Sofern die Umschulungsordnung (§ 58) oder eine Regelung der zuständigen Stelle (§ 59) Zulassungsvoraussetzungen vorsieht, sind ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland zu berücksichtigen.
Fußnote(n):
(+++ §§ 59 bis 70: Zur Nichtgeltung vgl. § 3 Abs. 3 +++)