§ 7 BBFVerfV
Maßgaben zur Ausgestaltung des Zeugnisses bei Feststellung der vollständigen Vergleichbarkeit und des Bescheides bei Feststellung der überwiegenden oder teilweisen Vergleichbarkeit
(1) Das Zeugnis nach § 50c Absatz 3 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 41c Absatz 3 Satz 2 der Handwerksordnung wird nach Maßgabe der Anlage 1 ausgestaltet.
(2) Der Bescheid nach § 50c Absatz 3 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 41c Absatz 3 Satz 1 der Handwerksordnung wird nach Maßgabe der Anlage 2 ausgestaltet.
(3) In den Fällen des § 50d des Berufsbildungsgesetzes oder des § 41d der Handwerksordnung wird der Bescheid nach Maßgabe der Anlage 3 ausgestaltet.
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