§ 27 BBankG
Gewinnverteilung
Der Reingewinn ist in nachstehender Reihenfolge zu verwenden:
- 1.
- zwanzig vom Hundert des Gewinns, jedoch mindestens zweihundertfünfzig Millionen Euro, sind einer gesetzlichen Rücklage, soweit sie den Betrag von 2,5 Milliarden Euro unterschreitet, bis zu ihrer Auffüllung zuzuführen; die gesetzliche Rücklage darf nur zum Ausgleich von Wertminderungen und zur Deckung anderer Verluste verwendet werden;
- 2.
- der Restbetrag ist an den Bund abzuführen.
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