(Fundstelle: BGBl. I 1999, 1132 - 1145;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
I. Berufliche Grundbildung - 1. Ausbildungsjahr - |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. Ausbildungsjahr |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 5 Nr. 1) | - a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären - b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen - c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen - d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen - e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 5 Nr. 2) | - a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern - b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung erklären - c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen - d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
|
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 5 Nr. 3) | - a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen - b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden - c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten - d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
|
4 | Umweltschutz (§ 5 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere - a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären - b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden - c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen - d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
|
5 | Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan (§ 5 Nr. 5) | - a)
Ziel des Arbeitsauftrages erkennen - b)
Arbeitsschritte, Sicherungsmaßnahmen und Einsatz von Arbeitsmitteln planen - c)
Bau- und Bauhilfsstoffe festlegen - d)
Bauhilfsmittel und Werkzeuge festlegen - e)
ausgeführte Arbeiten anhand von Vorgaben prüfen - f)
Arbeitsberichte erstellen
| 6*) |
6 | Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 5 Nr. 6) | Arbeitsplatz auf der Baustelle: - a)
Arbeitsplatz einrichten, unterhalten und räumen, ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigen - b)
Arbeitsplatz sichern Arbeits- und Schutzgerüste:- c)
Arbeits- und Schutzgerüste nach Vorgaben aufbauen, unterhalten und abbauen - d)
bei der Prüfung der Betriebssicherheit von Arbeits- und Schutzgerüsten mitwirken Werkzeuge und Geräte:- e)
Bereitstellen von Werkzeugen und Geräten veranlassen - f)
Störungen an Geräten erkennen und melden - g)
Werkzeuge warten
|
7 | Prüfen, Lagern und Auswählen von Bau- und Bauhilfsstoffen (§ 5 Nr. 7) | - a)
Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile, Ein- und Anbauteile durch Inaugenscheinnahme auf Verwendbarkeit prüfen - b)
Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile auf Formgenauigkeit und Maßhaltigkeit prüfen - c)
Bau- und Bauhilfsstoffe, Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile nach Vorgabe abrufen, auf der Baustelle transportieren und lagern
|
8 | Lesen und Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen (§ 5 Nr. 8) | - a)
Zeichnungen und Skizzen lesen und anwenden - b)
Ausführungsskizzen anfertigen - c)
Mengen anhand von Zeichnungen und Skizzen ermitteln
|
9 | Durchführen von Messungen (§ 5 Nr. 9) | - a)
Messungen mit Bandmaß und Gliedermaßstab durchführen - b)
Höhen, insbesondere mit Wasserwaage und Schlauchwaage, übertragen - c)
Geraden ausfluchten - d)
Messpunkte anlegen und sichern - e)
rechte Winkel anlegen und prüfen - f)
Bauteile abstecken
|
10 | Bearbeiten von Holz und Herstellen von Holzverbindungen (§ 5 Nr. 10) | - a)
Holz nach dem Verwendungszweck unterscheiden - b)
Holz für Werkstücke messen und anreißen - c)
Holz mit Werkzeugen, insbesondere durch Sägen, Stemmen, Hobeln, Raspeln, Schleifen und Bohren, bearbeiten - d)
Holzverbindungen mit Blatt, Versatz und Zapfen sowie durch Nageln und Schrauben herstellen - e)
