§ 35 BBG
Entlassung von Beamtinnen und Beamten in Führungsämtern auf Probe
Beamtinnen und Beamte in Ämtern mit leitender Funktion sind
- 1.
- mit Ablauf der Probezeit nach § 24 Abs. 1,
- 2.
- mit Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit,
- 3.
- mit Versetzung zu einem anderen Dienstherrn,
- 4.
- mit Festsetzung mindestens einer Kürzung der Dienstbezüge als Disziplinarmaßnahme oder
- 5.
- in den Fällen, in denen nur ein Beamtenverhältnis auf Probe besteht, mit Ende des Monats, in dem sie die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit geltende Altersgrenze erreichen,
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