(Fundstelle: BGBl. I 2002, 2625 - 2630)
Abschnitt I: Fertigkeiten und Kenntnisse in der beruflichen Grundbildung |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr |
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1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Nr. 1) | - a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären - b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen - c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen - d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen - e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Nr. 2) | - a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern - b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären - c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen - d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
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3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Nr. 3) | - a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen - b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden - c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten - d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen
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4 | Umweltschutz (§ 4 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere- a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären - b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden - c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen - d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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5 | Organisation und Kommunikation, Arbeitsabläufe (§ 4 Nr. 5) | - a)
Schriftverkehr durchführen und Ablagesysteme anwenden - b)
Anfragen entgegennehmen und weiterleiten, Auskünfte erteilen
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- c)
Informationen beschaffen, nutzen und weiterleiten
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- d)
fremdsprachliche Begriffe und Fachausdrücke anwenden
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- e)
im Team arbeiten, Arbeitsaufgaben inhaltlich und zeitlich strukturieren und abstimmen, Ergebnisse darstellen - f)
Termine planen, koordinieren und überwachen
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6 | Zusammenarbeit mit Behörden und anderen am Bau Beteiligten (§ 4 Nr. 6) | - a)
planungs- und baurechtliche Verwaltungsabläufe unterscheiden - b)
Absprachen und Vereinbarungen berücksichtigen - c)
vertragsgestaltende und technische Richtlinien, Vorschriften und Merkblätter anwenden
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- d)
bei der Erstellung baurechtlicher Unterlagen mitwirken - e)
Berechnungen nach baurechtlichen Vorgaben erstellen - f)
Auflagen, Einträge und Prüfvermerke umsetzen - g)
Arbeits- und Projektabläufe abstimmen
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- h)
Projektpräsentationen erstellen - i)
Unterlagen für Ausschreibungen und Abrechnungen ausarbeiten, zusammenstellen sowie bei Vergabeverfahren mitwirken
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7 | Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken (§ 4 Nr 7) | - a)
Informations- und Kommunikationssysteme anwenden - b)
Texte, Tabellen und Formulare erstellen - c)
Hilfsmittel, Handbücher und Dokumentationen nutzen - d)
Vorschriften zum Datenschutz anwenden - e)
Daten pflegen und sichern - f)
Informationen aus Datennetzen erschließen und nutzen - g)
Informationen austauschen und in Datennetze einstellen
| 6 | | | |
8 | Techniken des Zeichnens (§ 4 Nr. 8) | - a)
Zeichengeräte und Zeichenmittel für Zeichnungserstellungen anwenden - b)
Vorschriften und Richtlinien für Bauzeichnungen anwenden - c)
geometrische Grundkonstruktionen ausführen - d)
zweidimensionale Darstellungen und Abwicklungen anfertigen - e)
Symbole, Zeichen, Schriften, Schraffuren und Farbcodes anwenden - f)
Koordinatensysteme anwenden - g)
Freihandzeichnungen anfertigen - h)
Vervielfältigungstechniken anwenden
| 8 | | | |
- i)
Parallelperspektiven anfertigen - k)
Graphiken, Diagramme und Schaubilder erstellen
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- l)
Fluchtpunktperspektiven erstellen
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9 | Auswahl und Verwendung von Baustoffen und Bauelementen (§ 4 Nr. 9) | - a)