Untergrund für die Abdichtung auf Ebenheit, Trockenheit und Festigkeit prüfen und säubern, Mängel anzeigen - f)
Holzbauteile vor Feuchtigkeit schützen
| 20 |
11 | Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton (§ 5 Nr. 11) | Schalungen:- a)
Brettschalungen für rechteckige Fundamente, Stützen, Wände, Balken und Aussparungen herstellen, mit Trennmitteln behandeln und betonierfähig aufbauen - b)
Brettschalungen abbauen, entnageln, reinigen und lagern Bewehrungen:- c)
Bewehrungen durch Ablängen, Biegen und Binden von Betonstabstahl herstellen - d)
Betonstahlmatten zuschneiden - e)
Bewehrungen mit Abstandshaltern einbauen Bauteile:- f)
Betone nach Rezept herstellen und auf Verarbeitbarkeit prüfen - g)
Beton von Hand einbringen, verdichten, abziehen und nachbehandeln - h)
Oberflächen nacharbeiten - i)
kleine Beton- und Stahlbetonfertigteile transportieren und einbauen - k)
Untergrund für die Abdichtung auf Ebenheit, Trockenheit und Festigkeit prüfen, säubern und Mängel anzeigen - l)
Bauteile aus Beton und Stahlbeton gegen Feuchtigkeit abdichten
|
12 | Herstellen von Baukörpern aus Steinen (§ 5 Nr. 12) | - a)
Mörtel nach vorgegebenen Mischungsverhältnissen herstellen und auf Verarbeitbarkeit prüfen - b)
Mauerwerk aus klein- oder mittelformatigen Steinen herstellen - c)
Öffnungen im Mauerwerk mit Stürzen aus kleinformatigen Steinen sowie mit Fertigteilen überdecken - d)
Untergrund für die Abdichtung auf Ebenheit, Trockenheit und Festigkeit prüfen, säubern und Mängel anzeigen - e)
Baukörper aus Steinen gegen Feuchtigkeit abdichten - f)
Mauerwerk mit verschiedenen Belägen versehen
|
13 | Einbauen von Dämmstoffen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz (§ 5 Nr. 13) | - a)
Dämmstoffe nach dem Verwendungszweck unterscheiden und vorbereiten - b)
Dämmstoffe zuschneiden und einbauen
| 18 |
14 | Herstellen von Putzen (§ 5 Nr. 14) | - a)
Untergrund beurteilen - b)
Einbauteile einsetzen und Putzprofile ansetzen, Bewegungsfugen anlegen - c)
Spritzbewurf von Hand auftragen - d)
einlagigen Putz herstellen - e)
gerades Stuckprofil ziehen
|
15 | Herstellen von Estrichen (§ 5 Nr. 15) | - a)
Untergrund beurteilen, säubern und ausgleichen - b)
Trenn- und Dämmschichten einbauen - c)
Höhenlehren ausrichten - d)
rechtwinklige Aussparungen herstellen und einbringen - e)
Schienen und Rahmen einbauen - f)
Schein-, Rand- und Bewegungsfugen nach Vorgaben anlegen - g)
Estrichmörtel einbringen, verdichten, abziehen und glätten - h)
Estrich nachbehandeln
|
16 | Ansetzen und Verlegen von Fliesen und Platten (§ 5 Nr. 16) | - a)
Untergrund beurteilen, säubern und ausgleichen - b)
Fliesen und Platten schneiden sowie Ausschnitte und Löcher herstellen - c)
Fliesen und Platten im Dickbettverfahren ansetzen, verlegen und verfugen - d)
Fliesen und Platten im Dünnbettverfahren ansetzen, verlegen und verfugen - e)
Fugen an Bau- und Einbauteilen sowie an Rohrdurchführungen anlegen, vorbereiten und schließen
|
17 | Herstellen von Bauteilen im Trockenbau (§ 5 Nr. 17) | - a)
Untergrund auf Haft- und Tragfähigkeit sowie Maßhaltigkeit beurteilen - b)
Untergrund zur Verbesserung der Haft- und Tragfähigkeit vorbehandeln - c)
Gipsmörtel anmachen - d)
Wand-Trockenputz ansetzen - e)
Fugen verspachteln
|
18 | Herstellen von Baugruben und Gräben, Verbauen und Wasserhaltung (§ 5 Nr. 18) | - a)
Oberboden abtragen, transportieren und lagern - b)
Baugruben und Gräben hinsichtlich der Arbeitsraumbreite prüfen - c)
Baugruben und Gräben von Hand ausheben, Böschungswinkel prüfen - d)
offene Wasserhaltung durchführen - e)
Baugruben und Gräben durch waagerechten und senkrechten Verbau sichern - f)
Planum herstellen, Baugruben- und Grabensohlen verdichten - g)
Baugruben und Gräben schrittweise rückbauen - h)
Baugruben und Gräben lagenweise verfüllen und verdichten
|
19 | Herstellen von Verkehrswegen (§ 5 Nr. 19) | - a)
