Anlage 8 BauWiAusbV 1999

(zu § 44)

(Fundstelle: BGBl. I 1999, 1202 - 1204)


- 3. Ausbildungsjahr -
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im 3. Ausbildungsjahr
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1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
(§ 43 Nr. 1)
a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 43 Nr. 2)
a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung, erklären
c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 43 Nr. 3)
a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 43 Nr. 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan
(§ 43 Nr. 5)
a)
Maßnahmen zur Sicherstellung des Arbeitsablaufes ergreifen
b)
Arbeitsabläufe und Arbeitszusammenhänge erkennen, Möglichkeiten für Verbesserungen vorschlagen und nutzen
c)
mit den am Bau Beteiligten Abstimmungen treffen, bei Leistungsstörungen Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen
d)
erhaltenswerte Bausubstanz erkennen und Maßnahmen zum Schutz veranlassen
4*)
6Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen
(§ 43 Nr. 6)
Einrichten:
a)
Verkehrswege beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung veranlassen
b)
Verkehrsleiteinrichtungen nach vorgegebenem Verkehrszeichenplan aufstellen und unterhalten
Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:
c)
Sicherungsmaßnahmen bei Sanierungs- und Instandsetzungsarbeiten ergreifen
d)
Lagerung von Gefahrstoffen sicherstellen
Geräte und Maschinen:
e)
Geräte und Maschinen für den Arbeitsablauf auswählen, anfordern, transportieren, lagern und für den Einsatz vorbereiten
Räumen:
f)
geräumte Baustelle übergeben
7Herstellen von Putzen
(§ 43 Nr. 7)
a)
Wärmedämmputze auftragen
b)
Sonderputze auftragen
c)
Wärmedämmverbundsysteme herstellen
d)
Putzoberflächen nach verschiedenen Methoden gestalten
6
8Herstellen von Drahtputzarbeiten
(§ 43 Nr. 8)
a)
Unterkonstruktionen für Gesimse, Schürzen und Säulen herstellen
b)
Drahtputzgewölbe herstellen
2
9Herstellen von Estrichen und Einbauen von Fertigteilestrichen
(§ 43 Nr. 9)
a)
Aussparungen für unterschiedliche geometrische Formen herstellen und einbringen
b)
Schienen und Rahmen zuschneiden, umformen und befestigen
c)
Ausgleichestrich herstellen
d)
Gipsestrich herstellen
e)
Fugen anlegen und einschneiden
f)
Fertigteilestrich herstellen und einbauen
g)
Gefälle- und Ausgleichsschüttungen herstellen
4
10Herstellen von Trockenbaukonstruktionen
(§ 43 Nr. 10)
a)
Platten und Paneele, insbesondere aus Gipskarton- und Gipsfaserplatten, zurichten und montieren
b)
vorgefertigte Bauteile, insbesondere Fenster, Türen und Sanitärsystembauteile, montieren
c)
Ummantelungen und Bekleidungen, insbesondere aus Gipskarton- und Gipsfaserplatten, herstellen
d)
Unterdecken und Deckenbekleidungen, insbesondere aus Gipskarton- und Gipsfaserplatten, herstellen
e)
Bewegungsfugen ausbilden
13
11Ausführen von Stuckarbeiten
(§ 43 Nr. 11)
a)
Stuckprofile vor Ort ziehen
b)
Stab- und Gesimsprofile einputzen
c)
Antragstuck herstellen
d)
Arbeiten in Stuccolustro- und Stuckmarmortechnik ausführen
e)
Baluster und Säulen drehen
16
12Sanieren und Instandsetzen von Stuck und Putz
(§ 43 Nr. 12)
a)
Art und Umfang der Sanierung und Instandsetzung abschätzen
b)
Sanierung und Instandsetzung durchführen, insbesondere Sanierungsputze auftragen sowie Stuckteile sichern, abnehmen und aufarbeiten
c)
Gefahrstoffe erkennen und melden
5
13Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen
(§ 43 Nr. 13)
a)
qualitätssichernde Maßnahmen im Rahmen des Arbeitsauftrages durchführen, Arbeitsergebnisse feststellen und dokumentieren
b)
Aufmaß anfertigen, Leistung berechnen
2*)
In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 bis 12 zu ergänzen und zu vertiefen.
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*)
Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.

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