§ 61 BBiG

Berücksichtigung ausländischer Vorqualifikationen

Sofern die Umschulungsordnung (§ 58) oder eine Regelung der zuständigen Stelle (§ 59) Zulassungsvoraussetzungen vorsieht, sind ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland zu berücksichtigen.

Fußnote(n):

(+++ §§ 59 bis 70: Zur Nichtgeltung vgl. § 3 Abs. 3 +++)

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