Untergrund verbessern - b)
ungebundene Tragschichten herstellen - c)
Planum durch Verdichten unter Beachtung der Höhenlage und Ebenflächigkeit herstellen - d)
Einfassungen in Geraden herstellen - e)
Pflasterdecken und Plattenbeläge aus künstlichen Steinen herstellen
|
20 | Verlegen und Anschließen von Ver- und Entsorgungsleitungen (§ 5 Nr. 20) | - a)
Rohrleitungsdurchführungen in Fundamenten, Decken und Wänden herstellen und abdichten - b)
Rohre und Profile aus unterschiedlichen Werkstoffen, insbesondere aus Metall und Kunststoff, sägen, feilen, bohren und schleifen - c)
Rohre und Formstücke aus unterschiedlichen Werkstoffen verlegen, ausrichten, verbinden, einsanden und unterstopfen - d)
Kontrollschächte herstellen - e)
Dränung einbauen
|
21 | | Zur Fortsetzung der Berufsausbildung sollen Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 11, 12 oder 14 unter Berücksichtigung betriebsbedingter Schwerpunkte sowie des individuellen Lernfortschritts vertieft vermittelt werden. | 8 |
- *)
Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
|
|
In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 10 bis 20 zu ergänzen und zu vertiefen. |
|
II. Berufliche Fachbildung - 2. Ausbildungsjahr - |
A. Schwerpunkt Maurerarbeiten |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im 2. Ausbildungsjahr |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan (§ 5 Nr. 5) | Auftragsübernahme, Leistungserfassung:- a)
Arbeitsauftrag hinsichtlich der Vorgaben prüfen - b)
Technische Regelwerke, Bauvorschriften und Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen anwenden - c)
Vorleistungen anderer Gewerke auf Sicht prüfen Arbeits- und Ablaufplan:- d)
Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen - e)
Arbeitsschritte festlegen - f)
Witterungsbedingungen für die Durchführung von Arbeiten berücksichtigen
| 6*) |
2 | Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 5 Nr. 6) | Einrichten:- a)
Bereitstellen von Ver- und Entsorgungseinrichtungen sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen veranlassen - b)
Lichtquellen und Absperrungen aufstellen und unterhalten Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:- c)
ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen verwenden, ergonomische Arbeitsweisen anwenden - d)
Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und vor Beschädigung schützen - e)
Gefährdung durch Freileitungen und in Betrieb befindliche Maschinen auf der Baustelle beachten - f)
Gefahrstoffe erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen - g)
Belüftung von Arbeitsräumen sicherstellen - h)
Schutzausrüstungen verwenden sowie Maßnahmen zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifen - i)
bei Arbeitsunfällen Sofortmaßnahmen zur Versorgung von verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle sichern Arbeits-, Schutz- und Traggerüste:- k)
Arbeits-, Schutz- und Traggerüste auf- und abbauen - l)
Betriebssicherheit von Gerüsten beurteilen Geräte und Maschinen:- m)
Werkzeuge und Kleingeräte auswählen und einsetzen - n)
Geräte und Maschinen auf Dichtigkeit prüfen, Verunreinigung des Bodens vermeiden - o)
Förder- und Transportgeräte bedienen, Lastaufnahme- und Anschlagmittel einsetzen - p)
Geräte und Maschinen auf Baustellen vor Witterungseinflüssen und Beschädigung schützen sowie vor Diebstahl sichern Umweltschutz:- q)
Abfall auf der Baustelle sortenrein trennen und für den Abtransport vorbereiten Räumen:- r)
Baustoffe, Geräte und Maschinen für den Abtransport vorbereiten
|
3 | Prüfen, Lagern und Auswählen von Bau- und Bauhilfsstoffen (§ 5 Nr. 7) | - a)
Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auswählen - b)
Bedarf an Bau- und Bauhilfsstoffen sowie an Fertigteilen ermitteln, diese anfordern und bereitstellen - c)
Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auf Vollständigkeit, Beschädigung und Maßhaltigkeit prüfen
|
4 | Lesen und Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen (§ 5 Nr. 8) | - a)
Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Gegebenheiten auf der Baustelle prüfen - b)
Aufmaß- und Bestandsskizzen anfertigen
|
5 | Durchführen von Messungen (§ 5 Nr. 9) | Bauwerke und Bauteile mit unterschiedlichen Meßinstrumenten einmessen |
6 | Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton (§ 5 Nr. 11) | Schalungen:- a)
Schalungen für Fundamente, rechteckige Stützen und Balken sowie für ebene Wände und Decken aus Schaltafeln, Verbundplatten und Systemschalungen herstellen, aufbauen, versteifen und abspannen - b)
Schalungen für Aussparungen herstellen und einbauen - c)
Schalungen abbauen, reinigen und lagern Bewehrungen:- d)
Bewehrungen aus Betonstabstahl und Betonstahlmatten für rechteckige Baukörper herstellen und einbauen - e)
Einbauteile einbauen, insbesondere Fugenbänder, Fugenbleche und Verankerungsschienen Beton:- f)
Betonfestigkeitsklasse auswählen - g)
Bindemittel und Zuschlag auswählen - h)
Beton mit Baumaschinen fördern und einbringen - i)
Maschinen und Geräte zur Verdichtung des Betons einsetzen - k)
Oberfläche des Frischbetons durch Abziehen und Glätten von Hand bearbeiten - l)
Stahlbetonfertigteile transportieren, lagern, montieren, sichern und abstützen
| 10 |
7 | Herstellen von Baukörpern aus Steinen (§ 5 Nr. 12) | - a)
Mörtelgruppe auswählen - b)
Bindemittel und Zuschlag für Mauermörtel auswählen - c)
ein- und mehrschalige Wände mit klein- und mittelformatigen Steinen in unterschiedlichen Verbandsarten herstellen - d)
Mauerwerk mit großformatigen Steinen herstellen - e)
Verblendmauerwerk in unterschiedlichen Verbandsarten herstellen, verfugen sowie Verankerungen einbauen - f)
Aussparungen und Schlitze im Mauerwerk anlegen und schließen - g)
Bewegungsfugen anlegen - h)
Stufen, Einfassungen, Ausfachungen und Schächte herstellen - i)
Öffnungen im Mauerwerk mit künstlichen Steinen überdecken - k)
Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile einsetzen und anbringen - l)
Baukörper aus Steinen gegen nichtdrückendes Wasser abdichten - m)
Durchbrüche und Bohrungen mit Hilfe von Abstützungen und Unterfangungen herstellen und schließen
| 24 |
8 | Einbauen von Dämmstoffen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz (§ 5 Nr. 13) | - a)
Voraussetzungen zum Dämmen prüfen - b)
Dämmstoffe auswählen, nach Herstellerangaben lagern und verarbeiten
| 10 |
9 | Herstellen von Putzen (§ 5 Nr. 14) | - a)
Putzgrund vorbereiten - b)
Putzarmierungen einlegen, Putzträger anbringen - c)
Putzlehren anbringen und ausrichten - d)
Putzmörtel auswählen, herstellen und auftragen - e)
Putze nachbehandeln - f)
Wandschlitze schließen und Rohrbekleidungen herstellen
|
10 | Herstellen von Estrichen (§ 5 Nr. 15) | - a)
Estrichmörtel herstellen - b)
Gefälle- und Ausgleichestrich herstellen - c)
Verbundestrich, Estrich auf Trennschichten und schwimmenden Estrich einbringen, verdichten und abziehen - d)
Bewehrungen einbauen
|
11 | Herstellen von Bauteilen im Trockenbau (§ 5 Nr. 17) | - a)
Unterkonstruktionen für Einfachständerwände herstellen - b)
Beplankungen, insbesondere mit Gipskarton- und Gipsfaserplatten, herstellen
|
12 | Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen (§ 5 Nr. 21) | - a)
ausgeführte Arbeiten auf fehlerhafte Ausführung prüfen - b)
Tagesbericht erstellen - c)
ausgeführte Arbeiten bis zur Abnahme vor Beschädigungen schützen
| 2*) |
In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 6 bis 11 zu ergänzen und zu vertiefen. |
---------- |
- *)
Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
|
|
noch II. Berufliche Fachbildung - 2. Ausbildungsjahr - |
B. Schwerpunkt Beton- und Stahlbetonarbeiten |
