§ 10 BDBOSG
Wirtschaftsplan, mittelfristige Planung
(1) Die Präsidentin oder der Präsident stellt bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres einen Wirtschaftsplan für das folgende Geschäftsjahr auf, der
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- einen Erfolgsplan,
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- einen Investitions- und Finanzplan,
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- eine Übersicht über die Planstellen und Stellen sowie
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- eine Überleitungsrechnung auf Einnahmen und Ausgaben
(2) Die Präsidentin oder der Präsident legt dem Verwaltungsrat und dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat den Wirtschaftsplan und die mittelfristige Planung unverzüglich vor. Der Wirtschaftsplan wird im Rahmen seiner Zuständigkeit gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 vom Verwaltungsrat und vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat für übertragene Aufgaben gemäß § 2 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 festgestellt. Er bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.
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