Baustoffe nach ihren Eigenschaften unterscheiden und im Hinblick auf ihre Verwendung beurteilen, insbesondere Böden und Gesteine, Mörtel, unbewehrte und bewehrte Betone, natürliche und künstliche Steine, Holz und Stahl sowie Dämm- und Abdichtungsstoffe
| 6 | | | |
- b)
Möglichkeiten der Wiederverwertung von Böden und Baustoffen unterscheiden - c)
Zulassung und Zertifizierung von Baustoffen unterscheiden
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10 | Mitwirken bei Bauprozessen und Durchführen von Bauarbeiten (§ 4 Nr. 10) | Die nachfolgenden Fertigkeiten und Kenntnisse sind im Rahmen von prozesshaften Abläufen und praktischen Baustellentätigkeiten zu vermitteln:- a)
Baugruben und Gräben herstellen - b)
Bewehrungen einbauen, Beton einbringen - c)
Baukörper aus Steinen herstellen - d)
Bauteile aus Holz oder Stahl herstellen und einbauen
| 6 | | | |
- e)
Bauteile im Ausbau herstellen, Gräben und Baugruben sichern, Rohrleitungen einbauen, Decken und Beläge herstellen oder Pflanzungen anlegen
| | 6 | | |
11 | Bestandsaufnahme und Vermessung (§ 4 Nr. 11) | - a)
Vermessungsgeräte unterscheiden und handhaben - b)
Methoden der Lagemessungen auswählen und Lagemessungen durchführen - c)
Höhenmessungen mit unterschiedlichen Messgeräten durchführen - d)
Messfehler feststellen und beheben - e)
örtliche Gegebenheiten aufnehmen und darstellen
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- f)
Messdaten, insbesondere in rechnergestützte Systeme, übernehmen - g)
Fotodokumentationen erstellen
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12 | Rechnergestütztes Zeichnen (§ 4 Nr. 12) | - a)
Anwendungssoftware nutzen - b)
Daten konvertieren - c)
Ebenen definieren und anlegen, Zeichnungsvoreinstellungen vornehmen - d)
Zeichnungen erstellen, verwalten, editieren und plotten
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- e)
Grundrisse, Schnitte und Ansichten konstruieren - f)
Bibliotheken erstellen und nutzen
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- g)
Zeichnungen für Präsentationen erstellen
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13 | Konstruieren von Bauteilen (§ 4 Nr. 13) | - a)
Gründungen und Unterfangungen zeichnen
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- b)
Grundrisse, Schnitte, Ansichten und Details von Wänden, Stützen und Decken zeichnen
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- c)
Treppen und Dächer konstruieren - d)
Mengen- und Massenermittlungen von Bauteilen durchführen
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14 | Qualitätssichernde Maßnahmen, Kundenorientierung (§ 4 Nr. 14) | - a)
Ziele, Aufgaben und Bedeutung qualitätssichernder Maßnahmen anhand betrieblicher Beispiele erläutern - b)
qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere - -
Arbeitsergebnisse erfassen, beurteilen und anhand von Vorgaben prüfen - -
Fehler und Qualitätsmängel erkennen, Ursachen beseitigen, Vorgänge dokumentieren - -
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
- c)
Auswirkungen der Kundenzufriedenheit auf das Betriebsergebnis darstellen - d)
Aufgaben ziel- und kundenorientiert bearbeiten
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Abschnitt II: Fertigkeiten und Kenntnisse in den Schwerpunkten |
A. Architektur |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr |
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1 | Auswahl und Verwendung von Baustoffen und Bauelementen (§ 4 Nr. 9) | - a)
Bauweisen, insbesondere Massivbauweise, Skelettbauweise und Fachwerke, nach den Eigenschaften der Baustoffe beurteilen und in Bauunterlagen übernehmen - b)
Bauelemente nach ihren Eigenschaften beurteilen und in Bauunterlagen übernehmen, insbesondere Mauerwerk, Dämmsysteme, Fenster und Türen, Dacheindeckungen, Fußböden, Decken- und Wandbekleidungen, Trockenbausysteme, Fassadensysteme sowie Be- und Entwässerungssysteme
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2 | Erstellen von Plänen und Zeichnungen, fachspezifische Berechnungen (§ 4 Nr. 15) | - a)
Entwurfsskizzen in bautechnischen Zeichnungen umsetzen, Gestaltungsprinzipien anwenden - b)
Entwurfszeichnungen und Bauvorlagezeichnungen erstellen - c)
Werk- und Detailzeichnungen erstellen, insbesondere unter Berücksichtigung der Bauwerksabdichtungen sowie der Anforderungen aus Tragwerksplanung, Wärme-, Schall- und Brandschutz, Vorgaben zur Umweltverträglichkeit übernehmen - d)