1 | Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan (§ 5 Nr. 5) | Auftragsübernahme, Leistungserfassung:- a)
Arbeitsauftrag hinsichtlich der Vorgaben prüfen - b)
technische Regelwerke, Bauvorschriften und Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen anwenden - c)
Vorleistungen anderer Gewerke auf Sicht prüfen Arbeitsplan und Ablaufplan:- d)
Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen - e)
Arbeitsschritte festlegen - f)
Witterungsbedingungen für die Durchführung von Arbeiten berücksichtigen
| 6*) |
2 | Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 5 Nr. 6) | Einrichten:- a)
Bereitstellen von Ver- und Entsorgungseinrichtungen sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen veranlassen - b)
Lichtquellen und Absperrungen aufstellen und unterhalten Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:- c)
ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen verwenden, ergonomische Arbeitsweisen anwenden - d)
Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und vor Beschädigung schützen - e)
Gefährdung durch Freileitungen und in Betrieb befindliche Maschinen auf der Baustelle beachten - f)
Gefahrstoffe erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen - g)
Belüftung von Arbeitsräumen sicherstellen - h)
Schutzausrüstungen verwenden sowie Maßnahmen zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifen - i)
bei Arbeitsunfällen Sofortmaßnahmen zur Versorgung von verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle sichern Arbeits-, Schutz- und Traggerüste:- k)
Arbeits-, Schutz- und Traggerüste auf- und abbauen - l)
Betriebssicherheit von Gerüsten beurteilen Geräte und Maschinen:- m)
Werkzeuge und Kleingeräte auswählen und einsetzen - n)
Geräte und Maschinen auf Dichtigkeit prüfen, Verunreinigung des Bodens vermeiden - o)
Förder- und Transportgeräte bedienen, Lastaufnahme- und Anschlagmittel einsetzen - p)
Geräte und Maschinen auf Baustellen vor Witterungseinflüssen und Beschädigung schützen sowie vor Diebstahl sichern Umweltschutz:- q)
Abfall auf der Baustelle sortenrein trennen und für den Abtransport vorbereiten Räumen:- r)
Baustoffe, Geräte und Maschinen für den Abtransport vorbereiten
|
3 | Prüfen, Lagern und Auswählen von Bau- und Bauhilfsstoffen (§ 5 Nr. 7) | - a)
Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auswählen - b)
Bedarf an Bau- und Bauhilfsstoffen sowie an Fertigteilen ermitteln, diese anfordern und bereitstellen - c)
Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auf Vollständigkeit, Beschädigung und Maßhaltigkeit prüfen
|
4 | Lesen und Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen (§ 5 Nr. 8) | - a)
Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Gegebenheiten auf der Baustelle prüfen - b)
Aufmaß- und Bestandsskizzen anfertigen
|
5 | Durchführen von Messungen (§ 5 Nr. 9) | Bauwerke und Bauteile mit unterschiedlichen Messinstrumenten einmessen |
6 | Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton (§ 5 Nr. 11) | Schalungen:- a)
Schalungen für Fundamente, rechteckige Stützen und Balken sowie für ebene Wände und Decken aus Schaltafeln, Verbundplatten und Systemschalungen herstellen, aufbauen, versteifen und abspannen - b)
Schalungen für Aussparungen herstellen und einbauen - c)
Schalungen für Podeste und gerade Treppenläufe herstellen und aufbauen, - d)
Schalungen für konische Formen herstellen und aufbauen - e)
Schalungen für Stützenköpfe in unterschiedlichen Arten und Formen herstellen - f)
Schalungen für sichtbaren Beton herstellen - g)
Schalungen abbauen, reinigen und lagern
| 15 |
Bewehrungen:- h)
Bewehrungen aus Betonstabstahl und Betonstahlmatten für rechteckige Baukörper herstellen und einbauen - i)
Bewehrungseinheiten vorfertigen und insbesondere unter Einhaltung der Betondeckung einbauen - k)
