§ 11 BBankLV
Übergangsvorschriften zum Aufstieg
(1) Für Beamtinnen und Beamte, die vor dem 12. Februar 2009 in ein Beamtenverhältnis auf Probe berufen worden sind und sich vor dem 1. Januar 2012 um eine Teilnahme an einem Auswahlverfahren zum Aufstieg nach den vor Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Regelungen bewerben, richtet sich das weitere Auswahl- und Aufstiegsverfahren weiterhin nach den §§ 16, 23, 29 und 34 der Vorschriften über die Vorbildung und die Laufbahnen der Beamten der Deutschen Bundesbank. Ihnen steht der Aufstieg nach § 37 der Bundeslaufbahnverordnung offen.
(2) Für Beamtinnen und Beamte, die die Befähigung nach den §§ 24, 30 und 34a der Vorschriften über die Vorbildung und die Laufbahnen der Beamten der Deutschen Bundesbank erworben haben, gelten die §§ 24, 30 und 34a der Vorschriften über die Vorbildung und die Laufbahnen der Beamten der Deutschen Bundesbank weiter, mit der Maßgabe, dass Ämter der Besoldungsgruppe A 9, A 13 oder A 16 der Bundesbesoldungsordnung A ohne Befähigungserweiterung verliehen werden können.
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