§ 10 BBankLV

Übergangsvorschriften zum Beamtenverhältnis auf Probe

(1) Für Beamtinnen und Beamte, die vor dem 12. Februar 2009 in ein Beamtenverhältnis auf Probe berufen worden sind, sind anstelle der §§ 28 bis 31 der Bundeslaufbahnverordnung die §§ 7 bis 10 und 46 Absatz 1 Nummer 2 und 3 der Vorschriften über die Vorbildung und die Laufbahnen der Beamten der Deutschen Bundesbank weiter anzuwenden, mit der Maßgabe, dass sich die Probezeit nicht durch Mutterschutz, Elternzeit und Teilzeit verlängert und § 19 Absatz 4 der Bundeslaufbahnverordnung entsprechend anzuwenden ist.

(2) Für Beamtinnen und Beamte, denen nach § 147 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes bei der Begründung des Beamtenverhältnisses kein Amt verliehen worden ist, gelten die §§ 9 und 10 der Vorschriften über die Vorbildung und die Laufbahnen der Beamten der Deutschen Bundesbank weiterhin, mit der Maßgabe, dass die Beamtinnen und Beamten vor Abschluss der Probezeit angestellt werden können und dass anstelle des § 10 Absatz 6 der Vorschriften über die Vorbildung und die Laufbahnen der Beamten der Deutschen Bundesbank bei der Anstellung in ein höheres Amt als das Eingangsamt § 25 der Bundeslaufbahnverordnung entsprechend anzuwenden ist.

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