Anlage 3 BBFVerfV
(zu § 7 Absatz 3)
(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 346, S. 8 - 9)
[Logo/Bezeichnung der zuständigen Stelle] |
Bescheid |
über die Feststellung der teilweisen Vergleichbarkeit der beruflichen Handlungsfähigkeit |
[und der vollständigen/überwiegenden Vergleichbarkeit mit einer Referenzausbildungsregelung] |
nach § 50d des Berufsbildungsgesetzes/nach § 41d der Handwerksordnung[bei entsprechendem Antrag] |
Hiermit wird die Feststellung der teilweisen Vergleichbarkeit der beruflichen Handlungsfähigkeit von |
[Vorname, Name, Geburtsdatum der Antragstellerin oder des Antragstellers] |
mit der für die Ausübung des Referenzberufs |
[konkrete Bezeichnung des Referenzberufs, ggf. Fachrichtung, Datum der Ausbildungsordnung] |
erforderlichen beruflichen Handlungsfähigkeit bescheinigt. |
Im Einzelnen: [nachstehend Unzutreffendes streichen] |
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[Einschließlich Erläuterung des jeweiligen Feststellungsergebnisses unter Berücksichtigung berufsprofilgebender Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten des Ausbildungsrahmenplanes] |
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[Einschließlich Erläuterung des jeweiligen Feststellungsergebnisses unter Berücksichtigung berufsprofilgebender Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten des Ausbildungsrahmenplanes] |
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[bei entsprechendem Antrag; dabei je nach Variante der Vergleichbarkeit Unzutreffendes streichen] |
Zusätzlich wird hiermit die festgestellte vollständige/überwiegende Vergleichbarkeit mit der Referenzausbildungsregelung |
[konkrete Bezeichnung der Referenzausbildungsregelung, Datum] |
bescheinigt. |
[Im Falle der überwiegenden Vergleichbarkeit mit der Referenzausbildungsregelung zusätzlich:] |
Im Einzelnen: [nachstehend Unzutreffendes streichen] |
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[Einschließlich Erläuterung des jeweiligen Feststellungsergebnisses unter Berücksichtigung berufsprofilgebender Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten des Ausbildungsrahmenplanes] |
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[Ort, Datum, Unterschrift(en)] |
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