§ 50 BDG
Entbindung vom Amt des Beamtenbeisitzers
(1) Der Beamtenbeisitzer ist von seinem Amt zu entbinden, wenn
- 1.
- er im Strafverfahren rechtskräftig zu einer Freiheits-strafe verurteilt worden ist,
- 2.
- im Disziplinarverfahren gegen ihn unanfechtbar eine Disziplinarmaßnahme mit Ausnahme eines Verweises ausgesprochen worden ist,
- 3.
- er in ein Amt außerhalb der Bezirke, für die das Gericht zuständig ist, versetzt wird,
- 4.
- das Beamtenverhältnis endet oder
- 5.
- die Voraussetzungen für das Amt des Beamtenbeisitzers nach § 47 Abs. 1 bei ihrer Auswahl oder Bestellung nicht vorlagen.
(2) In besonderen Härtefällen kann der Beamtenbeisitzer auch auf Antrag von der weiteren Ausübung des Amts entbunden werden.
(3) Für die Entscheidung gilt § 24 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.
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