Einbauteile einbauen, insbesondere Fugenbänder, Fugenbleche und Verankerungsschienen - l)
Ver- und Entsorgungsleitungen aus verschiedenen Materialien einbauen und verankern
| 8 |
Beton:- m)
Betonfestigkeitsklasse auswählen - n)
Bindemittel und Zuschlag auswählen - o)
Frischbetonprüfungen durchführen - p)
Beton mit Baumaschinen fördern und einbringen - q)
Maschinen und Geräte zur Verdichtung des Betons einsetzen - r)
Oberfläche des Frischbetons durch Abziehen und Glätten von Hand bearbeiten - s)
Oberfläche des Frischbetons mit Baugeräten und Baumaschinen bearbeiten - t)
Festbetonprüfungen durchführen - u)
Festbeton bearbeiten, insbesondere Fugen schneiden sowie Bohrungen und Durchbrüche herstellen und schließen - v)
Stahlbetonfertigteile herstellen, transportieren, lagern, montieren, sichern und abstützen - w)
Bauwerke aus Beton und Stahlbeton gegen nichtdrückendes Wasser durch Beschichtungen abdichten
| 8 |
7 | Herstellen von Baukörpern aus Steinen (§ 5 Nr. 12) | - a)
Mörtelgruppe auswählen - b)
Bindemittel und Zuschlag für Mauermörtel auswählen - c)
Außen- und Innenwände mit mittel- und großformatigen Steinen in unterschiedlichen Verbandsarten herstellen - d)
Baukörper aus Steinen gegen nichtdrückendes Wasser abdichten - e)
Abgasanlagen und -schächte aus Fertigteilen versetzen - f)
Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile einsetzen und anbringen, insbesondere Trag- und Haltekonstruktionen sowie Zargen einbauen - g)
Durchbrüche und Bohrungen mit Hilfe von Abstützungen und Unterfangungen herstellen und schließen
| 13 |
8 | Einbauen von Dämmstoffen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz (§ 5 Nr. 13) | - a)
Voraussetzungen zum Dämmen prüfen - b)
Dämmstoffe auswählen, nach Herstellerangaben lagern und verarbeiten
|
9 | Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen (§ 5 Nr. 21) | - a)
ausgeführte Arbeiten auf fehlerfreie Ausführung prüfen - b)
Tagesbericht erstellen - c)
ausgeführte Arbeiten bis zur Abnahme vor Beschädigungen schützen
| 2*) |
In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 6 bis 8 zu ergänzen und zu vertiefen. |
---------- |
- *)
Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
|
|
noch II. Berufliche Fachbildung - 2. Ausbildungsjahr - |
C. Schwerpunkt Feuerungs- und Schornsteinbauarbeiten |
1 | Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan (§ 5 Nr. 5) | Auftragsübernahme, Leistungserfassung:- a)
Arbeitsauftrag hinsichtlich der Vorgaben prüfen - b)
Technische Regelwerke, Bauvorschriften und Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen anwenden - c)
Vorleistungen anderer Gewerke auf Sicht prüfen Arbeitsplan und Ablaufplan:- d)
Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen - e)
Arbeitsschritte festlegen - f)
Witterungsbedingungen für die Durchführung von Arbeiten berücksichtigen
| 6*) |
2 | Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 5 Nr. 6) | Einrichten:- a)
Bereitstellen von Ver- und Entsorgungseinrichtungen sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen veranlassen - b)
Lichtquellen und Absperrungen aufstellen und unterhalten Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:- c)
ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen verwenden, ergonomische Arbeitsweisen anwenden - d)
Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und vor Beschädigung schützen - e)
Gefährdung durch Freileitungen und in Betrieb befindliche Maschinen auf der Baustelle beachten - f)
Gefahrstoffe erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen - g)
Belüftung von Arbeitsräumen sicherstellen - h)
Schutzausrüstungen verwenden sowie Maßnahmen zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifen - i)
bei Arbeitsunfällen Sofortmaßnahmen zur Versorgung von verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle sichern Arbeits-, Schutz- und Traggerüste:- k)
