§ 20 BDBOSG
Übermittlung von Verkehrsdaten an die Zuständigen Stellen für den Betrieb des Digitalfunk BOS
(1) Verkehrsdaten dürfen von der Bundesanstalt an die Zuständigen Stellen für den Betrieb des Digitalfunk BOS übermittelt und von diesen verarbeitet werden, soweit dies erforderlich ist
- 1.
- zu den in § 19 Absatz 1 genannten Zwecken und
- 2.
- für die Überprüfung der Zuordnung von Endgeräten zu Nutzern.
(2) Um das Wiederauffinden eines abhandengekommenen Endgerätes zu unterstützen, darf auf Antrag eines Nutzers die Bundesanstalt an die für diesen Nutzer verantwortliche Zuständige Stelle für den Betrieb des Digitalfunk BOS folgende Daten übermitteln:
- 1.
- die Kennung der Basisstationen, an denen sich das Endgerät seit dem Abhandenkommen eingebucht oder einzubuchen versucht hat, und
- 2.
- den Zeitpunkt, zu dem die jeweilige Standortinformation erfasst wurde.
(3) Empfänger, an die Verkehrsdaten nach den Absätzen 1 und 2 übermittelt werden, dürfen diese nur für die Zwecke verarbeiten, zu deren Erfüllung sie ihnen übermittelt werden.
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