(Fundstelle: BGBl. I 1999, 1202 - 1204)
- 3. Ausbildungsjahr - |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im 3. Ausbildungsjahr |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 43 Nr. 1) | - a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären - b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen - c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen - d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen - e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 43 Nr. 2) | - a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern - b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung, erklären - c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen - d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
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3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 43 Nr. 3) | - a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen - b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden - c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten - d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
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4 | Umweltschutz (§ 43 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere- a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären - b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden - c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen - d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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5 | Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan (§ 43 Nr. 5) | - a)
Maßnahmen zur Sicherstellung des Arbeitsablaufes ergreifen - b)
Arbeitsabläufe und Arbeitszusammenhänge erkennen, Möglichkeiten für Verbesserungen vorschlagen und nutzen - c)
mit den am Bau Beteiligten Abstimmungen treffen, bei Leistungsstörungen Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen - d)
erhaltenswerte Bausubstanz erkennen und Maßnahmen zum Schutz veranlassen
| 4*) |
6 | Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 43 Nr. 6) | Einrichten:- a)
Verkehrswege beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung veranlassen - b)
Verkehrsleiteinrichtungen nach vorgegebenem Verkehrszeichenplan aufstellen und unterhalten Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:- c)
Sicherungsmaßnahmen bei Sanierungs- und Instandsetzungsarbeiten ergreifen - d)
Lagerung von Gefahrstoffen sicherstellen Geräte und Maschinen:- e)
Geräte und Maschinen für den Arbeitsablauf auswählen, anfordern, transportieren, lagern und für den Einsatz vorbereiten Räumen:- f)
geräumte Baustelle übergeben
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7 | Herstellen von Putzen (§ 43 Nr. 7) | - a)
Wärmedämmputze auftragen - b)
Sonderputze auftragen - c)
Wärmedämmverbundsysteme herstellen - d)
Putzoberflächen nach verschiedenen Methoden gestalten
| 6 |
8 | Herstellen von Drahtputzarbeiten (§ 43 Nr. 8) | - a)
Unterkonstruktionen für Gesimse, Schürzen und Säulen herstellen - b)
Drahtputzgewölbe herstellen
| 2 |
9 | Herstellen von Estrichen und Einbauen von Fertigteilestrichen (§ 43 Nr. 9) | - a)
Aussparungen für unterschiedliche geometrische Formen herstellen und einbringen - b)
Schienen und Rahmen zuschneiden, umformen und befestigen - c)
Ausgleichestrich herstellen - d)
Gipsestrich herstellen - e)
Fugen anlegen und einschneiden - f)
Fertigteilestrich herstellen und einbauen - g)
Gefälle- und Ausgleichsschüttungen herstellen
| 4 |
10 | Herstellen von Trockenbaukonstruktionen (§ 43 Nr. 10) | - a)
Platten und Paneele, insbesondere aus Gipskarton- und Gipsfaserplatten, zurichten und montieren - b)
vorgefertigte Bauteile, insbesondere Fenster, Türen und Sanitärsystembauteile, montieren - c)
Ummantelungen und Bekleidungen, insbesondere aus Gipskarton- und Gipsfaserplatten, herstellen - d)
Unterdecken und Deckenbekleidungen, insbesondere aus Gipskarton- und Gipsfaserplatten, herstellen - e)
Bewegungsfugen ausbilden
| 13 |
11 | Ausführen von Stuckarbeiten (§ 43 Nr. 11) | - a)
Stuckprofile vor Ort ziehen - b)
Stab- und Gesimsprofile einputzen - c)
Antragstuck herstellen - d)
Arbeiten in Stuccolustro- und Stuckmarmortechnik ausführen - e)
Baluster und Säulen drehen
| 16 |
12 | Sanieren und Instandsetzen von Stuck und Putz (§ 43 Nr. 12) | - a)
Art und Umfang der Sanierung und Instandsetzung abschätzen - b)
Sanierung und Instandsetzung durchführen, insbesondere Sanierungsputze auftragen sowie Stuckteile sichern, abnehmen und aufarbeiten - c)
Gefahrstoffe erkennen und melden
| 5 |
13 | Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen (§ 43 Nr. 13) | - a)
qualitätssichernde Maßnahmen im Rahmen des Arbeitsauftrages durchführen, Arbeitsergebnisse feststellen und dokumentieren - b)
Aufmaß anfertigen, Leistung berechnen
| 2*) |
In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 bis 12 zu ergänzen und zu vertiefen. |
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- *)
Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
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