Flächen und umbauten Raum berechnen, Kosten ermitteln und gliedern - e)
Mengen- und Massenermittlungen für Ausschreibung, Vergabe und Abrechnung durchführen - f)
technische Vorgaben übernehmen, insbesondere aus der Gebäudeausrüstung, der Tragwerksplanung und aus dem Boden- und Grundstücksgutachten - g)
Geländeverlauf darstellen - h)
Zeichnungen des raumbildenden Ausbaus erstellen
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B. Ingenieurbau |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr |
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1 | Auswahl und Verwendung von Baustoffen und Bauelementen (§ 4 Nr. 9) | - a)
Bauweisen, insbesondere Massiv-, Stahlbeton-, Stahl- und Holzbauweisen, nach den Eigenschaften der Baustoffe beurteilen und in Bauunterlagen übernehmen - b)
Bauarten nach ihren Eigenschaften beurteilen und in Bauunterlagen übernehmen, insbesondere Unterfangungen, Verbauarten, Verbundsysteme, Spannbeton und Dämmsysteme
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2 | Erstellen von Plänen und Zeichnungen, fachspezifische Berechnungen (§ 4 Nr. 15) | - a)
Positionspläne anfertigen - b)
Rohbauzeichnungen erstellen, insbesondere Schal- und Bewehrungszeichnungen, unter Berücksichtigung der Bauwerksabdichtungen sowie der Anforderungen aus Wärme-, Schall- und Brandschutz, Vorgaben zur Umweltverträglichkeit übernehmen - c)
Bemessungsvorgaben aus statistischen Berechnungen übernehmen, insbesondere Bewehrungsquerschnitte auswählen und in Bauzeichnungen übertragen - d)
Verlege- und Fertigteilzeichnungen erstellen - e)
Knotenpunkte, insbesondere im Holz- und Stahlbau konstruieren - f)
technische Vorgaben übernehmen, insbesondere aus der Gebäudeausrüstung und aus den Boden- und Grundstücksgutachten - g)
Mengen- und Massenermittlungen für Ausführung und Abrechnung durchführen, Materiallisten erstellen
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C. Tief-, Straßen- und Landschaftsbau |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr |
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1 | Auswahl und Verwendung von Baustoffen und Bauelementen (§ 4 Nr. 9) | - a)
Bauweisen, insbesondere Erdbauwerke, Verkehrswege, Ver- und Entsorgungssysteme, Beton- und Stahlbetonbauwerke sowie Böschungsbefestigungen, nach den Eigenschaften der Baustoffe beurteilen und in Bauunterlagen übernehmen - b)
Bauelemente nach ihren Eigenschaften beurteilen und in Bauunterlagen übernehmen, insbesondere Unterbau, Trag- und Deckenschichten, Schächte, Rohre, Formstücke und Armaturen, Gestaltungselemente, Beschilderungen sowie Einfriedungen
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2 | Erstellen von Plänen und Zeichnungen, fachspezifische Berechnungen (§ 4 Nr. 15) | - a)
Bestands-, Übersichts- und Detailpläne erstellen sowie Pflanzpläne übernehmen - b)
Lage-, Trassen- und Höhenpläne, Längs- und Querprofile von Geländen, Verkehrswegen und Plätzen sowie Be- und Entwässerungen erstellen - c)
Regelquerschnitte des Straßen- und Wegebaus zeichnen - d)
Rohrnetzpläne für die Versorgung erstellen - e)
Pläne für Kanalisation, Kanalisationsbauwerke, Regeneinzugsflächen und Abflussteilflächen erstellen - f)
baugrundspezifische und geologische Profile erstellen - g)
Landschaftsgestaltungspläne erstellen, Vorgaben für Bepflanzung und Gestaltung in Pläne übernehmen - h)
Vorgaben aus Berechnungen zur Hydraulik übernehmen und in Bauzeichnungen übertragen, Tabellen anwenden - i)
Mengen- und Massenermittlungen für Ausschreibung, Durchführung und Abrechnung durchführen, Materiallisten erstellen - k)
Vorgaben zur Umweltverträglichkeit sowie zum Lärm- und Schallschutz übernehmen - l)
Krümmungs- und Querneigungsbänder zeichnen sowie Belagshöhenpläne oder Deckenhöhenpläne erstellen
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Abschnitt III. Baustellenbegehungen |
Während der Ausbildung soll der Auszubildende/die Auszubildende zur Ergänzung der im Ausbildungsrahmenplan bezeichneten Fertigkeiten und Kenntnisse den Ablauf von Bauprojekten durch mindestens 20 Baubegehungen oder Werksbesichtigungen kennen lernen. |
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Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
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