Arbeits-, Schutz- und Traggerüste auf- und abbauen - l)
Betriebssicherheit von Gerüsten beurteilen Geräte und Maschinen:- m)
Werkzeuge und Kleingeräte auswählen und einsetzen - n)
Geräte und Maschinen auf Dichtigkeit prüfen, Verunreinigung des Bodens vermeiden - o)
Förder- und Transportgeräte bedienen, Lastaufnahme- und Anschlagmittel einsetzen - p)
Geräte und Maschinen auf Baustellen vor Witterungseinflüssen und Beschädigung schützen sowie vor Diebstahl sichern Umweltschutz:- q)
Abfall auf der Baustelle sortenrein trennen und für den Abtransport vorbereiten Räumen:- r)
Baustoffe, Geräte und Maschinen für den Abtransport vorbereiten
|
3 | Prüfen, Lagern und Auswählen von Bau- und Bauhilfsstoffen (§ 5 Nr. 7) | - a)
Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auswählen - b)
Bedarf an Bau- und Bauhilfsstoffen sowie an Fertigteilen ermitteln, diese anfordern und bereitstellen - c)
Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auf Vollständigkeit, Beschädigung und Maßhaltigkeit prüfen
|
4 | Lesen und Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen (§ 5 Nr. 8) | - a)
Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Gegebenheiten auf der Baustelle prüfen - b)
Aufmaß- und Bestandsskizzen anfertigen
|
5 | Durchführen von Messungen (§ 5 Nr. 9) | Bauwerke und Bauteile mit unterschiedlichen Meßinstrumenten einmessen |
6 | Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton (§ 5 Nr. 11) | Schalungen:- a)
Schalungen für Fundamente, rechteckige Stützen und Balken sowie für ebene Wände und Decken aus Schalplatten, Verbundplatten und Systemschalungen herstellen, aufbauen, versteifen und abspannen - b)
Schalungen für Aussparungen herstellen und einbauen - c)
Schalungen abbauen, reinigen und lagern Bewehrungen:- d)
Bewehrungen aus Betonstabstahl und Betonstahlmatten für rechteckige Baukörper herstellen und einbauen - e)
Einbauteile einbauen, insbesondere Fugenbänder, Fugenbleche und Verankerungsschienen Beton:- f)
Betonfestigkeitsklasse auswählen - g)
Bindemittel und Zuschlag für Beton auswählen - h)
Beton mit Baumaschinen fördern und einbringen - i)
Maschinen und Geräte zur Verdichtung des Betons einsetzen - k)
Oberfläche des Frischbetons durch Abziehen und Glätten von Hand bearbeiten - l)
Stahlbetonfertigteile transportieren, lagern, montieren, sichern und abstützen
| 10 |
7 | Herstellen von Baukörpern aus Steinen (§ 5 Nr. 12) | - a)
Mörtelgruppe auswählen - b)
Bindemittel und Zuschlag für Mauermörtel auswählen - c)
Feuerfest- und Isoliermörtel zubereiten - d)
feuerfeste Steine und Dämmstoffe verarbeiten
| 10 |
- e)
ein- und mehrschichtiges Mauerwerk für Feuerungsanlagen und Mauerwerk für Abgasanlagen herstellen - f)
Bewegungs-, Trenn- und Gleitfugen herstellen - g)
Schornsteine aus Mauerwerk herstellen - h)
Abgasanlagen und -schächte aus Fertigteilen versetzen - i)
Futter für Schornsteine mit Wärmedämmungen herstellen und verfugen - k)
Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile einsetzen und anbringen, insbesondere Schornsteinbänder, Schornsteinkopfabdeckungen, Steigeisen, Schutzbügel und Steigleitern - l)
Umgänge für die Hindernisbefeuerung anbringen
| 22 |
8 | Einbauen von Dämmstoffen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz (§ 5 Nr. 13) | - a)
Voraussetzungen zum Dämmen prüfen - b)
Dämmstoffe auswählen, nach Herstellerangaben lagern und verarbeiten
| 2 |
9 | Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen (§ 5 Nr. 21) | - a)
ausgeführte Arbeiten auf fehlerhafte Ausführung prüfen - b)
Tagesbericht erstellen - c)
ausgeführte Arbeiten bis zur Abnahme vor Beschädigungen schützen
| 2*) |
In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 6 bis 8 zu ergänzen und zu vertiefen. |
---------- |
- *)
Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
|