(1) Bei der ersten Stufenfestsetzung werden als Erfahrungszeiten anerkannt:
- 1.
Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit an einer deutschen staatlichen Hochschule als
- a)
Professor oder Vertretungsprofessor,
- b)
Mitglied der Hochschulleitung oder Dekan,
- 2.
Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit als Professor oder Vertretungsprofessor
- a)
an einer deutschen staatlich anerkannten Hochschule,
- b)
an einer ausländischen Hochschule,
sofern die Hochschule an die Berufung von Professoren und Vertretungsprofessoren Anforderungen stellt, die denen nach
§ 131 des
Bundesbeamtengesetzes entsprechen.
Zeiten einer hauptberuflichen wissenschaftlichen Tätigkeit an einer öffentlich geförderten in- oder ausländischen Forschungseinrichtung oder bei einer internationalen Forschungsorganisation können als Erfahrungszeiten anerkannt werden, wenn die Tätigkeit derjenigen eines in die Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 eingestuften Professors gleichwertig ist und die Einrichtung oder Organisation an die Berufung Anforderungen stellt, die denen nach
§ 131 des
Bundesbeamtengesetzes entsprechen. Zeiten als Juniorprofessor werden nicht anerkannt. Zeiten nach den Sätzen 1 und 2 werden durch Zeiten nach Absatz 2 nicht vermindert und werden auf volle Monate aufgerundet.
(2) Abweichend von § 32a Absatz 4 wird der Aufstieg in den Stufen durch Zeiten nach § 28 Absatz 5 nicht verzögert.