe auswählen und nach Herstellerangaben verarbeiten - c)
Dämmstoffe einbauen und befestigen
| 4 |
8 | Herstellen von Bauteilen im Trockenbau (§ 11 Nr. 18) | - a)
Regeln des Brand-, Schall-, Feuchte-, Wärme- und Strahlenschutzes anwenden Wände aus Gipswandbauplatten:- b)
Wände aus Gipswandbauplatten setzen - c)
Ecken, Wand-, Boden- und Deckenanschlüsse herstellen - d)
Öffnungen und Schlitze herstellen und schließen - e)
vorgefertigte Bauteile einbauen - f)
Fugen schließen
| 8 |
Trockenbaukonstruktionen:- g)
Flächen mit Wand-Trockenputz für unterschiedliche Anforderungen bekleiden - h)
Montagewände aus unterschiedlichen Materialien und Systemen, insbesondere aus Gipskarton- und Gipsfaserplatten, herstellen - i)
Unterdecken und Deckenbekleidungen aus Gipskarton- und Gipsfaserplatten herstellen - k)
Vorsatzschalen aus unterschiedlichen Materialien und Systemen, insbesondere aus Gipskarton- und Gipsfaserplatten, herstellen - l)
Außenwandbekleidungen herstellen - m)
Verkofferungen und Schürzen herstellen und montieren - n)
Öffnungen, insbesondere für Sanitär-, Elektro-, Heizungs- und Klimainstallationen, herstellen und Anschlüsse anarbeiten - o)
Ecken, Wand-, Boden- und Deckenanschlüsse herstellen - p)
Zargen montieren - q)
Abdichtungen gegen nichtdrückendes Wasser herstellen - r)
Fertigteile, insbesondere Trockenstuckprofilleisten und Bauteile in Falttechnik, montieren - s)
Fugen ausbilden - t)
Fugen von Hand schließen
| 26 |
Sanieren und Instandsetzen von Trockenbaukonstruktionen:- u)
Schäden feststellen, Ursachen ermitteln - v)
Maßnahmen zur Schadensbegrenzung ergreifen - w)
Altsubstanz entfernen
| 4 |
9 | Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen (§ 11 Nr. 19) | - a)
ausgeführte Arbeiten auf fehlerfreie Ausführung prüfen - b)
Tagesbericht erstellen - c)
ausgeführte Arbeiten bis zur Abnahme vor Beschädigungen schützen
| 2*) |
In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 und 8 zu ergänzen und zu vertiefen. |
---------- |
- *)
Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
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