§ 75 BBiG
Zuständige Stellen im Bereich der Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts
Fußnote(n):
(+++ Teil 3 Kap. 1 Abschn. 1 (§§ 71 bis 75b): Zur Geltung vgl. § 75b +++)
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