§ 11 BeamtVG
Sonstige Zeiten
Die Zeit, während der ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis
- 1.
- a)
- als Rechtsanwalt oder Verwaltungsrechtsrat oder als Beamter oder Notar, der ohne Ruhegehaltsberechtigung nur Gebühren bezieht, oder
- b)
- hauptberuflich im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften oder ihrer Verbände (Artikel 140 des Grundgesetzes) oder im öffentlichen oder nichtöffentlichen Schuldienst oder
- c)
- hauptberuflich im Dienst der Fraktionen des Bundestages oder der Landtage oder kommunaler Vertretungskörperschaften oder
- d)
- hauptberuflich im Dienst von kommunalen Spitzenverbänden oder ihren Landesverbänden sowie von Spitzenverbänden der Sozialversicherung oder ihren Landesverbänden
tätig gewesen ist oder- 2.
- hauptberuflich im ausländischen öffentlichen Dienst gestanden hat oder
- 3.
- a)
- auf wissenschaftlichem, künstlerischem, technischem oder wirtschaftlichem Gebiet besondere Fachkenntnisse erworben hat, die die notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung seines Amtes bilden, oder
- b)
- als Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes tätig gewesen ist,
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